[Kaufhaus] GmbH

  • Jetzt wird's wohl philosophisch? Wie wäre es denn mit: wer die Stolperschuhe an hat, sollte nicht rennen? :cool:

    ... ist wohl wahr. Es scheint, dass jemand aus Erfahrung spricht. Auch in der großen Messestadt hats man erlebt! Es ist gut, sowohl aus den fremden als auch aus den eigenen Erfahrungen für die Zukuft zu lernen.

    Einmal editiert, zuletzt von Anton (12. Dezember 2011 um 22:08)

  • Ich werde dieses Sprüchlein in meinen Tischkalender aufnehmen, damit ich jeden Tag an meine eigene Unzulänglichkeit erinnert werde. Hab Dank dafür!

    Können wir uns jetzt wieder der sachlichen Seite widmen? Liebesgrüße hat man ja zu genüge ausgetauscht...

  • Können wir uns jetzt wieder der sachlichen Seite widmen?

    Worum geht es mittlerweile eigentlich? Sorry, aber das kommt ein wenig daher, als ob jetzt nach anderen Gründen als den ursprünglichen gesucht wird, um die Anträge beanstanden bzw. zurückweisen zu können.

    Bevor es wieder heißt, daß ich wohl kritiklos alles unterschreibe: ich pfübse nicht mehr. :strecker

  • Auf juris findet sich noch eine interessante Entscheidung des LG Mühlhausen (18.10.2011, 2 T 182/11) zum Thema "Notwendigkeit einer Vollstreckungsklausel bei Rückabtretung".

    Könnte den einen oder anderen interessieren ;)

    Gruß
    Peter

  • Anton:

    Gibt es eigentlich schon eine Entscheidung des LG Zwickau? Ich meine, das hier im Thread mal gelesen zu haben, finde es aber nicht mehr.

    Mir ist ein Beschluss vom LG Zwickau in dieser Rechtsproblematik nicht bekannt, was es aber nicht heißt, dass es tatsächlich keinen gibt.

  • Hat jemals einer von Euch die Pfändungsbeschlüsse für die Kaufhaus AG/GmbH erteilt/erteilen müssen als Folge einer Klage-Verhandlung vor dem (Amts-)Gericht, oder nur weil der Schuldner dem Mahnbescheid nicht widersprochen bzw. die Abtretungserklärung unterschrieben hat. Für mich als Laie unklar ist Kaufhaus AG=Fürth, Kaufhaus GmbH=Hamburg??, Inkassofirma bezeichnet Forderungsinhaber nur mit Kaufhaus, Fürth. Aber AG ist doch nicht mehr, oder doch? Bin leider nicht im Besitz der im Forum bezeichneten Unterlagen. (Bitte mich nicht gleich wieder löschen, und in #456 steht noch der Klarname.)

  • Hier wurden immer nur Vollstreckungsbescheide vorgelegt, diese lauteten meist noch auf AG. Im Rahmen der meist erforderlichen Zwischenverfügung wurden dann HR Auszüge vorgelegt und seitenlange Ausführungen dazu gemacht warum wegen des Formwechsels keine Rechtsnachfolgeklausel notwendig sei. Urteil oder KFB war bei mir noch nie Grundlage für den Pfüb

  • Habe bisher auch nur VBs gehabt. Die waren teilweise so alt, dass die noch nicht mal auf die AG lauteten sondern den Vorgänger...war aber immer nur Formwechsel oder Umfirmierung, so dass ich diesbezüglich nie eine RNK gefordert habe...den Rest haben wir ja schon breit ausgeführt :D

  • Aus den vielzähligen Landgerichtsentscheidungen wird deutlich, dass wir eine Rechtsnachfolgeklausel trotz der mehrfachen Abtretungen nicht verlangen können, jedoch ein Nachweis der Freigabe der betreffenden Forderung durch den Insolvenzverwalter erforderlich ist. In der Regel erfolgt dies durch die Urkunde des Essener Notars in Verbindung mit der jeweiligen Bezugsurkunde. Diese reichen grundsätzlich natürlich als Nachweis der Freigabe der Forderungen durch den Insolvenzverwalter aus, werden aber meistens nur in einfacher Kopie bzw. nur als einzelne, lose und unsortiert eingereichte Blätter eingereicht. Nach der hier vertretenen Auffassung reichen diese aber nicht aus, da die Entscheidungen des für unseren AG-Bezirk zuständigen LG Potsdam lediglich von "Urkunden" sprechen, jedoch nichts über deren konkrete Form aussagen.

    Also hat meine Kollegin die Vorlage beglaubigte auszugsweise Abschriften der Urkunden verlangt, die die Gläubigervertreter
    nicht beibringen wollten.

    Es erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf Erlass eines PfÜB. Auf die sofortige Beschwerde erfolgte Nichtabhilfe und Vorlage an das LG Potsdam.

    Mit Beschluss vom 05.02.2012 hat das LG Potsdam die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Das AG hat zu Recht festgestellt, dass nicht alle Voraussetzungen für den Erlass des PfÜB vorliegen, nachdem die Gläubigerin keine auszugsweisen öffentlich beglaubigten Abschriften der geforderten Nachweisurkunden vorgelegt hat. :daumenrau

    Die Gläubigerin als Antragstellerin ist daher gehalten, die als einfache Kopien eingereichten Urkunden, aus denen sich die Rechtsnachfolge ergibt, in öffentlich beglaubigter Form (auch auszugsweise) vorzulegen.
    Soweit das LG Ingolstadt (B. v. 10.06.2011, 12 T 702/11) abweichend von § 727 ZPO eine einfache Kopie für ausreichend hält, vermag dies die Beschwerdekammer des LG Potdam nicht zu überzeugen, zumal hierfür auch keine Begründung gegeben wird.

