Genau so sehe ich das auch.
Die Fahrlässigkeit kann meiner Meinung nach nur bei Vorlage eintreten oder offensichtlich sein.
Hinsichtlich der DE ist aber noch zu sagen, dass die Bank die innerhalb von zwei Wochen abgeben muss. Wird die Bescheinigung erst danach vorgelegt, sehe ich keine "Verpflichtung" mehr die DE zu berichtigen. Zum Zeitpunkt der Abgabe wird sie durch die Bescheinigung, die später vorgelegt wird, nicht unrichtig.
Der Gesetzgeber wollte die Banken ja nicht zu sehr belasten. Vermutlich ist auch deswegen kein MHD gewollt.
Aber eine zeitliche Befristung gibt es nirgendwo. Z.B. ist es ausreichend, wenn der AN dem AG erklärt, dass er verheiratet ist und x minderjährige Kinder hat (irgenwo bei Zöller und Stöber). Es ist nicht gesagt, wann der AG das zu überprüfen hat. Gleiches gilt für die PKV-Beiträge. Der AN muss dem AG diese nachweisen, damit sie nach § 850e Nr. 1 ZPO berücksichtigt werden. Nirgendwo steht, dass und wann die Richtigkeit zu überprüfen ist.
Andersrum bei der Nichtberücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person. Der Beschluss hat auch kein MHD. Es ist Sache des Schuldners oder Gläubigers zu prüfen ob die Voraussetzungen noch vorliegen.
Aber wenn sich die Banken diese Aufgabe stellen, kann es uns egal sein. Nur der Arbeitgeber (oder wer auch immer), der jedes Jahr die Bescheinigungen ausstellen muss, wird sich nicht gerade freuen.
Was ist, wenn der Schuldner eine Bescheinigung nicht vorlegt? Ich würde mich auf die immer noch gültige Bescheinigung berufen und dann sind wieder wohl die Gerichte gefragt und wir bekommen vielleicht eine Aussage vom BGH.