Grundschuld bei Teilungsversteigerung

  • Zitat von bü40

    Bei Teilungsversteigerungen gebe ich immer den Hinweis, dass die Banken verpflichtet sind, den Grundschuldbetrag vom Ersteher in voller Höhe einzuziehen und an die Darlehensnehmer auszuschütten.
    Nur Löschungsbewilligung erteilen wäre zu einfach.
    Leider wird es wohl immer wieder mal so (falsch) gehandhabt.


    Warum nur bei Teilungsversteigerungen? Und ob an die Darlehnsnehmer auszuschütten ist, wissen wir nicht. Rückgewährsberechtigt können auch andere sein (Pfändung, Verpfändung, Abtretung der Rückgewährsansprüche). Und wie gesagt, bei Erteilung einer Löschungsbewilligung ohne Zahlung des Erstehers wird sich der Gläubiger schadensersatzpflichtig machen. Ob der Schaden dann auch geltend gemacht wird, ist eine andere Frage, entstanden dürfte er in jedem Falle sein.

  • Weil bei Teilungsversteigerungen in der Regel die Rechte bestehen bleiben und es schon vorgekommen ist, dass der Ersteher (früherer Miteigentümer) bereits kurz nach dem Zuschlag das Recht löschen ließ, anstatt zu zahlen.
    Richtig ist, dass wir nicht wissen, an wen auszuschütten ist, da war ich etwas zu salopp.
    Es ist für uns aber auch ohne Belang.
    Bei den allermeisten Vollstreckungsversteigerungen erlöschen sämtliche Recht in Abt, III. Da bedarf es m.E. dieses Hinweises nicht.

  • Hallo nochmal an alle. Der Ersteher sieht gar nicht ein, dass er etwas zu bezahlen hat, da er der Meinung ist, dass die Grundschuld nicht valutiert ist und deshalb eine Bereicherung nicht bestehen würde.

    Könnte jemand nettes, der Zugriff auf den Rechtspfleger hat, die BGH-Entscheidung absacnnen und hier posten oder an folgende e-mail schicken falk2000@web.de ?

    BGH IV b ZR70/87
    Rechtspfleger 89/120

    Vielen Dank

  • Könnte jemand nettes, der Zugriff auf den Rechtspfleger hat, die BGH-Entscheidung absacnnen und hier posten
    BGH IV b ZR70/87
    Rechtspfleger 89/120

    Vielen Dank



    Gerichtsbüros sind traditionell kärglich - das bedeutet für die heutige Zeit : also ohne Scanner - eingerichtet. Deshalb gebe ich kurz den Inhalt der betreffenden BGH-Entscheidung wieder :

    Leitsatz : Wenn der Ersteher bei der Zwangsversteigerung eine Grundschuld übernimmt und diese ablöst, so steht der auf einen nicht valutierenden Teil der Grundschuld entfallende Übererlös dem bisherigen Eigentümer des belasteten Grundstücks zu.

    Der Rechtsstreit ging zwischen den bisherigen Miteigentümern ( geschiedene Eheleute ) um die Verteilung des auf den nicht valutierenden Grundschuldteils entfallenen Übererlöses unter ihnen.

    Für die hier angesprochene Problematik sind folgende Ausführungen des BGH von Interesse :

    „ Die Grundschuld ist von einer etwa bestehenden persönlichen Forderung unabhängig, und zwar auch dann, wenn sie als Sicherung für eine solche Forderung dient. Deshalb steht sie dem Grundschuldgläubiger auch dann zu, wenn die gesicherte Forderung ganz oder teilweise nicht ( mehr ) besteht.Der Eigentümer hat dann gegen den Grundschuldgläubiger aus dem zwischen ihnen bestehenden Sicherungsvertrag einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruch auf Abtretung oder Aufhebung des nicht valutierten Teils der Grundschuld oder einen entsprechenden Verzicht ( vgl. BGHZ 97,280 = NJW 1986,2108,2109 (=Rpfleger 1986,297); OLG München NJW 1980,1051,1052 m. Anm. Vollkommer ). Wird bei der Zwangsversteigerung die Grundschuld – einschließlich ihres nicht valutierten Teils – als bestehen bleibendes Recht von dem Ersteher übernommen und löst dieser sodann die Grundschuld in voller Höhe ab, so steht an Stelle des zuvor bestehenden, aufschiebend bedingten Anspruchs auf Abtretung, Verzicht oder Aufhebung nunmehr der auf den nicht valutierten Teil der Grundschuld entfallende „Übererlös“, den der Sicherungsnehmer erzielt, dem Sicherungsgeber zu. Der Übererlös resultiert aus der über den Sicherungszweck hinausgehenden dinglichen Belastung des Grundstücks. Seine Auskehrung an den Sicherungsgeber gleicht aus, dass dieser bei der Versteigerung des Grundstücks nur einen Erlös erzielt hat, der um den vollen Betrag der Grundschuld einschließlich ihres nicht mehr valutierten Teils gemindert war.“

    Dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen.

