Solange man dem Grundbuchamt nicht in der Form des § 29 GBO nachweist, dass der beurkundete Vertrag vom genehmigten Entwurf nicht abweicht, sehe ich auch nicht, wie man um eine Genehmigung des beurkundeten Vertrages nicht herumkommen.
Wie das gehen soll weiß ich nicht. Und deswegen halte ich es auch für unsinnig, Verträge zu "genehmigen", die noch gar nicht geschlossen sind.
Nein, tom, wenn der Entwurf identisch ist mit dem Vertrag, dann ist die Genehmigung in Ordnung. Dass es für das GBA mühsam ist, das zu prüfen, steht auf einem anderen Blatt.
Ich würde der Betreuerin raten, vom GBA eine rechtsmittelfähige Entscheidung zu verlangen.