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Momentan habe ich keine Freigabeerklärung vorliegen, obwohl mir erklärt wurde, dass es wohl eine gibt. Bevor ich also dem Gläubigervertreter auffordere mir die Rechtsnachfolgeklausel zu bringen, will ich endlich wissen, welche Forderungen hier betroffen sind. Wenn das alles schon gelaufen ist, dann will ich mal wissen wo das verdammte Problem liegt mir diese Urkunden zukommen zu lassen. Irgendwer muss die ja in seinem unendlichen Aktenschrank aufbewahren. Seit nem Dreivierteljahr verfüge ich nun zwischen und nichts tut sich. Darf ich dann nicht langsam zweifeln?
Ich habe in der letzten Woche mit einem der Gläubiger-Vertreter gesprochen. (Letztlich geht es ja um mehrere Tochter-Gesellschaften von einer Mutter-Firma).
Dort bestand das Problem, dass man inzwischen kaum noch weiß, was zu tun ist, da sie von überall unterschiedliche Auffassungen und Beanstandungen bekommen haben. Sie haben daher erstmal bundesweit gesammelt und ausgewertet, was Ihnen so vorgehalten wird.
Daraufhin haben sie mit der Lösungssuche begonnen.
Die ersten von Euch haben inzwischen weitere Schreiben, Erklärungen und Nachweise erhalten, das lässt sich den Beiträgen ja entnehmen.
Dort fehlt es allerdings (soweit ich das bisher sichten konnte) noch an den in Bezug genommenen Urkunden, aus denen sich die konkreten (abgetretenen und zurückabgetretenen und aus der Inso-Masse freigegebenen) Forderungen ergeben.
Diese Urkunden füllen wohl an die 30 Aktenordner, die derzeit für die Gerichte vervielfältigt werden.
Also habt noch ein bißchen Geduld mit den geplagten Gläubiger-Vertretern...:)...vielleicht gibt s ja bald die Urkunden...
Man hat mir allerdings zugesichert, dass die jeweiligen Gerichte auch nur die Urkunden bekommen sollen, die sie selbst betreffen.
Mit nem bißchen Glück muss man sich vor Ort also nicht durch alle 30 Ordner wühlen, um "seine" Forderung zu finden...
Ich bin gespannt, in welche Richtung hier dann weiter diskutiert wird, ich werde wohl nicht auf eine RNF-Klausel bestehen, da mir der Sinn einer 727-Klausel nicht einleuchtet, die mir sagt, dass derjenige, der im Titel steht, jetzt auch daraus vollstrecken darf.
Nach 750 brauche ich die 727-Klausel doch nur, wenn Titel- und Vollstreckungs-Gläubiger nicht identisch sind.
Die sind hier aber sowas von identisch !