Nachlasspfleger, Antrag auf Errichtung einer Photovoltaiganlage

  • Hallo,

    ich habe ein Nachlasspflegschaftsverfahren mit einem Hof gemäß Höfeordnung. Die Erbfolge ist absolut streitig. Von den möglichen Erben ist nun ein Antrag gestellt worden, dass der Nachlasspfleger bei dem örtlichen Energieversorgungsunternehmen einen Antrag auf Errichtung einer Photovoltaiganlage stellt. Bis zum 30.09.2010 beträgt die staatliche Förderung noch 0,39 €. Für die Errichtung dieser Photovoltaiganlage müsste in Abteilung II des Grundbuches eine Dienstbarkeit eingetragen werden.
    Aufgrund der momentanen hohen staatlichen Förderung erscheint mir die Errichtung einer solchen Anlage als sehr lukrativ. Der Nachlasspfleger weigert sich einen entsprechenden Antrag zu stellen mit der Begründung, dass er keine Belastungen für den Nachlass eingehen darf. Was soll ich tun? Darf bzw. muss ich den Nachlasspfleger zur Antragstellung zwingen?
    Ab 01.10.2010 ist die staatliche Förderung für eine solche Anlage erheblich geringer (0,18 €). Darf der Nachlasspfleger ein solches Rechtsgeschäft abschliessen?

  • ... ich sehe darin keine Aufgabe eines Nachlasspflegers. Insbesondere auch nicht Aufgabe des Gerichts ihn dazu zu nötigen. Ganz davon abgesehen, muss so etwas genau ausgerechnet werden, damit sich die Anlage wirtschaftlich rechnet. U.U. kann sich der Nachlasspfl. schadensersatzpflichtig machen, wenn die Rechnung nicht aufgeht?!

  • Wenn alle in Betracht kommenden Erbprätendenten dem Rechtsgeschäft zustimmen, sehe ich hier keine grundsätzlichen Probleme. Derlei kommt öfter vor, wenn der Kreis der in Betracht kommenden Erben bekannt ist, aber nicht, wer von ihnen nun konkret der Erbe wird (z.B. bei einem Streit um die Testierfähigkeit, um die Bindung eines gemeinschaftlichen Testaments oder um die Auslegung einer letztwilligen Verfügung).

  • Der Nachlasspfleger hat den Nachlass ordentlich zu verwalten. Was "ordentliche Verwaltung" ist, das entscheidet sich im Einzelfall.

    Hier kann man ggf. schon von ordentlicher Verwaltung sprechen. Insbesondere Dann, wenn die Erben potentiell bekannt sind, aber eben noch nicht endgültig feststeht, wer davon letztlich "die Erben" sein werden und dazu alle (!!) potentiellen Erben dem Ansinnen auf Erstellung einer solchen Anlage zustimmen oder dies beantragen.

    So einfach kann sich der NLPfleger (und das ´Gericht) hier m.E. nicht herausreden. Im schlimmsten Fall besteht sogar eine Schadenersatzpflicht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Da bin ich mir nicht sicher. Ich glaube eher nicht, weil der NLPfleger diesbezüglich eigenverantwortlich handelt und ggü. den Erben zur "Rechenschaft" verpflichtet ist.

    Aber als NLG könntest du dein grundsätzliches Einverständnis zu einem solchen Antrag ausdrücken und zugleich ankündigen, dass eine in diesem Zusammenhang notwendige Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch dem Grunde nach aus der Sicht des NLG genehmigungsfähig wäre. Dann weiß der Pfleger, wie das Gericht denkt und kann entscheiden, was er macht.

    Wie gesagt: Solange kein Antrag des Pflegers kommt, hat das NLG nichts zu veranlassen. Aber wenn der Antrag (auf Eintragung der Dienstbarkeit) gestellt wird, würde ich die Erben dazu anhören und dann (wenn´s so ist wie geschildert) auch genehmigen. Der Antrag des Pflegers beim Energieversorger selbst ist m.E. nicht genehmigungspflichtig.

    Klar ist das eine blöde Situation, aber da muss der Pfleger und das Gericht durch.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Aufgrund der momentanen hohen staatlichen Förderung erscheint mir die Errichtung einer solchen Anlage als sehr lukrativ. Der Nachlasspfleger weigert sich einen entsprechenden Antrag zu stellen mit der Begründung, dass er keine Belastungen für den Nachlass eingehen darf.



    Diese Begründung des Nachlasspflegers ist selbstverständlich unzutreffend. Es geht gar nicht um die Belastung als solche, weil sich die Belastung lediglich als eine Erfüllungshandlung in Bezug auf eine schuldrechtliche vertragliche Verpflichtung darstellt, die üblich und zur Absicherung des Vertragspartners unabdingbar ist. Alleine ausschlaggebend ist somit, ob der von den Erbprätendenten aviserte schuldrechtliche Vertrag für den Nachlass vorteilhaft ist. Und dies hat der Nachlasspfleger anhand des vorgesehenen Vertragsinhalts und des Umfangs der möglichen öffentlichen Förderungen zu prüfen und nicht mit Wischi-Waschi-Begründungen einfach abzulehnen.

    Ansonsten wie TL.

  • Was mache ich, wenn der Nachlasspfleger keinen Antrag stellt? Kann ich das Rechtsgeschäft genehmigen und den Nachlasspfleger anweisen zur Vornahme der Handlung? Er führt sein Amt doch selbständig...

    Einmal editiert, zuletzt von Kathi (15. September 2010 um 08:47)

  • Der Pfleger hat bereits gestern mitgeteilt, dass er den Antrag nicht stellen wird. Kann ich trotzdem den Antrag genehmigen (ohne Antrag des Pflegers?)? Immerhin müsste der Pfleger für den Nachlass die handlung vornehmen...

  • Es gibt nichts, was das Gericht genehmigen könnte, da der Pfleger keinen Antrag gestellt hat. Offenbar hat er sich mit der Sache beschäftigt und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Photovoltaikanlage keinen Vorteil für den Nachlass bringt. Ihn dazu zu drängen, den Antrag doch zu stellen, würde über die Grenzen der Aufsichtspflicht des Nachlassgerichts hinausgehen. Wenn hinterher die Erben meinen, dem Nachlass wäre durch die Unterlassung des Antrags ein Schaden entstanden, ist das eine Sache zwischen Erben und Pfleger.
    Ich würde mich daher nicht mehr damit beschäftigen. Für die Gericht ist die Sache erledigt.

  • Ich sehe das genauso. Das kann dir als Nachlassgericht egal sein, solange kein Antrag auf Genehmigung da ist. Die Erben können sich im Nachhinein immer noch mit ihren angeblichen Schadensersatzansprüchen gegen den Pfleger wenden.

    Im Übrigen: Wenn man nur nach Rendite/Erträgen von Photovoltaikanlagen geht, müsste jeder Pfleger, der ein Haus im Nachlass zu "pflegen" hat, sofort ne Photovoltailanlage errichten, damit dem Nachlass kein Schaden entsteht, den er hinterher aufzubringen hat?
    Außerdem gibt es ja auch gewisse Risiken von solchen Anlagen...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!