[Kaufhaus] GmbH

  • Wie ist denn der Status bei Euch, passiert nichts mehr, die Entscheidungen werden nicht angefochten? Gibts auch GVs hier? Wir jetzt vollstreckt? oder nur bei denen, die nicht nachprüfen? Gibts Anton noch? Fragen über Fragen...

    Hat mal jemand herausrausgefunden, wie da die Fäden wirklich zusammengelaufen sind?

  • Hallo,

    leider bearbeite ich keine Vollstreckungssachen mehr.

    Ich weiss aber, dass die Handhabung bei den Gerichten unterschiedlich ist - manche Rechtspfleger weisen weiterhin zurück (Freigabeerklärung nicht konkret genug; Freigabeerklärung nicht zugestellt; Unterlagen liegen lediglich als Kopien vor; z.T. wird auch weiterhin die Meinung vertreten, dass eine RNF- Klausel erforderlich ist), andere sind dagegen eingeknickt (oder haben die Meinung, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei Vorlage des Titels ohne weitere Nachforschungen erlassen werden kann, von Anfang an vertreten).

    Eine Entscheidung des BGH zu dieser Problematik ist mir nicht bekannt.

    Gruß
    rezk

  • Mir ist leider auch keine BGH Entscheidung bekannt - wäre hier aber m.E. sehr sinnvoll gewesen - leider werden zumindest meine Zwischenverfügungen lediglich sehr schematisch bearbeitet und auf den Einzelfall kaum bis gar nicht eingegangen.

  • Ich denke auch, dass der Gläubiger überhaupt kein Interesse an einer BGH Entscheidung haben kann (auch wenn in den Beschwerdeschreiben im Falle einer negativen Entscheidung die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt wurde), da das Risiko einer negativen Entscheidung zu groß ist. Außerdem lag der Sachverhalt aufgrund der jeweils unterschiedlich vorgelegten Unterlagen immer etwas anders, sodass so eine Entscheidung vielleicht auch wenig gebracht hätte.

    Taktik war m.E. deshalb eher, mit Landgerichtsentscheidungen und dem Posten in diesem Threat die meisten Rechtspfleger "umzustimmen" - einen kleinen Teil von Rechtspflegern, die weiterhin konsequent zurückweisen, nimmt man wohl einfach hin...

  • Ich denke auch, dass der Gläubiger überhaupt kein Interesse an einer BGH Entscheidung haben kann (auch wenn in den Beschwerdeschreiben im Falle einer negativen Entscheidung die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt wurde), da das Risiko einer negativen Entscheidung zu groß ist. Außerdem lag der Sachverhalt aufgrund der jeweils unterschiedlich vorgelegten Unterlagen immer etwas anders, sodass so eine Entscheidung vielleicht auch wenig gebracht hätte.

    Taktik war m.E. deshalb eher, mit Landgerichtsentscheidungen und dem Posten in diesem Threat die meisten Rechtspfleger "umzustimmen" - einen kleinen Teil von Rechtspflegern, die weiterhin konsequent zurückweisen, nimmt man wohl einfach hin...

    Wenn man die Einträge rückverfolgt, stellt man fest, dass man sich vor über 1 Jahr gefragt hat, warum die GLin keine sofortigen Beschwerden einreicht und die Zurückweisungen so hin nimmt. Man hat sogar "Betrung" etc. vermutet.

    Nun gab es sehr viele Beschwerdeverfarhen und dann fragt man sich, warum noch keine BGH-Entschieidung vorliegt? Ich denke, auch eine solche Entscheidung würde nicht alle überzeugen und wenn es möglich wäre, würde man nach Strasburg gehen wollen oder sont wohin.

    Es gibt inzwischen über 80 LG-Entschiedungen, die für die Rechtsauffassung der GLin sprechen. Die neueste ist vom 02.10.12 - 7 T 126/12 - LG Limburg adL.

    So wie im privaten so auch im Geschäftsleben muss man sich die Frage stellen, wie gehe ich in der oder jener Sache vor. Eine BGH-Entscheidung wird meist angestrebt, wenn die Rechtslage aufgrung unterschiedlicher Meinungen "unsicher" ist. Die "herrschende Meinung" ist halt wie sie ist.

    Darüber hinaus gibt doch noch im Zwnagsvollstreckungsbereich andere interessante Gebiete, mit denen man sich beschäftigen möchte, z.Bsp. die Reform der Sachaufklärung.

