Liebe Rechtspfleger/innen, liebe Kollegen/innen!
Ich benötige eine fachkundige Antwort im Bereich des Grundbuchrechts.
Es geht um eine Zwischenverfügung einer Rechtspflegerin und um die Frage, ob zu einem WE-KV die Verwalterzustimmung vorgelegt werden muss oder ob es sich um eine Erstveräußerung (für die keine keine Zustimmung erforderlich ist) handelt.
Hintergrund: Im Grundbuch war eine Eigentümer-GbR, bestehend aus zwei Privatpersonen und einer AG eingetragen (im Außenverhältnis der "ABC Fonds"). Die AG war Beteiligungstreuhänder für deren Anteilseigner.
Mir liegen zwei Versammlungsbeschlüsse des "ABC Fonds" vor; 1. in dem die Gesellschafter der Eigentümer-GbR bzw. die Anteilseigner der AG die Aufteilung des Objekts in Wohnungseigentum beschließen und 2. festlegen, dass im Falle der Auflösung der Eigentümer-GbR die neu zu bildenden Wohnungseinheiten den Anteilseignern als Ausgleich zur Übernahme angeboten werden. Im letzten Fall ist im Protokoll auch die Rede davon, dass den Anteilseignern bereits WE zugeordnet wurden.
Ist die Eintragung des Anteilseigners als Eigentümer (aufgrund Auflösung der GbR ect.) eine Berichtigung des Grundbuchs?
Viele Grüße aus Berlin und Danke im Voraus!
Ines