    Ich würde dem Ersteher allerdings die Vorschrift des § 1191 Abs. 1 BGB ganz, ganz langsam vorlesen und ihm erklären, dass – wenn er persönlich nicht zahlt-, dann eben das Grundstück nach den §§ 1192, 1147 BGB zahlen wird, und zwar im Wege der
    Zwangsvollstreckung.
    Schließlich dürfte auch ein Hinweis darauf, dass der Ersteher nicht nur das Grundschuldkapital, sondern auch die Zinsen in dinglicher Höhe seit dem Tage des Zuschlags bezahlen muss, ganz hilfreich sein.

  • .....
    Ich würde dem Ersteher allerdings die Vorschrift des § 1191 Abs. 1 BGB ganz, ganz langsam vorlesen und ihm erklären, dass – wenn er persönlich nicht zahlt-, dann eben das Grundstück nach den §§ 1192, 1147 BGB zahlen wird, und zwar im Wege der Zwangsvollstreckung.
    Schließlich dürfte auch ein Hinweis darauf, dass der Ersteher nicht nur das Grundschuldkapital, sondern auch die Zinsen in dinglicher Höhe seit dem Tage des Zuschlags bezahlen muss, ganz hilfreich sein.


    Ungeheuer einfühlsam!!!
    Muss ich unbedingt testen.

    Meine Erklärungen erzeugen oft nur grosse Augen.;)

    Leider erzählen oft auch die Banken manchmal den Erstehern verdammt viel Mist.
    Dann kommen die wieder zu uns und hören das Gegenteil.
    Und leider hört der Mensch lieber das, was ihm besser gefällt (hier: weniger zahlen müssen).:)

    Danke für die Zusammenfassung.

  • Ich hatte da aktuell gerade einen ähnlichen Fall, in dem der Ersteher (= früherer Miteigentümer) von der Grundpfandgläubigerin falsch informiert wurde bzw. diese zu wenig Geld abverlangt hat (nur den restlich valutierenden Teil) und die ehemalige Miteigentümerin nun bemerkt hat, dass sie da irgendwie noch Geld zu bekommen hat. Jedesmal das selbe ... :roll:
    Irgendwann schreib ich wirklich noch einen Aufsatz oder eine Art "FAQ Bestehenbleibende Rechte", die ich dann rechtzeitig an die Beteiligten verschicken kann.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Man beachte das "Irgendwann" (soll heißen: Wenn ich mal gaaanz viel Zeit habe und mir furchtbar langweilig ist) :cool:

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Irgendwann schreib ich wirklich noch einen Aufsatz oder eine Art "FAQ Bestehenbleibende Rechte", die ich dann rechtzeitig an die Beteiligten verschicken kann.



    Eine gute Idee !
    Vielleicht sollte man dazu einen gesonderten Thread eröffnen.
    Ich habe nämlich auf manche der FAQ`s keine Antwort, von deren Richtigkeit ich selbst überzeugt bin, z.B. :