  • Sicher möchte man andere Gebiete im Bereich der ZV auch tiefgehend bearbeiten, aber in besagten Verfahren komme ich halt selten unter 2 Zwischenverfügungen raus...und das eine BGH Entscheidung für etwaige ähnliche Verfahren Gold wert hätte sein können sehe ich auch weiterhin.,..

  • Sicher möchte man andere Gebiete im Bereich der ZV auch tiefgehend bearbeiten, aber in besagten Verfahren komme ich halt selten unter 2 Zwischenverfügungen raus...und das eine BGH Entscheidung für etwaige ähnliche Verfahren Gold wert hätte sein können sehe ich auch weiterhin.,..

    Evtl. kommt ja auch uirgendwann mal eine:gruebel:

  • Aufgrund von Entscheidungen unseres LGs habe ich meine Anforderungen in dieser Sache erheblich zurückgeschraubt. Ändert nichts daran, was ich von dieser Angelegenheit grundsätzlich halte. Anhand der Begründungen der Beschlüsse ist auch meine Meinung über das LG etwas nach unten gerutscht.
    Nun ja, es geht hier schließlich nicht um mein Leben, unnötig Energie verschwenden ist nicht mein Ding. Ärgerlich sind jedoch die neuen Anträge, die hier auf meinem Schreibtisch landen. In der Regel sind die (eh schon wenigen) Unterlagen, die ich brauche, nicht dabei, dafür ein Wust an (teils sehr schlechten) Kopien, die hier vollkommen unbrauchbar sind und die ich sowieso für dubios halte. Eilig scheinen die Sachen also nicht zu sein, wenn man sich hier nicht einmal die Zeit nimmt, die Unterlagen anzusehen und geradezu um eine Zwischenverfügung bettelt. Vermutlich kommt außer neuen Vollstreckungskosten bei den Sachen eh nix bei rum...

  • Aufgrund von Entscheidungen unseres LGs habe ich meine Anforderungen in dieser Sache erheblich zurückgeschraubt. Ändert nichts daran, was ich von dieser Angelegenheit grundsätzlich halte. Anhand der Begründungen der Beschlüsse ist auch meine Meinung über das LG etwas nach unten gerutscht.
    Nun ja, es geht hier schließlich nicht um mein Leben, unnötig Energie verschwenden ist nicht mein Ding. Ärgerlich sind jedoch die neuen Anträge, die hier auf meinem Schreibtisch landen. In der Regel sind die (eh schon wenigen) Unterlagen, die ich brauche, nicht dabei, dafür ein Wust an (teils sehr schlechten) Kopien, die hier vollkommen unbrauchbar sind und die ich sowieso für dubios halte. Eilig scheinen die Sachen also nicht zu sein, wenn man sich hier nicht einmal die Zeit nimmt, die Unterlagen anzusehen und geradezu um eine Zwischenverfügung bettelt. Vermutlich kommt außer neuen Vollstreckungskosten bei den Sachen eh nix bei rum...

    Grundsätzlich bemüht man sich, so ordentlich zu arbeiten, wie es nur gut. Bitte daher um Mitteilung des AG, ich werde der Sache nachgehen und mich um die Besserung kümmern. Es ist auch nicht in "unserem" Sinne, die Vollstreckungsorgane unnötig zu belasten bzw. ihnen die kostbare Zeit zu rauben.

  • Grundsätzlich bemüht man sich, so ordentlich zu arbeiten, wie es nur gut.

    ich denke mal dass gemeint war "wie es nur geht". Mit dieser Formulierung kann ich dann leben. Es macht eben auch einen Unterschied, ob ein Rechtspfleger zu 80, 100 oder 150% belastet ist - das fällt auch unter "geht".

    Im Übrigen stimme ich dem Beitrag von "Buckelbert" zu 100% zu. Der Rechtspfleger muss nicht mehr leisten oder "mehr ordentlich arbeiten" als der Richter oder gar der Richter der Landgerichte, die diese Entscheidungen treffen. Ich gehe hier jede Woche nur nach 40+x Stunden raus, viele Richter bringen es geradeso auf die Hälfte, verdienen dafür aber wohl fast das doppelte (??)!

