Verurteilung zur Übereignung Zug um Zug

  • Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Grundstücke [genau bezeichnet] Zug um Zug gegen Zahlung von x € herauszugeben und zu übereignen.

    Die Klägerin blockiert das Ganze eher. Der Beklagte will nun sein Geld.

    Springender Punkt scheint mir zu sein, ob man das Urteil dahin auffassen kann, dass er damit bereits (Zug um Zug) zur Abgabe der Auflassungserklkärung verurteilt ist oder ob es lediglich die Verpflichtung dazu beinhaltet. Wir tendieren momentan zu Letzterem.

    Damit müsste er bei einem Notar vorbehaltlich Genehmigung der Klägerin handeln, die Auflassung erklären und diese Urkunde sodann nachweisbar - über Gerichtsvollzieher - der Klägerin übermitteln. Dieser Nachweis muss der Klägerin wiederum zugestellt werden (§ 756 ZPO). Sodann kann er mit einer vollstreckbaren Ausfertigung und den Nachweisen über die Urkunde, ihren Zugang und der Zustellung über den Zugangsnachweis seine Geldforderung vollstrecken.

    Stellt man sich auf den Standpunkt, dass die Auflassungserklärung im Urteil bereits enthalten ist, so bedarf es seitens des Beklagten keiner Nachweise mehr, weil es die Klägerin dann vollständig in der eigenen Hand, tätig zu werden.

    Die Klägerin wiederum müsste nachweisen, dass sie die x € gezahlt oder vergeblich angeboten hätte (z. B. über GV) und könnte sodann mit einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils (§§ 894 I 2, 726 II ZPO) zu einem Notar gehen und dort im Beisein dieser vollstreckbaren Ausfertigung die Auflassung erklären.

    Beide Vollstreckungen werden im hiesigen GBA-Bezirk laufen.

    a) Habe ich die Systematik richtig verstanden?
    b) Erblickt Ihr im Tenor bereits die Erklärung der Auflassung, oder muss der Beklagte diese erst noch erklären?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich gehe immer davon aus, dass die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung, egal wie sie nun formuliert ist, schon von Gesetzes wegen dazu führt, dass die Willenserklärung mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt. Damit dürfte die erste Meinung obsolet sein.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."



  • Wenn der Beklagte bereits zur Übereignung verurteilt wurde, würde ich darin die Verurteilung zur Abgabe der Auflassungserklärung sehen. Da die Auflassung von einer Gegenleistung abhängig ist, muss bereits bei der Beurkundung der Auflassungserklärung durch einem Notar das mit Rechtskraftvermerk versehene Urteil auf Abgabe der Willenserklärung nebst der durch den Rechtspfleger erteilten vollstreckbaren Ausfertigung vorgelegt werden (Schöner/Stöber, GBR, 14. Aufl. 2008,RN 748). Das beruht darauf, dass zwar grundsätzlich die Willenserklärung mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt (§ 894 Absatz 1 Satz 1 ZPO). Hängt nach dem Urteilstenor die Vollstreckung jedoch von einer Zug-um-Zug zu bewirkenden Gegenleistung ab, gilt die Willenserklärung nach § 894 Absatz 1 Satz 2 ZPO erst mit der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils als abgegeben (Zöller/Stöber, ZPO, 27. Auflage, 2009, § 726 RN 8; § 894 RN 8). Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist in diesem Fall der Rechtspfleger zuständig (OLG Hamm, OLGZ 1987, 270; Zöller/Stöber, a. a. O. mit weit. Nachw.). Diesem gegenüber wäre damit nach § 726 Absatz 2 ZPO nachzuweisen, dass der Schuldner befriedigt ist oder sich im Annahmeverzug befindet.

    Als Grundbuchrechtspfleger hast Du mit den Nachweisen nichts zu tun. Du bekommst die vor dem Notar beurkundete Auflassungserklärung mit dem die Willenserklärung des zur Abgabe Verurteilten ersetzenden Urteil vorgelegt, dessen vollstreckbare Ausfertigung vom Rechtspfleger erteilt und das mit einem Rechtskraftvermerk versehen sein muss.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Soweit die Vollstreckung bzgl. der Grundstücksübereignung. Ihr habt mich überzeugt, die Erklärung der Auflassung als bereits ausgeurteilt zu sehen.

