Teilung einer Grundschuld

  • @juris2112:

    Ich verstehe den Sachverhalt in #36 dahin, dass in den Spalten 5/6 der Abt.III unter Nr.1a nur der abgetretene mittelrangige Teilbetrag von 300.000 € genannt ist und sich die erst- und letztrangigen Teilbeträge von 250.000 € und 200.000 € lediglich aus der Spalte 7 ergeben, ohne dass hierfür Nummern vergeben wurden.



    Ja, so hab ich die Eintragung "vorgefunden" (will sagen: ich hab´s nicht gemacht... ;))

    Ich würde nunmehr wie folgt eintragen:

    1 250.000 Das Recht zu 250.000 € hat die Nr.1, das Recht zu 300.000 €
    1a 300.000 die Nr.1a und das Recht zu 200.000 € die Nr.1b. Klarstellend
    1b 200.000 von Amts wegen eingetragen am ...



    Aber in Spalte 3 verändere ich im Zusammenhang mit dieser klarstellenden Eintragung doch nichts, oder?

    .
    1 250.000 Von dem bisherigen Recht Nr.1 zu 250.000 € ist ein letztrangi-
    1 150.000 ger Teilbetrag von 100.000 € (Nr.1c) samt Zinsen seit ... abge-
    1c 100.000 treten an ....

    Damit wären alle Unklarheiten beseitigt.



    Das sehe ich grundsätzlich auch so. Übersichtlicher ist es ja, allerdings frag ich mich grad, wieso ich in diesem Fall den Betrag 1c (=100.000 €) von den 250.000 € absetzen kann. Eigentlich ändere ich doch bei Teilabtretungen nichts an dem ursprünglichen Betrag. :confused: Angenommen, von 1a würde ein Teilbetrag abgetreten werden. Dann würd ich doch auch nur eintragen "1aI", ohne Änderung des Betrages in Spalte 6. Vielleicht kannst Du mir noch mal auf die Sprünge helfen...

  • In der Betragsspalte 3 ändert sich nichts. Dort ist eine Herabsetzung des Betrages nur im Fall der Teillöschung vorzunehmen.

    Bei der nunmehr vorliegenden Teilabtretung besteht das Problem, dass der abgetretene letztrangige Teilbetrag von 100.000 € rechtlich verselbständigt wird und daher auch eine eigene Nummer erhalten muss (das kann im vorliegenden Fall nur 1c und nicht 1a1 sein, weil die Nummer 1a bereits an den abgetretenen mittelrangigen Teilbetrag vergeben ist).

    Die vorgeschlagene Fassung in den Spalten 5/6 habe ich gewählt, damit unmissverständlich deutlich wird, dass das bisherige Recht Nr.1 zu 250.000 € durch das Rechtsgeschäft in zwei Teile zu 150.000 € (Rest Nr.1) und 100.000 € (Nr.1c) zerfällt. Bei einer Teilabtretung des nunmehr mittelrangigen Rechts zu 300.000 € im Betrag von 100.000 € würde ich daher genauso verfahren (1a: 300.000 gerötet, 1a -Rest-: 200.000, 1d: 100.000).

  • Bei solchen Teilungen bin ich kostenrechtlich etwas unsicher.

    Ich habe ein Recht von 500.000 € (III/1). Rangmittlere 100.000 € (III/1a)werden abgetreten im Rang nach 360.000 € (III/1) und vor 40.000 € (III/1b).

    Abtretung: 100.000 €
    Vorrangeinräumung: 100.000 €
    0,5-Gebühr aus 200.000 €

    Soweit ist es klar (Korintenberg, Rdnr. 58 zu § 64). Wird aber die Rangänderung von 1b gegenüber 1 und 1a gesondert berechnet?

  • @ Kai
    Nach Ansicht unserer Bezirksrevisoren folgende KR:
    Abtr. - 100.000
    Rangrücktritt III/1a zu III/1 100.000
    Rangrücktritt III/1b zu III/1a 40.000

    Wert: 240.000 = 0,5 Gebühr § 64 KostO.

    Durch das noch bestehende relative Gleichrangverhältnis III/1 zu III/1b wird nur der Rangrücktritt III/1b hinter III/1a berücksichtigt.
    Ich hoffe nur, dass ich das richtig verstanden habe.:gruebel:

  • Bei solchen Teilungen bin ich kostenrechtlich etwas unsicher.


    dito: Inzwischen stelle ich mit bei den Abtretungen mittelrangiger Teilbaträge auf den Standpunkt, dass jedenfalls das gesamte Recht verändert wird und berechne eine (halbe) Gebühr nach dem vollen Wert des Rechts - unabhängig von abgetretenen Betrag. Ob das so richtig ist:2gruebel:

  • Mir liegt jetzt folgende Abtretung vor:

    Wir treten aus der Grundschuld über 100.000 € nach einem erstrangigen Teilbetrag von 20.000 € einen Teilbetrag von 30.000 € mit Rang vor dem Rest über 50.000 € ab.

    Hier liegt in der Bestimmung "nach einem erstrangigen Teilbetrag" doch eine Rangbestimmung dahin, dass auch die 50.000 € Rang nach den 20.000 € haben sollen, oder? Also eindeutig Teilung in erstrangige 20.000 €, zweitrangige 30.000 € und drittrangige 50.000 €?

    Life is short... eat dessert first!