  • Grundsätzlich bemüht man sich, so ordentlich zu arbeiten, wie es nur gut.

    ich denke mal dass gemeint war "wie es nur geht".

    Mit dieser Formulierung kann ich dann leben. Es macht eben auch einen Unterschied, ob ein Rechtspfleger zu 80, 100 oder 150% belastet ist - das fällt auch unter "geht".

    Im Übrigen stimme ich dem Beitrag von "Buckelbert" zu 100% zu. Der Rechtspfleger muss nicht mehr leisten oder "mehr ordentlich arbeiten" als der Richter oder gar der Richter der Landgerichte, die diese Entscheidungen treffen. Ich gehe hier jede Woche nur nach 40+x Stunden raus, viele Richter bringen es geradeso auf die Hälfte, verdienen dafür aber wohl fast das doppelte (??)!


    Genau das war gemeint, man könnte nur noch sagen "wie es nur geht, damit das gut wird".

    Da wir nach dem deutschen Recht über die Vollstreckungsorgane unsere Aufträge abwickeln müssen, finde ich es als unabdingbar, die Zuarbeitungstätigkeiten wie z.Bps. chronologische Sortierung der Unterlagen, Einreichung von sauberen/lesbaren Antfägen etc. so gründlich wie möglich auszuführen.

    Bei dem Berufsvergleich stellt sich dann die Frage:

    Warum geht man denn nicht diesen beruflichen Weg?

  • Landgericht Saarbrücken vom 12.12.2012, 5 T 425/12

    Das LG Saarbrücken bejaht nun das Erfordernis einer Rechtsnachfolgeklausel aufgrund der mehrfachen Abtretung (Rückabtretung) der entsprechenden Forderungen.

    Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde zugelassen.

  • Landgericht Saarbrücken vom 12.12.2012, 5 T 425/12

    Das LG Saarbrücken bejaht nun das Erfordernis einer Rechtsnachfolgeklausel aufgrund der mehrfachen Abtretung (Rückabtretung) der entsprechenden Forderungen.

    Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde zugelassen.

    :daumenrau:daumenrau:daumenrau

    Gibts die Entscheidung auch irgendwo im Volltext?

  • Gute Sache - vielleicht klappt es ja doch noch mit der BGH Entscheidung



    Glaube ich nicht. Die werden sich doch nicht dem Risiko aussetzen, eine evtl. nachteilige BGH-Entscheidung herbeizuführen. Nein nein, die werden es einfach bei den vielen LG-Entscheidungen belassen, die zu ihren Gunsten ausgefallen sind.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Richtig, denn diese Beschlüsse sind "nur" im Jahre 2012 zu Gunsten der GLin ergangen.

    Trotz allem wünsche ich allen Teilnehmern ein glückliches und erfolgreiches neues Jahr 2013!