    • Wie ist es eigentlich mit der Schuldübernahme nach § 53 Abs. 2 ZVG ? Müssen dazu außer Betrag und Grund der Forderung auch Zinsen und Tilgungsvereinbarung angemeldet werden ?
    • Was ist mit der Sicherungsabrede ? Gilt sie im Falle einer vom Gläubiger genehmigten – oder nicht widersprochenen – Schuldübernahme auch für die bestehen bleibende Grundschuld ? Müsste sie dann nach § 53 Abs. 2 ZVG angemeldet werden ? Beschränkt sie sich dann auf die Sicherung der noch verbleibenden Darlehensverbindlichkeit ? Oder muss sie zwischen Ersteher und Gläubiger neu vereinbart werden ? Dann erübrigt sich eine Anmeldung.
    • Wie verklickere ich den Bietinteressenten im Versteigerungstermin, dass sie nicht nur eine bestehen bleibende Grundschuld dinglich, sondern eventuell auch noch die verbleibende Darlehensverbindlichkeit persönlich übernehmen müssen ? Das versteht doch niemand ! Laufen mir da nicht die Leute aus dem Saal ?
    • Was ist, wenn der Gläubiger der Schuldübernahme widerspricht ? Ist den Eigentümern, die die Teilungsversteigerung betreiben eigentlich bewusst, dass sie unter Umständen für das durch eine bestehen bleibende Grundschuld gesicherte restliche Darlehn weiter haften und, falls der Ersteher nicht auf die Grundschuld zahlt, vom Gläubiger in Anspruch genommen werden ? Werden sie insofern von ihrem Rechtsanwalt, der sie bei der Teilungsversteigerung vertritt, ausführlich beraten ?
    • Was wird bei einer Schuldübernahme aus einer im Darlehn eingerechneten Restschuld-Lebensversicherung ? Ist sie durch den Schuldnerwechsel obsolet, kann sie auf den neuen Schuldner (=Ersteher) „umgewidmet“ werden ?
    • Wie gehen eigentlich die Banken mit der bestehen bleibenden Grundschuld um ? Fordern sie die gesamte Grundschuldsumme einschließlich dinglicher Zinsen ab Zuschlag ? Falls die Grundschuld noch nicht gekündigt war, erfolgt dann die Kündigung ? Betreiben die Banken die Zwangsversteigerung, wenn der Ersteher auf die bestehen bleibende Grundschuld nicht zahlt ? Erheben sie ggfls. auch eine kostenaufwendige Duldungsklage, wenn die Grundschuld nicht vollstreckbar nach § 800 ZPO ist ?
    • Wie verhalten sich Privatpersonen, wenn sie und nicht eine Bank Gläubiger der bestehen bleibenden Grundschuld sind ?


    Fragen über Fragen und kaum schlüssige Antworten.

    Ich beraume bei Teilungsversteigerungen mit bestehen bleibenden Grundschulden, die häufig von geschiedenen, häufig langjährig verheiratet gewesenen Eheleuten betrieben werden, einen Erörterungstermin gem. § 62 ZVG an, in dem ich auf die verborgenen Risiken – auch auf den möglicherweise nicht zahlenden Ersteher -hinweise und ihnen rate, sich zu einigen, zumal sie spätestens im Verteilungstermin sich über die Aufteilung des Übererlöses einig sein müssen, wollten sie nicht den Übererlös auf der Hinterlegungsstelle – erbärmlich verzinst – liegen sehen.
    Damit habe ich bisher gute Erfolge gehabt, jedenfalls dann, wenn einer der Eheleute die Wohnung oder das Einfamilienhaus gerne übernehmen möchte, aber wegen eines noch anhängigen Verfahrens über den Zugewinnausgleich noch Streit unter ihnen besteht.

  • Fragen über Fragen. § 53 II ZVG ist schon ein heißes Eisen und vermutlich niemandem im Saal verständlich zu machen. Kommt in der Praxis allerdings kaum vor. Wann meldet schon einmal ein Schuldner die gegen ihn bestehende Forderung an? Weitere Frage: Spielt das in der Praxis wirklich eine größere Rolle? Schreiben die Gläubigerbanken nicht viel eher nach erfolgter Versteigerung die persönliche Forderung ab, als daß sie den Schuldner weiterhin daraus in Anspruch nehmen?
    Ich habe es einmal versucht, einer im Termin anwesenden Schuldnerin deutlich zu machen, daß sie gem. § 53 II ZVG anmelden kann. Verstanden hat sie nichts und es dann lieber gelassen. Die Bietinteressenten sind zwar nicht aus dem Saal gelaufen, haben aber auch nichts verstanden, so daß ich ganz froh war, daß wir dieses Thema ad acta legen konnten.
    Weitere Frage, die mich im Hinblick auf § 53 II ZVG interessiert: Ist die Anmeldemöglichkeit des § 53 II ZVG eine erhebliche Tatsache im Sinne von § 139 ZPO?


  • Wie verklickere ich den Bietinteressenten im Versteigerungstermin, dass sie nicht nur eine bestehen bleibende Grundschuld dinglich, sondern eventuell auch noch die verbleibende Darlehensverbindlichkeit persönlich übernehmen müssen ? Das versteht doch niemand ! Laufen mir da nicht die Leute aus dem Saal ?



    Ich belehre dann so:

    Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, werden nicht berücksichtigt, wenn sie nicht bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet sind. (§§ 37 Z.4, 45, 66II). Die Kündigung einer Hypothek oder Grundschuld wirkt nur gegen den Ersteher, wenn dies angemeldet ist. Bei einer Hypothek, die bestehen bleibt, wird die persönliche Schuld automatisch, bei Grundschulden nur im Falle rechtzeitiger Anmeldung durch den Schuldner, der zugleich persönlich haftet, vom Ersteher übernommen.