  • Aus den vielzähligen Landgerichtsentscheidungen wird deutlich, dass wir eine Rechtsnachfolgeklausel trotz der mehrfachen Abtretungen nicht verlangen können, jedoch ein Nachweis der Freigabe der betreffenden Forderung durch den Insolvenzverwalter erforderlich ist. In der Regel erfolgt dies durch die Urkunde des Essener Notars in Verbindung mit der jeweiligen Bezugsurkunde. Diese reichen grundsätzlich natürlich als Nachweis der Freigabe der Forderungen durch den Insolvenzverwalter aus, werden aber meistens nur in einfacher Kopie bzw. nur als einzelne, lose und unsortiert eingereichte Blätter eingereicht. Nach der hier vertretenen Auffassung reichen diese aber nicht aus, da die Entscheidungen des für unseren AG-Bezirk zuständigen LG Potsdam lediglich von "Urkunden" sprechen, jedoch nichts über deren konkrete Form aussagen.

    Also hat meine Kollegin die Vorlage beglaubigte auszugsweise Abschriften der Urkunden verlangt, die die Gläubigervertreter
    nicht beibringen wollten.

    Es erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf Erlass eines PfÜB. Auf die sofortige Beschwerde erfolgte Nichtabhilfe und Vorlage an das LG Potsdam.

    Mit Beschluss vom 05.02.2012 hat das LG Potsdam die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Das AG hat zu Recht festgestellt, dass nicht alle Voraussetzungen für den Erlass des PfÜB vorliegen, nachdem die Gläubigerin keine auszugsweisen öffentlich beglaubigten Abschriften der geforderten Nachweisurkunden vorgelegt hat. :daumenrau

    Die Gläubigerin als Antragstellerin ist daher gehalten, die als einfache Kopien eingereichten Urkunden, aus denen sich die Rechtsnachfolge ergibt, in öffentlich beglaubigter Form (auch auszugsweise) vorzulegen.
    Soweit das LG Ingolstadt (B. v. 10.06.2011, 12 T 702/11) abweichend von § 727 ZPO eine einfache Kopie für ausreichend hält, vermag dies die Beschwerdekammer des LG Potdam nicht zu überzeugen, zumal hierfür auch keine Begründung gegeben wird.

    :daumenrau:daumenrau

    Kannst du die Entscheidung hier einstellen oder an openjur senden?

  • Hallo rezk,

    leider lassen meine bescheidenen (dienstlichen) Möglichkeiten ein Einstellen der Entscheidung nicht zu :(.
    Das muss ich dann wohl auf den Feierabend verschieben. Ich bitte daher noch um ein wenig Geduld.

    Viele Grüße

  • Muss das mal wieder aufwärmen:

    Habe jetzt einen Antrag vorgelegt bekommen von RAin Dr. Cl** We**, in dem als Gläubiger bezeichnet wird:

    "Q*** Schicked*** AG & Co."

    Dazu ein Konvulut an Anlagen, HR-Auszüge, Abtretungsurkunden v. 2009, 2010.

    Bei den Abtretungsurkunden handelt findet ausschließlich die "Q*** GmbH" Erwähnung. Ein HR-Auszug stammt von der bezeichneten Gläubigerin, wonach diese dann irgendwann mal in die "Q*** AG" umgewandelt wurde. Diese wurde ja dann wiederum in die GmbH umgewandelt.

    Ich habe Frau Dr. jetzt erst mal eine Zwischenverfügung geschrieben, wieso jetzt wieder die Bezeichnung der Ursprungsgläubigerin aus dem Jahre 1992 als Gläubiger angegeben wurde, die es ja wohl nach den eingereichten Unterlagen und meinen Kenntnissen schon längst nicht mehr gibt. Das Kuriose ist nur: Googelt man im Internet nach der "Q*** Schicked AG & Co.", findet man einen aktuellen Suchtreffer mit sämtlichen aktuellen Kontaktdaten zu dieser Firma einschließlich Adresse.

    Kann mir mal jemand auf die Sprünge helfen ? Ist ja echt kaum noch durchzusehen bei diesem gesamten "Q"- Zeug.


  • "Q*** Schicked*** AG & Co."

    die es ja wohl nach den eingereichten Unterlagen und meinen Kenntnissen schon längst nicht mehr gibt.

    Das hat sie bei mir auch schon versucht und der Knackpunkt liegt in dem, was ich von deinem Post oben zitiert habe: Diese Gesellschaft gibt es nach den eingereichten HR-Auszügen gar nicht mehr.

    Folge: Jemand der nicht existiert, kann nicht rechtsfähig sein.
    Folge: Nicht rechtsfähig = nicht parteifähig
    Folge: Antrag unzulässig
    Folge: Zurückweisung.

    Da schreib ich auch keine Zwischenverfügung, denn Frau CW weiß genau, daß diese Gesellschaft nicht mehr existiert und stellt unzulässige Anträge... Da wird sofort zurückgewiesen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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