    Die Vollstreckung der Geldforderung zugunsten des Beklagten dürfte ja dann jetzt sofort möglich sein, da der Beklagte mit der Verurteilung bereits geleistet hat?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Vollstreckt wird die Geldforderung aber nicht. Sie ist an den Beklagten/Verurteilten (freiwillig) zu leisten. Ob die Zahlung erfolgt ist, ist im Klauselerteilungsverfahren zu prüfen (BayObLG, Rpfleger 1983, 480). Als GBA hast Du damit nichts zu tun (Schöner/Stöber, RN 748 m.w.N. in Fußn. 7).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (9. April 2010 um 15:43) aus folgendem Grund: Fundstelle korrigiert

  • Vollstreckt wird die Geldforderung aber nicht. Sie ist an den Beklagten/Verurteilten (freiwillig) zu leisten.


    Das heißt, wenn der Beklagte das Geld haben will, müsste er seinerseits klagen und würde wiederum Zug um Zug verurteilt. Dann hätten wir dasselbe wie jetzt, nur anders herum. Dieses Ergebnis finde ich jetzt irgendwie seltsam.

    Woraus ergibt sich denn, dass die Leistung der Klägerin eine freiwillige ist?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Klägerin möchte doch das Grundstück. Freiwillig hat sie es nicht bekommen, der Bekalgte wurde verurteilt. Also muss die Gegenleistung dafür an den Beklagten gezahlt werden.

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  • Ja. Und der Beklagte will jetzt die Grundstücke gerne hergeben (womit es die Klägerin nun plötzlich nicht mehr eilig hat) und endlich an das Geld kommen. Hintergrund scheint ein Scheidungskrieg der gehobenen Kategorie zu sein, genau habe ich das nicht verstanden (ist wohl auch besser so...).

    Gut, soeben finde ich Zöller/Vollkommer vor § 322 Rn. 34a sowie BLAH/Hartmann § 322 Rn. 74, wonach die Gegenleistung nicht in Rechtskraft erwächst, was wohl bedeutet, dass sie nicht tituliert ist.

    Hätte der Beklagte insoweit sichergehen wollen, so er wohl seinerseits entsprechende Widerklage erheben müssen, was letztlich auf ein Urteil mit zwei Sprüchen, nämlich einmal Grundstücksübereignung Zug um Zug gegen Geld und einmal Geld Zug um Zug gegen Grundstücksübereignung hinausgelaufen wäre.

    Prozesswirtschaftlichkeit ist zwar etwas anderes, aber wenn der BGH meint...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich schließe mich mal mit einer Frage hier an!!

    Mir liegt eine vollstreckbare Ausfertigung eines rechtskräftigen Versäumnisurteils vor, wonach der Eigentümer verurteilt worden ist, Zug um Zug gegen Zahlung von x Euro die gem. § 28 GBO bezeichneten Grundstücke an die Klägerin aufzulassen und die Eintragung der Klägerin im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen. Aufgrund dieses Urteils erklärt dann die Klägerin (Erwerberin) die Auflassung beim Notar.
    Die Klausel wird jedoch nicht vom Rechtspfleger erteilt, wie wohl erforderlich, sondern von einer Justizangestellten.

    Jetzt ist es ja so, dass bei Erklärung der Auflassung die vollstreckbare Ausfertigung zwingend vorliegen muss. Da die Klausel ja von einer unzuständigen Person erteilt worden ist, ist diese unwirksam und sodann dürfte meiner Meinung nach auch die vollstreckbare Ausfertigung nicht wirksam sein und die Auflassung dürfte auch unwirksam sein. Insoweit muss ich wohl den Antrag zurückweisen.
    Wird diese Meinung geteilt? Vielen Dank für eure Meinungen!

  • Ich schließe mich hier mal mit meiner sehr seltsamen Frage an :confused:

    Im Rahmen meiner Unterrichtsvorbereitung musste ich darüber stolpern, dass überall gelehrt wird, dass für die Erteilung der § 726 II ZPO-Klausel der Rechtspfleger nach § 20 Nr. 12 RpflG zuständig ist.
    § 20 Nr. 12 RpflG nennt aber nur den § 726 I ZPO :eek: :gruebel:

    In sämtlichen Kommentaren, die ich durchgestöbert hab, finde ich dazu aber nix konkretes!?!

    Wer klärt mich auf :D

  • Beck'scher Online-Kommentar ZPO: In den Fällen der §§ 726 ff ZPO (sog qualifizierte Klauseln) ist dagegen nach § 20 Nr 12, 13 RpflG sowie § 26 RpflG anstelle des Urkundsbeamten der Rechtspfleger zur Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung einschließlich der Vollstreckungsklausel zuständig.

  • Danke Andreas, das erscheint mir doch logisch :D

    Dass es in allen Kommentaren so steht, ist mir auch aufgefallen, der Sinn hatte sich mir allerdings nicht eröffnet, da § 20 Nr. 12 RpflG ausschließlich auf § 726 I und nicht auf II verweist.....

