Hallo zusammen,
ich habe hier eine Urkunde, aufgenommen in der deutschen Botschaft in Island. Der ausländische Staatsangehörige hat die Vaterschaft dort anerkannt und sich zu Unterhalt verpflichtet.
Eingereicht wurde die Urschrift der Urkunde. Sie wurde dem Kind, zu Händen des Jugendamtes als Beistand erteilt. Beantragt wurde nun die Vollstreckbarerklärung, bzw. die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung.
Ich steh total auf dem Schlauch. Wonach richtet sich denn hier die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung? Vielen Dank schonmal für die Hilfe.
Botschaftsurkunde
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Interessante Vorschrift. Heißt das, die Verwahrung dieser Urkunden erfolgt immer in Berlin-Schöneberg?
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Sehe ich genauso (= Verwahrung in Berlin-Schöneberg).
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Vielen Dank.
Dann werde ich den Antrag mal nach Schöneberg weiterleiten. -
Dank diesem Forum wird man doch gleich mal einen zunächst scheinbar schwierigen Fall los, tolle Sache !
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Ist das AG Schöneberg dann auch für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Teilausfertigung nach dem UVG zuständig ?
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Ich denke mal, dass man über § 797 Abs. 3 ZPO dann auch nach Schöneberg kommen dürfte. Zumindest in Verbindung mit dem oben genannten § 10 Konsulargesetz kommt das doch fast hin
Zwar wäre Schöneberg ja nur Verwahrstelle für den Fall, dass die Beteiligten dies wünschen, aber andere Möglichkeiten fallen mir dazu nicht ein.
Ich würde mal in Berlin-Schöneberg anrufen.
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