    Landgericht Traunstein, Beschluss vom 18.12.12 – 4 T 4369/12 -
    Landgericht Münster, Beschluss vom 22.11.12 – 5 T 460/12 -
    Landgericht Regensburg, Beschluss vom 15.10.12 – 7 T 155/12 -
    Landgericht Lübeck, Beschluss vom 15.10.12 – 7 T 639/12 -
    Landgericht Braunschweig, Beschluss vom 12.10.12 – 5 T 629/12 –
    Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 11.10.12 – 5 T 8/12 -
    Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 02.10.12 – 2 T 41/12 -
    Landgericht Limburg adL, Beschluss vom 02.10.12 – 7 T 126/12 -
    Landgericht Hamburg, Beschluss vom 28.09.12 – 332 T 43/12 -
    Landgericht Bad Kreuznach, Beschluss vom 28.08.12 – 1 T 111/12 -
    Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 27.08.12 – 6 T 418/12 –
    Landgericht Münster, Beschluss vom 21.08.12 – 5 T 282/12 -
    Landgericht Ravensburg, Beschluss vom 10.08.12 – 3 T 24/12 -
    Landgericht Regensburg, Beschluss vom 09.08.12 – 7 T 159/12 -
    Landgericht Magdeburg, Beschluss vom 26.07.12 – 11 T 210/12 -
    Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 23.07.12 – 19 T 13/12
    Landgericht Baden-Baden, Beschluss vom 10.07.12 – 2 T 69/12 -
    Landgericht Baden-Baden, Beschluss vom 10.07.12 – 2 T 68/12 -
    Landgericht Baden-Baden, Beschluss vom 10.07.12 – 2 T 62/12 -
    Landgericht Baden-Baden, Beschluss vom 10.07.12 – 2 T 61/12 -
    Landgericht Duisburg, Beschluss vom 29.06.12 – 70 T 40/12 -
    Landgericht Rottweil, Beschluss vom 28.06.12 – 1 T 62/12 -
    Landgericht Aurich, Beschluss vom 31.05.12 – 4 T 150/12 -
    Landgericht Limburg adL, Beschluss vom 30.05.2012 – 7 T 6/12 –
    Landgericht Gießen, Beschluss vom 09.05.2012 – 7 T 120/12 –
    Landgericht Berlin, Beschluss vom 09.05.2012 – 51 T 233/12 –
    Landgericht Göttingen, Beschluss vom 07.05.2012 – 5 T 61/12 -
    Landgericht Göttingen, Beschluss vom 07.05.2012 – 5 T 152/11 -
    Landgericht Göttingen, Beschluss vom 07.05.2012 – 5 T 151/11
    Landgericht Weiden idO, Beschluss vom 04.05.2012 – 23 T 13/12 –
    Landgericht Itzehoe, Beschluss vom 20.04.2012 – 4 T 112/12 -
    Landgericht Tübingen, Beschluss vom 17.04.2012 – 5 T 95/12 –
    Landgericht Berlin, Beschluss vom 02.04.2012 – 51 T 199/12 –
    Landgericht Verden, Beschluss vom 15.03.2012 – 6 T 39/12 –
    Landgericht Regensburg, Beschluss vom 13.03.2012 – 7 T 67/12
    Landgericht Bad Kreuznach, Beschluss vom 06.03.12 –1 T 168/11-
    Landgericht Berlin, Beschluss vom 01.03.2012 – 51 T 106/12 –
    Landgericht Berlin, Beschluss vom 01.02.2012 – 51 T 13/12 –
    Landgericht Hagen, Beschluss vom 31.01.2012 – 3 T 30/12 -
    Landgericht Hagen, Beschluss vom 11.01.2012 – 3 T 561/11 -
    Landgericht Ravensburg, Beschluss vom 10.01.2012 – 3 T 57/11

  • Na, bei der Schwemme an "pos." LG-Entscheidungen sollte die Gl. sich jetzt auch trauen, zum BGH zu ziehen, dann wäre das endlich mal durch.

    Aber das traut sie sich eben nicht

    (aus gutem Grund)

  • Und jetzt bitte noch eine Auflistung mit allen zu Lasten der Gläubigerin ergangenen Entscheidungen ;)

    Aber ich vermute schwer, dass eine solche Liste nicht gepostet werden wird - da dann herauskommen könnte, dass genügend Landgerichte noch immer zu Lasten der Gläubigerin entscheiden!

  • Das Landgericht Potsdam bestätigt mit Beschluss vom 15.11.2012 (Az. 3 T 50/12) die bereits am 05.02.2012 (Az. 5 T 2/12) ergangene Entscheidung.

    Die Gläubigerin hat ihre Forderungsinhaberschaft in ausreichender Form durch Vorlage von öffentlich beglaubigten Abschriften derjenigen Urkunden bzw. Urkundenauszüge, die die Freigabe der Forderung durch den Insolvenzverwalter und die Abtretung/Rückabtretung an die jetzige Gläubigerin ausweisen, nachzuweisen.

    Das Beschwerdegericht ging in seiner Begründung auch auf den Einwand der Gläubigerin ein, dass der Inhalt der Urkunden gerichtsbekannt seien und es deshalb nicht des Nachweises bedürfe.
    "...dass gerichtsbekannt nur dasjenige sein kann, das der jeweilige Entscheider als Erkenntnis in einem anderen förmlichen Verfahren gewonnen hat (vgl. Zöller-Greger, 29. A., § 291 ZPO Rn. 1a). Nicht ausreichend ist deshalb, dass irgendein Richter am AG... einmal die Urkunden gesehen hat. Allenfalls dann, wenn genau die Person, die über den konkreten Antrag zu entscheiden hat, in einem anderen Verfahren die notwendigen öffentlich beglaubigten Abschriften der Urkunden bereits einmal gesehen und geprüft hat, käme in Betracht, diese als gerichtsbekannt zu bezeichnen."

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