  • Und ergänzend noch OLG Hamm NJW-RR 87, 957:

    "Die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung ist im Falle des § 726 Abs. 1 ZPO dem Rechtspfleger übertragen (§ 20 Nr. 12 RPflG). Das gilt auch, da es sich um einen Anwendungsfall des § 726 Abs. 1 ZPO handelt, für die in § 726 Abs. 2 ZPO geregelte Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung Zug um Zug gegen eine vom Gläubiger zu bewirkende Leistung (Stein-Jonas-Münzberg, ZPO, 20. Aufl., § 726 Rdnr. 15; Zöller-Stöber, ZPO, 14. Aufl., § 726 Rdnr. 8)."

  • Ich hab ein ähnliches Problem und bitte auch um Hilfe
    Die damalige Grundstückseigentümerin (Beklagte zu 1) hat ihrGrundstück verkauft an die Beklagte zu 2. Der Klägerin stand aberein Vorkaufsrecht zu, daher wurde geklagt und folgendes Urteil erlassen:
    „… 1.Beklagte zu 2 wird verurteilt ihre Zustimmungzur Auflassung und Eintragung der Klägerin in das Grundbuch von XFl.1 Flst 1… zu erteilen.
    2.Die Beklagte zu 1 wurdeverurteilt „… dasGrundstück Fl.1 Flst.1 an die Klägerin zu den Bedingungen des Vertrags UR… Notar… aufzulassen und die Eintragung der Klägerin in das Grundbuch zubewilligen, Zug um Zug gegen Zahlung des KP i.H: vom 2800,00 EUR sowie Zug umZug gegen Übernehme des Wegerechtes II/1 und der ZwangssicherungshypothekIII/1.
    3.Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1 sich inAnnahmeverzug befindet ...“
    Die Auflassung erfolgte zunotarieller Urkunde. Folgende Fragen habe ichaber dazu:
    1) Auch bei mir wurde dieKlausel nicht vom Rechtspfleger erteilt. Allerdingswurde ja im Urteil der Annahmeverzug schon festgestellt - ist dadurch doch der UdG zuständig oder hat nurder Rechtspfleger die Prüfungserleichterung? 
    2) Der antragstellende RAhat für den Fall, dass derEigentumsumschreibung etwas entgegensteht, beantragt, hilfsweise eine Auflassungsvormerkung einzutragen. - Aber, bei Eintrittder Rechtskraft des Urteils tritt die Fiktion des §894ZPO der Abgabe der Willenserklärung von selbst ein. Die Eintragung ist dann,wenn andere erforderliche Voraussetzungen vorliegen, auf Antrag in eineendgültige umzuwandeln.
    Bedeutet dies, dass mit einemrechtskräftigen Urteil eine Vormerkung nicht mehr eingetragen werdenkann – vgl. § 895 ZPO: dort vorläufig vollstreckbaresUrteil? Fehlt es hier an einem „Sicherungsbedürfnis?“ Das kann doch aber nicht sein, wenn ich den Antragauf Eintragung der Eigentumsumschreibung wegen derwohl unwirksamen Auflassung zurückweisen muss.

  • 3.Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1 sich inAnnahmeverzug befindet ...“

    Da eine Nachweispflicht somit nicht besteht (Umkehrschluß aus "durch Titel nicht ausgewiesener Verzug des Schuldners"; Zöller Stöber Rn 726 Rn 2), wird § 726 ZPO keine Anwendung finden. Eine Fundstelle, die das unmißverständlich zum Ausdruck bringt, habe ich dazu aber nicht.

  • Aus MünchKomm/Wolfsteiner § 726 Rn 19:

    "Indem § 322 Abs. 3 BGB in Bezug auf die Zwangsvollstreckung ausdrücklich auf § 274 Abs. 2 BGB und damit auf §§ 756, 765 ZPO verweist, ordnet das Gesetz an, dass die für das Urteil präjudizielle Feststellung des Annahmeverzugs nicht an dessen Rechtskraft teilnimmt [...] und dass deshalb der Annahmeverzug [...] im Vollstreckungsverfahren erneut nachzuweisen sind. Bei der Klauselerteilung findet aber eine Prüfung ebenso wenig statt wie bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung. Der Gläubiger hat den Annahmeverzug vielmehr im Vollstreckungsverfahren erneut nachzuweisen,wenn er nicht die Leistung durch den Gerichtsvollzieher erneut anbieten lassen will; die wohl hL,der Gläubiger sei des erneuten Nachweises entbunden, der Schuldner könne aber mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 den Wegfall des Annahmeverzugs geltend machen [...], findet im Gesetz keine Stütze."

    Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet das wohl, dass man trotz der Feststellung zu einer Nachweispflicht käme. Im Ergebnis demnach: str.

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