  • :zustimm:

    Würde ich auch so sehen! Sacht zumindest mein von Kaffee brutal geweckter Verstand.... ;)

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
    ________________________________________________
    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Schließe mich an. Gewollte Rangfolge m.E. auch

    1. Teilbetrag 20.000 €

    2. Teilbetrag 30.000 €

    3. Teilbetrag 50.000 €.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hab auch einen ähnlichen Fall.
    Eingetragen ist eine Grundschuld mit Brief zu 300.000 DM. Bei mir steht in der Abtretung:

    "... treten wir den zweitrangigen Teilbetrag von 100.000 EUR nach dem Betrag von 15.000 EUR ... ab."

    Ich versteh das so, dass die 15.000 EUR ersten Rang haben sollen, die 100.000 EUR zweiten Rang und der Rest hat dritten Rang. Oder seht Ihr einen Gleichrang zwischen den 15.000 EUR und dem Rest?

    Jetzt noch ne Frage zum Brief:
    Bezüglich dem abgetretenen Teilbetrag wird die Bildung eines Teilbriefs beantragt. Was ist denn mit den anderen beiden Teilen? Bleiben die zusammen auf dem alten Stammbrief oder muss ich für den dritten Teil auch nen extra Teilbrief bilden?

  • Ich würde es auch so sehen. Die Formulierung "zweitrangiger Teilbetrag" beinhaltet m.E. die Aufteilung in drei im Rang aufeinanderfolgende Teile.

    Ein Teilbrief wird nur für den abgetretenen zweitrangigen Teilbetrag gebildet, wenn nichts anderes bewilligt und beantragt ist. Der Stammbrief gilt dann für weiterhin für den Rest.

    Life is short... eat dessert first!

  • Wie schon in dem von Mola unter #48 geschilderten Fall sind mehrere rangrechtliche Fallgestaltungen denkbar, weil in der Bewilligung über den Rang des Restes von 185.000 € nichts ausdrücklich gesagt ist. Es gibt folgende Möglichkeiten:

    a) Bei dem Teil von 100.000 € soll es sich um einen "echten" mittelrangigen Teilbetrag handeln (also: III/1 zu 15.000 € im Rang vor III/1a zu 100.000 € sowie III/1 und III/1a im Rang vor III/1b zu 185.000 €). Dies entspricht der in #54 geäußerten Vermutung im Hinblick auf das von den Beteiligten gewollte Rangverhältnis.

    b) Das Rangverhältnis zwischen III/1 zu 15.000 € und III/1b zu 185.000 € soll unverändert bleiben, während III/1a auch den Vorrang vor III/1b erhalten soll (also: III/1 zu 15.000 € im Rang vor III/1a zu 100.000 € und III/1a im Rang vor III/1b, III/1 aber unverändert im Gleichrang zu III/1b).

    c) Das Rangverhältnis zwischen III/1 zu 15.000 € und III/1b zu 185.000 € soll unverändert bleiben, in Abweichung von lit.b) soll aber auch das Rangverhältnis zwischen III/1a zu 100.000 € und III/1b unverändert bleiben (also: III/1 zu 15.000 € im Rang vor III/1a zu 100.000 €, III/1 aber im Gleichrang zu III/1b und III/1a ebenfalls im Gleichrang zu III/1b).

    Das einzige, was im vorliegenden Fall klar ist, ist somit, dass III/1a zu 100.000 € den Rang nach III/1 zu 15.000 € erhält. Im übrigen kann man nur würfeln, weil die vorliegende Erklärung alle drei Auslegungsmöglich-keiten zulässt.

    Wenn nur über III/1a zu 100.000 € ein Teilbrief gebildet werden soll, bleiben III/1 zu 15.000 € und III/1b zu 185.000 € weiterhin durch den bisherigen Stammbrief verbrieft.

  • Juris:
    Ist es vertretbar, nach meiner Vermutung wie in #54 einzutragen oder muss ich zwingend eine Klarstellung anfordern?

  • Habe hier folgenden Fall:

    Eingetragenes Recht III/1 über 120.000 €
    Gl.A tritt von dieser Grundschuld mit Rang nach 84.000 € einen Teilbetrag von 16.000 € an Gl.B ab.
    Das bedeutet für mich Auteilung in III/1 84.000 €, III/1a 16.000 € und III/1b 20.000 € (Rest). Da für mich lediglich das Rangverhältnis zwischen III/1 und III/1a klar ist, würde ich innerhalb einer Zwischenverfg. um Klarstellung des Rangverhältnisses zwischen III/1 und III/1b sowie III/1a und III/1b (derzeit jeweils Gleichrang) bitten.

    O.K. oder liege ich völlig daneben??

  • Wie sich aus #56 ergibt, würde ich es so handhaben und darauf hinweisen, dass der Rang zwischen III/1 und III/1b sowie zwischen III/1a und III/1b aus der Sicht des GBA in beiden Fällen -wie bisher- jeweils Gleichrang sein soll, weil in der vorliegenden Bewilligung nichts darüber ausgesagt ist, dass sich hieran etwas ändern soll.

    Ob man insoweit eine förmliche Zwischenverfügung erlässt oder zunächst einmal um Aufklärung bittet, ist eine Geschmacksfrage. Ich tendiere zu letzterem. Denn wenn eine Nachfrage ergibt, dass im Verhältnis III/1,1b und III/1a,1b keine rangrechtliche Änderung erfolgen soll, so wäre die Sache m.E. ohne Änderung der vorliegenden Bewilligung eintragungsfähig. Soll demgegenüber eine solche rangrechtliche Änderung erfolgen, bedarf es einer neuen Bewilligung.

    In Fällen wie diesen würde ich den Rang im Verhältnis aller Rechte zueinander übrigens ausdrücklich im Grundbuch vermerken.

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