    Obs jemand versteht? Keine Ahnung, aber ich habs gesagt :teufel:

  • mit hiro und carsten passt das alles topp. ich bin mir nur nicht sicher, ob derjenige, der bestehenbleibende bank ablösen will nicht sogar alle grundschuldzinsen (nebst kapital usw.) von anfang an einziehen muss und danach auf grund der "bankakte" prüfen muss, wer nun schuldrechtlich zu bedienen ist. das vollstreckungsgericht hat (so schon die o. g. ) mit der sache nichts zu tun, jedoch kommt die bank erheblich in schwierigkeiten, falls später mal die rückgewährberechtigten auftauchen. leider piekst die banken keiner an, da die kenntnis in dem bereich außerhalb des vollstreckungsgerichts mau aussieht. wegen meiner frage mit den ganz alten grundschuldzinsen würde ich mich über eine antwort freuen.:confused:


  • Fragen über Fragen und kaum schlüssige Antworten



    ... und dieser Fragenkatalog kann fast beliebig verlängert werden und mit jeder Frage werden auch vorherige Antworten wieder in Frage gestellt. Meine These: Bestehenbleibende Grundschulden wird man niemals in den Griff bekommen können! Ich wette sonstwas, dass es fast keine korrekt abgewickelte und abgerechnete Teilungsversteigerung gibt! Bei diesem Chaos scheint sich trotzdem niemand zu fragen, wozu bestehenbleibende Grundschulden eigentlich nützlich sind und ob man sie nicht vermeiden kann. Glaubt wirklich jemand, man könne die Zustimmung der Eigentümer zu abweichenden Versteigerungsbedingungen verlangen und dann davon ausgehen, diese könnten den wirklichen Gehalt auch einer verweigerten Zustimmung erfassen???

  • Mein Rekord liegt bei elf Grundschulden, die in einer Teilungsversteigerung zum erlöschen gebracht wurden. Wenn alle mitziehen.:D
    Ansonsten verbleibt es bei dem hier bereits beschriebenen Dilemma.

  • Mein Rekord liegt bei elf Grundschulden, die in einer Teilungsversteigerung zum erlöschen gebracht wurden. Wenn alle mitziehen.:D
    Ansonsten verbleibt es bei dem hier bereits beschriebenen Dilemma.

    Warum nur?

  • Wie verhält es sich mit dem Rückgewähranspruch in folgendem Beispiel?
    Bestehenbleibende Grundschuld in Höhe von 6000€. Die Forderung gegen den verstorbenen Besitzer belaufen sich zum Zeitpunkt der Versteigerung auf ca. 15000€. Da die Bank aus dem Verteilungstermin 14000€ an Grundschuldzinsen erhält wird von dem Ersteher lediglich 1000€ zur Löschung der Grundschuld verlangt.

  • Grundsätzlich hat die Bank die volle Summe aus der eingetragenen Grundschuld nebst Zinsen ab Zuschlag vom Ersteher zu fordern. Intern muss dann die Verteilung gem. der Sicherungsvereinbarung erfolgen. Wenn andere Forderungen durch GS nicht gesichert werden sollten, kann die Bank das auch so nicht verrechnen. Sie muss das dann evtl. per Aufrechnung oder Vollstreckung sich zurück holen.
    Mal davon ab, das Gericht geht das nix an.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wie verhält es sich mit dem Rückgewähranspruch in folgendem Beispiel?
    Bestehenbleibende Grundschuld in Höhe von 6000€. Die Forderung gegen den verstorbenen Besitzer belaufen sich zum Zeitpunkt der Versteigerung auf ca. 15000€. Da die Bank aus dem Verteilungstermin 14000€ an Grundschuldzinsen erhält wird von dem Ersteher lediglich 1000€ zur Löschung der Grundschuld verlangt.


    Hättest du diesen Thread aufmerksam durchgelesen, könntest du die Frage selbst beantworten ;).

    Grundsätzlich hat die Bank die volle Summe aus der eingetragenen Grundschuld nebst Zinsen ab Zuschlag vom Ersteher zu fordern. <...>
    Mal davon ab, das Gericht geht das nix an.


    Richtig. Im konkreten Fall war die Bank offensichtlich auch ein bißchen "ungeschickt", weil Sie besser nur 9.000 EUR an Zinsen aus der Teilungsmasse beansprucht hätte. Jetzt hat sie vermutlich das Problem, einen Überschuss an die Erben des ehemaligen Eigentümers auskehren zu müssen. Aber dass die Bank vom Ersteher die vollen 6.000 EUR verlangen muss steht außer Frage.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

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