unzulässige ZV-Maßnahme-§ 89 InsO

  • Jo, ich warte ja schon. Aber die ist wohl nicht greifbar.

    GEEEEEEEEGS!!!!????



    Wenn Du Glück hast, nimmt sich chick der Sache an. :D



    :dankescho ihr seid mir ein paar Freunde.

    Ich musste heute mal eben zum Fachanwaltskurs, wo just morgen das Thema Insolvenzanfechtung drankommt. Aber ihr wollt ja lieber chick.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Na gut ich will mal nicht so sein.

    Gemäß § 143 InsO hat der Gläubiger dasjenige an die Masse zu erstatten, was er durch die anfechtbare Handlung erhalten hat. Hier ist zugunsten des Gläubigers ein Pfändungspfandrecht entstanden. Nach § 143 InsO hat der Gläubiger damit auf seine Rechte aus dem Pfandrecht zu verzichten. Mit Rechtskraft des Urteils gilt die Willenserklärung dann als abgegeben. Ich kann aber morgen gleich mal fragen, wil so ganz ganz sicher bin ich mir nicht. Alternativ kann man die Bank anweisen, an den Gläubiger zu zahlen und dann kann man Erstattung dieser Zahlung in die Masse verlangen. Ihr seht, noch habe ich ein Restvertrauen in die Bonität eines gemeinen dt. Bundeslandes.

    Das Problem stellt sich auch nur, weil der Insolvenzverwalter bei Pfandrechten nicht zur Verwertung berechtigt ist und die Bank sich darüber hinaus nicht durchringen kann, das Guthaben auszukehren. Besteht Verwertungsberechtigung wird der Gegenstand verwertet und dem Absonderungsverlangen des Gläubigers ganz frech die Einrede der Anfechtbarkeit entgegen gehalten. Damit ist die Sache erledigt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Gegs: na da bring den anderen Teilnehmern mal was bei zum Anfechtungsrecht.... Viel Spass

    @Jamie: wo soll die Reise den überhaupt hingehen ? Der IN-Schuldner wird als Unternehmer fortgeführt ?; der Bestand auf dem Konto ist von Relevanz für die Masse ?

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • der Bestand auf dem Konto ist von Relevanz für die spätere Verwaltervergütung :teufel:[/QUOTE]

    Der war klasse !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau


  • @Jamie: wo soll die Reise den überhaupt hingehen ? Der IN-Schuldner wird als Unternehmer fortgeführt ?; der Bestand auf dem Konto ist von Relevanz für die Masse ?



    @Def:
    Fortgeführt haben wir nicht, die Guthaben auf Geschäfts- und Girokonten resultieren jedoch aus der wirtschaftlich selbstständigen Tätigkeit des Schuldners, die er aber aufgab. Er hat ein neues Gewerbe mit völlig anderem Inhalt angemeldet. Das Geld würde zumindest erstmal ausreichen, die Vergütung des Verwalters (zumindest zum größten Teil) zu decken.


    Gegs:
    Vielen Dank für die Ausführungen, dann lag ich mit meinen "Kurzschlüssen" wengistens nicht ganz daneben. Ich bin zwar nächste Woche im Urlaub, werde das hier aber weiterverfolgen, falls es noch Nachschlag gibt.

  • Jamie, ganz durch bist Du noch nicht. Ich habe verstanden: IN, Eingang PfÜB bei Bank mehr als 1 Monat vor Insoantrag. §§ 88+89 InsO sind hier nicht relevant.

    Über Anfechtung geht folgendes:

    • Eingang PfÜB im 3-Monatszeitraum vor Antrag: Anfechtung der Sicherung nach § 131 InsO möglich.
    • Eingang PfÜB außerhalb der 3 Monate: Anfechtung der Werthaltigmachung durch Schuldner nach § 131 InsO möglich. Das Guthaben, das zu Beginn der Anfechtungszeitraums bestand, gehört dem Gläubiger, keine Anfechtung. Die Mehrung des Guthabens ab Beginn des Anfechtungszeitraums allerdings ist die anfechtbare "Werthaltigmachung". Klar?! :strecker



    Zum Verwertungsrecht: Wegen § 166 InsO ist wohl zunächst der Gläubiger zur Verwertung berechtigt, allerdings bestehen hier Risiken für die Bank. Anfechtbar ist die Befriedigung dennoch, denn nach meinem Verständnis sind die rechtlichen Wirkungen gem. § 140 InsO mit Eingang der jeweiligen Gutschrift auf dem Konto eingetreten. Der Verwalter könnte, wenn sich die Bank quer stellt, die Verwertung über § 173 Abs. 2 InsO an sich ziehen, dann hat man klare Verhältnisse.

    Folge: Zahlt die Bank an den Gläubiger, ist der anfechtbare Betrag von diesem zu erstatten. Zahlt die Bank an den Verwalter, gilt Gegs.

