Hallo an alle.
Möchte hier zu folgender Frage Eure Meinung hören:
In einer notariellen Versorgevollmacht ist unter dem Punkt Vermögenssorge folgendes geregelt: Der Vollmächtigte darf über alle Vermögensgegenstände verfügen.
Da nunmehr zur Deckung der Pflegekosten das unbewohnte Haus der Betroffenen veräußert werden soll, regt der Notar eine Betreuung für den Aufgabenkreis "Grundstücksverkauf" an. Meiner Meinung nach ist dies unter den Umständen nicht nötig. Das Haus soll auch nicht an die Bevollmächtigte veräußert werden, sondern an einen Dritten.
Was meint Ihr?
Vorsorgevollmacht und Hausverkauf
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julianbel -
23. Juli 2010 um 10:27
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Gemäß § 1896 Abs. 2 BGB ist eine Betreuung ja nicht erforderlich, soweit die Angelegenheit durch Bevollmächtigte geregelt werden kann. Meiner Ansicht nach müsste die Vollmacht genügen, um auch Grundstücksangelegenheiten zu klären, da die Grundstücke schließlich Vermögensgegenstände sind.
Entscheiden müsste ja dann letztlich der Richter, ob doch Betreuung eingerichtet wird. -
Ja sehe ich auch so, der Richter wollte sich bei mir nur Rückversichern. Es gibt ja auch Fälle, wo man Grundstücksangelegenheiten auf jeden Fall besser gesondert ausweist.
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Da wäre ja maximal noch die Frage, ob sie Vollmacht dann dem Grundbuchamt so genügt.
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naja , wenn dem zuständigen Betreuungsrichter die Vollmacht reicht, dann sollte es den Kollegen im Keller auch reichen:)
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Ich war selber viiiiiiele Jahre im Grundbuchamt (wenn auch nicht im Keller:):)). Ich kenne zwar mehr die Vollmachten, wo die Grundstücksangelegenheiten als solche genannt sind, aber ich hätte kein Problem mit dieser Vollmacht gesehen.
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Wenn die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt ist, kann ich das Verhalten des Notars nicht verstehen, es sei denn, dem Bevollmächtigten selbst wäre die Sache (subjektiv) zu heiß.
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Guten Morgen!
Ich häng mich mal an:
Meine Betroffene hat eine handschriftliche Vorsorgevollmacht, als Bevollmächtigter wurde der Stiefsohn eingesetzt. Umfassende Kontovollmacht liegt ebenfalls vor.
Jetzt sollen 2 Eigentumswohnungen der Betroffenen, die seit Jahren im Altenheim wohnt, veräußert werden. Eingerichtet wurde jetzt also eine Betreuung nur mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge. Das Betreuungsverfahren soll nach erfolgter Veräußerung der Wohnung auch direkt wieder aufgehoben werden.
Das Problem ist nur, dass der Stiefsohn ja kein befreiter Betreuer ist und daher alle vorhandenen Konten gesperrt werden müssten (Barvermögen von ca. 200.000 €), was für mich in diesem Fall aber überhaupt keinen Sinn macht. Wie seht ihr das? Kann ich ausnahmsweise auf die Anbringung der Sperrvermerk verzichten, evtl. mit der Begründung, dass ja eine umfassende Kontovollmacht vorliegt?
Oder wäre es möglich den Aufgabenkreis von "Vermögenssorge" in "Verkauf der Eigentumswohnungen" (o.ä.) zu ändern? Dann müsste ich mir über Sperrvermerke keine Gedanken machen... aber ist das (also Aufgabenkreis "Verkauf Wohnungen") zulässig? Hab ich noch nie gehört...
Danke! -
Auf die Anbringung der Sperrvermerke an den Konten kann natürlich nicht verzichtet werden.
Hinsichtlich einer eventuellen Änderung/Klarstellung des Aufgabenkreises würde ich die Akte dem Richter vorlegen.
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Der Fehler liegt darin, dass die Betreuung im Hinblick auf die Vermögenssorge unbeschränkt angeordnet wurde, obwohl für das Geldvermögen nach dem mitgeteiligten Sachverhalt kein Fürsorgebedürfnis besteht.
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Der Fehler liegt darin, dass die Betreuung im Hinblick auf die Vermögenssorge unbeschränkt angeordnet wurde, obwohl für das Geldvermögen nach dem mitgeteiligten Sachverhalt kein Fürsorgebedürfnis besteht.
Seh ich auch so.
Aber ist es denn möglich eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis "Verkauf der Eigentumwohnungen der Betroffenen" einzurichten? Bzw. offiziell müsste der Aufgabenkreis dann "Vermögenssorge, diese beschränkt auf die Veräußerung der Eigentumswohnungen" heißen, oder? -
Sehe ich auch so.
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Dass da wieder Unverstand an den Tag gelegt wurde, dürfte wohl jedem klar sein, der nicht Richter ist.
Für den Betreuer X ist die Spervereinbarung Pflicht.
Das bedeutet natürlich nicht, dass der Bevollmächtigte X nicht mehr verfügen kann. In dieser Eigenschaft geht X weiterhin lustig pfeifend an das Konto, die Vollmacht ist ja in keiner Weise durch die Betreuung tangiert (§§ 130 II, 675, 672 BGB).
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Genügt eine von der Betreuungsstelle beglaubigte Vorsorgevollmacht für den Verkauf von Grundbesitz?
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Genügt eine von der Betreuungsstelle beglaubigte Vorsorgevollmacht für den Verkauf von Grundbesitz?
Frage ist schon oft hier behandelt worden und es hat sich nichts an den Feststellungen geändert.
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Unter der Suchfunktion habe ich leider nichts gefunden. Würde mir freundlicherweise jemand den Link senden?
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entfällt
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Dankeschön für die Links.
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Hallo!
In meinem Fall wurde der vorsorgebevollmächtigte Sohn zum Betreuer für den Hausverkauf bestellt, da keine notarielle Vosorgevollmacht vorliegt.
Die Betreute hat kein eigenes Konto. Ihre Rente geht auf das Konto des Ehemanns und sie besitzt
Kontovollmacht. Der Sohn teilte zudem mit, dass die Bank keine Gemeinschaftskonten anbietet.
Muss der Betreuer ein eigenes Konto für seine Mutter eröffnen, damit der Kaufpreis auf das Konto seiner Mutter gezahlt werden kann oder genügt die Zahlung auf das Konto des Ehemanns?Nach Abschluss des Hausverkaufs und Aufhebung der Betreuung würde der Betreuer das Konto wohl sowieso wieder schließen.
Danke für eure Antworten!
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