Genügt eine schriftliche Vollmacht, die ein heute Dementer zu Zeiten, da er noch geistig gesund war, erteilte, zur Beantragung einer Teilungsversteigerung, wenn die Vollmacht lediglich lautet: "Vollmacht. In allen rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten soll mich mein Sohn Karl Maier vertreten."?
Vollmacht
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Valerianus -
23. Februar 2010 um 11:33
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Weshalb sollte sie nicht gelten? - §§ 168 S.1, 672, 675 BGB.
Nur beim Mitbieten wird es schwierig (§ 71 Abs.2 ZVG), es sei denn natürlich, das Vollstreckungsgericht würde wie in anderen Fällen auch hier unter "großzügigem Umgang" mit dem Gesetz auf die Einhaltung der Form verzichten. -
Nur beim Mitbieten wird es schwierig (§ 71 Abs.2 ZVG), es sei denn natürlich, das Vollstreckungsgericht würde wie in anderen Fällen auch hier unter "großzügigem Umgang" mit dem Gesetz auf die Einhaltung der Form verzichten.
Die Spitze musste ja kommen. -
Weshalb sollte sie nicht gelten? - §§ 168 S.1, 672, 675 BGB.
Klar, ich hatte auch eher an mir unbekannte ZVG-Vorschriften gedacht.
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Nach § 16 Abs. 2 ZVG ist die Vollmacht beim Antrag mit vorzulegen.
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Für die Form der Vollmacht gelten die Vorschriften der ZPO (§ 869 ZPO).
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Die Spitze musste ja kommen.
Klar, ich finde das jedoch nicht mehr zum lachen, sondern nur noch lächerlich. -
Ich muss den unglaublich alten Thread nochmal ans Tageslicht zerren...
Nachdem ich jetzt wieder ZVG-Sachen bearbeiten darf, brauche ich eure Hilfe und bedanke mich schon mal im Voraus
Ich habe eine Teilungsversteigerung mit vielen Erben, die in alle Welt verstreut sind.
Für die Antragsgegner legt mir ein Rechtsanwalt beglaubigte Vollmachten vor, die ungefähr folgenden Inhalt haben:
Vollmacht zur Veräußerung von Grundstücken... dann wird aufgezählt, was der bevollmächtigte Anwalt alles darf, u.a. Veräußerungsvertrag abschließen, Auflassung erklären, Bestellung von Dienstbarkeiten, Entgegennahme Kaufpreis usw.
Der einzige Passus, der eventuell dahingehend ausgelegt werden könnte, dass die Vollmacht auch im Rahmen der Teilungsversteigerung Gültigkeit hat, lautet:
Der Bevollmächtigte ist auch befugt, die Verwaltung der vorgenannten Grundstücke zu übernehmen und in diesem Zusammenhang sämtliche erforderlichen Erklärungen Behörden und Privaten gegenüber abzugeben und entgegenzunehmen.
Würde euch das ausreichen, um die Vertretung in der Teilungsversteigerung zuzulassen?
Darüber hinaus sind Vollmachtgeber z.T. bereits verstorben, die Erben sind bekannt. Da die Vollmacht durch Tod nicht erlöschen und auch für die Erben Geltung haben soll - kann der Rechtsanwalt nun also auch die Erben als Antragsgegner in der TV vertreten?
Bitte helft mir
DANKESCHÖN!!
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Warum prüfst du die Vollmacht? Es tritt doch ein Anwalt auf.
Nach § 88 Abs. 2 ZPO prüfe ich nur bei Rüge der Vollmacht. -
Nu hat er sie mir aber einmal vorgelegt
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Der einzige Passus, der eventuell dahingehend ausgelegt werden könnte, dass die Vollmacht auch im Rahmen der Teilungsversteigerung Gültigkeit hat, lautet:
Der Bevollmächtigte ist auch befugt, die Verwaltung der vorgenannten Grundstücke zu übernehmen und in diesem Zusammenhang sämtliche erforderlichen Erklärungen Behörden und Privaten gegenüber abzugeben und entgegenzunehmen.
Würde euch das ausreichen, um die Vertretung in der Teilungsversteigerung zuzulassen?
Genau diesen Passus würde ich hier als unzureichend ansehen, da Verwaltung eben nicht Verwertung ist, und zwar auch dann nicht, wenn man hieran "nur" als Antragsgegner teilnimmt.
Den "Rest" der Vollmacht könnte man m.E. jedoch als ausreichend ansehen, sofern sich hieraus über den mitgeteilten Inhalt keine Beschränkungen ergeben, die sich im Verfahren nicht umsetzen lassen (Mindestkaufpreis, bestimmte Vertragsbedingungen o.ä.).Zitat
Darüber hinaus sind Vollmachtgeber z.T. bereits verstorben, die Erben sind bekannt. Da die Vollmacht durch Tod nicht erlöschen und auch für die Erben Geltung haben soll - kann der Rechtsanwalt nun also auch die Erben als Antragsgegner in der TV vertreten?Wenn man die Vollmacht inhaltlich ausreichen läßt, dann ja.
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Zitat
Nu hat er sie mir aber einmal vorgelegt ...
Na und?
Außerdem hat er nicht die Vollmachten vorgelegt, sondern Vollmachtsurkunden (oder Kopien davon). Wenn die Vertretungsmacht umfangreicher ist, als das, was sich aus der Urkunde ergibt, ist er bevollmächtigt, Beteiligte im Verfahren zu vertreten.
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Zitat
Nu hat er sie mir aber einmal vorgelegt ...
Na und?
Nix na und.
Wenn der Anwalt mir die Vollmachtsurkunde vorlegt, sehe ich sie mir auch an. Ergeben sich inhaltliche Bedenken, teile ich diese dem Anwalt mit.
Zitat
Wenn die Vertretungsmacht umfangreicher ist, als das, was sich aus der Urkunde ergibt, …… mag der Anwalt dies so mitteilen. (Und sich selbst die Frage stellen, weshalb er meine Akte mit nicht maßgeblichem Papier aufpustet.)
Dann gibt es für ihn auch ohne Vorlage der Vollmachtsurkunde keine Probleme ...
Zitat
…, Beteiligte im Verfahren zu vertreten.
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