  • tube ich muss Dir widersprechen, bei ver- oder gepfändeten Forderungen hat der Verwalter gemäß § 166 InsO kein Verwertungsrecht. Leider!



    Häh, § 166 I InsO sagt doch, dass der Verwalter alles verwerten darf, was in seinem Besitz ist, auch wenn Absonderungsrechte dran bestehen. Und wir hatten doch woanders grad geklärt, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewissermaßen eine Inbesitznahme des gesamten pfändbaren Vermögens des Schuldners ist. Wir sprachen über mittelbaren und unmittelbaren Besitz und überhaupt.

    Ich stampf gleich mal ´ne Runde mit den Füßen, heul ´ne Runde, schmeiß mich auf den Fußboden und trommle mit den Fäusten auf dem Teppich rum. :mad:

  • Ich stampf gleich mal ´ne Runde mit den Füßen, heul ´ne Runde, schmeiß mich auf den Fußboden und trommle mit den Fäusten auf dem Teppich rum. :mad:



    Mach ruhig, das befreit. Ich mache mit, weil ich gerade Mörderlaune hab.

    Ich durfte neulich im Kommentar nachlesen, dass sich das Verwertungsrecht nach § 166 InsO nicht auf ver- oder gepfändete Sachen bezieht. Vielleicht verwechsle ich das auch mit §§ 170, 171 InsO. Aber eigentlich bin ich mir sicher. Wobei niemand ist unfehlbar.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Der Kommentar erzählt Mist. :teufel: Das Gesetz spricht von Absonderungsrechten und schränkt nicht ein, wie diese entstanden sind.

    Aber der InsO kann man ja nicht wirklich trauen. Da steht ja vieles drin, was so nicht gemeint ist (oder nicht gemeint sein kann, weil nicht gemeint sein darf).

    Von daher glaube ich jetzt erstmal deiner fachmännischen Einschätzung von vor ein paar Tagen, die ich gut im Hirn abgespeichert habe, weil ich sie nachvollziehen konnte. :)

  • Du solltest meinen Einschätzungen nie trauen, denn traue nie einem Anwalt.

    Das Problem ist doch, dass auch im Fall, dass der sicherungsübereignete Gegenstand sich nicht im Besitz des Verwalters befindet, kein Verwertungsrecht nach § 166 InsO besteht. Auch bei Pfandrechten besteht ähnlich kein Tatbestand, an welchen man das Verwertungsrecht anknüpfen kann.

    Okay ich räume das Feld und hoffe auf die erhellenden Ausführungen von chick.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • tube ich muss Dir widersprechen, bei ver- oder gepfändeten Forderungen hat der Verwalter gemäß § 166 InsO kein Verwertungsrecht. Leider!


    Sag' ich doch:


    Zum Verwertungsrecht: Wegen § 166 InsO ist wohl zunächst der Gläubiger zur Verwertung berechtigt, allerdings bestehen hier Risiken für die Bank.


    Verwertungsrecht nur bei abgetretenen, nicht bei verpfändeten/gepfändeten Forderungen. Meine Lösung ging ja dahin, dass wenn die Bank dennoch nicht leistet, der Verwalter über die Verwertungsfrist reinkommt.


  • Verwertungsrecht nur bei abgetretenen, nicht bei verpfändeten/gepfändeten Forderungen.



    Toll, und wo steht das? Im Gesetz jedenfalls nicht. :( Wer hat sich das ausgedacht? Ist das herrschende Meinung? Rechtsprechung?

    Warum sollte das so sein? Was unterscheidet ein Absonderungsrecht durch Verpfändung / Pfändung von einem anderen Absonderungsrecht? Entstehen Absonderungsrechte nicht in der Regel ohnehin durch Verpfändung oder Pfändung? Ist die Bestellung einer Sicherheit nicht am Ende auch eine "Verpfändung", man nennt sie nur halt Sicherheit?

    I mog ni mehr, versteh nur noch Bahnhof.

  • Ich krieg die Entscheidung jetzt nicht wirklich in meinen Fall einsortiert und kann da auch nicht rauslesen, dass eine Sache, die mit einem Absonderungsrecht durch Pfändung/Verpfändung belegt ist, vom Verwalter nicht verwertet werden kann. :gruebel:

    Das liefe doch dann eigentlich darauf hinaus, dass überhaupt keine Gegenstände, die mit einem Absonderungsrecht belegt sind, vom Verwalter verwertet werden können. Steht aber so nicht im Gesetz. Das würde den § 166 InsO ad absurdum führen und ihn überflüssig machen. Absonderungsrechte sind doch nun mal Sicherheiten an den Gegenständen.

    Wie entstehen denn sonst üblicherweise Absonderungsrechte? Durch Verpfändung/Pfändung/Sicherungsabreden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!