Rechtsprechungshinweise Kosten

  • OLG Celle: Beschluss vom 04.10.2013 - 2 W 217/13

    Der Geltendmachung der Umsatzsteuer der auf die gesamte Honorarforderung entfallenen Umsatzsteuer verpflichteten Rechtsanwalt steht die Vorsteuerabzugsberechtigung seines bedürftigen Mandanten entgegen.

    u. a. JurBüro 2013, 31

  • Die besondere Gebühr gem. § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1900 KV-GKG für den Mehrwert eines gerichtlichen Vergleichs entsteht grundsätzlich nicht, wenn nur ein anderweitiges, vor einem deutschen Gericht anhängiges Verfahren, für welches nach den Kostengesetzen eine eigene, das dortige Verfahren insgesamt abgeltende Verfahrensgebühr angefallen ist, miterledigt wird.

    LG Mannheim, Beschluß v. 30.Juli 2013
    (Fundstelle: AGS 2014, 25)

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  • Die zu einer Terminsgebühr führende Besprechung setzt eine Besprechung gerade mit dem Prozessgegner sowie dessen Bereitschaft voraus, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Hat eine Besprechung zwischen den Prozessbeteiligten nicht stattgefunden, sondern lediglich zwischen einem Verfahrensbevollmächtigten und dem Gericht, wird die Terminsgebühr nicht ausgelöst.

    OVG Münster, Beschluss vom 03.02.14, 6 E 1209/12

    http://blog.beck.de/2014/02/21/ter…alb-des-termins

  • SpruchG § 15 Abs. 4 a.F.


    Ein Antragsteller, der sich als Rechtsanwalt im Spruchverfahren selbst vertritt, hat regelmäßig keinen Erstattungsanspruch in Höhe der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts.


    BGH, Beschluss vom 28.01.2014, II ZB 13/13


    http://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrec…sanwalts-372866

  • 1. Flugreisekosten des Prozessbevollmächtigten zum Termin sind nicht schlechthin unter dem Gesichtspunkt der Zeitersparnis erstattungsfähig, sondern nur dann, wenn die dadurch verursachten Mehrkosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten einer Bahnfahrt 1. Klasse stehen. Über die fiktiven Kosten einer Bahnanreise hinausgehenden Mehrkosten, die durch die Buchung eines Flugs in der Business-Class gegenüber einem Tarif der Economy-Class entstanden sind, sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erstattungsfähig.

    2. Bei der Prüfung der Angemessenheit der tatsächlich entstandenen Reisekosten sind allein die fiktiven Kosten bei einer Anreise mit der Bahn in der 1. Klasse maßgeblich. Bis zu dieser Höhe sind die dem Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten in jedem Fall zu erstatten, selbst wenn bei Buchung eines Tarifs der Economy-Class fiktive Kosten in geringerer Höhe entstanden wären.

    OLG Brandenburg, Beschluß v. 9. September 2013 - 6 W 77/13
    (Fundstelle: AGS 2014, 100-102 | die zugelassene Rechtsbeschwerde ist nicht eingelegt worden)

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  • Entgegen seiner bisherigen Entscheidungen hält das OLG nunmehr in Ehesachen (siehe § 48 Abs. 3 RVG) im Falle einer Beiordnung die Erstattung einer 0,8-Verfahrensgebühr aus der Staatskasse und die Berücksichtigung bei der Terminsgebühr hinsichtlich nicht anhängiger Verfahrensgegenstände (sog. "Mehrvergleich") für gerechtfertigt. Dies gelte sowohl für das bis 31.7.2013 Gebührenrecht als auch für das folgende.
    Das OLG hat sich allerdings nicht dazu geäußert, wie es mit Verfahren verhält, die nicht unter § 48 Abs. 3 RVG fallen (Mehrvergleiche in anderen Verfahren).

    OLG Dresden, Beschluss vom 14.02.2014, 19 WF 130/14

  • AG Lemgo · Beschluss vom 29. November 2013 · Az. 18 C 270/13

    1. Der Auftrag von Unternehmen bzw. Handelsgesellschaften an ein Inkassobüro, das Mahnverfahren durchzuführen, hat in der Regel unabhängig von der Kostenentscheidung zur Folge, dass die Gebühr gem. § 4 Abs. 4 RDGEG nicht von der Gegenseite im späteren Prozessverfahren zu erstatten ist. Bei Privatpersonen ist die Rechtsnotwendigkeit dieser Kosten im Einzelfall zu prüfen.

    2. Der Auftrag an Rechtsanwälte, ein Mahnverfahren durchzuführen, beinhaltet üblicherweise auch den Klageauftrag. Die entstehenden Gebühren für Mahn- und Prozessverfahren von Rechtsanwälten werden nach allgemeiner Rechtsmeinung - im Gegensatz zu der o. g. Gebühr des Inkassobüros - daher zu Recht als Notwendig angesehen und sind immer prinzipiell erstattungsfähig

  • AG Marbach am Neckar · Beschluss vom 06. November 2013 · Az. 3 C 32/12

    Beauftragt eine Partei einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt, so sind dessen Reisekosten für die Entfernung vom Gericht bis zur Gerichtsbezirksgrenze auch dann gemäß § 91 Abs. 2 ZPO erstattungsfähig, wenn die Partei ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat.

  • AG Lemgo · Beschluss vom 11.02.2014 · Az. 24 Ds-44 Js 120/13-67/13

    1. Bei der Beurteilung der Frage, ob Rechtsanwaltsreisekosten eines Wahlverteidigers mit Sitz am dritten Ort - nicht am Wohnsitz des Angeklagten und nicht am Sitz des Prozessgerichts - im Einzelfall rechtsnotwendig und erstattungsfähig sein können, sind die Gesamtumstände des Verfahrens insbesondere auch zum Zeitpunkt der Mandatierung zu würdigen.

    2. Für die Erstattungsfähigkeit kann im Einzelfall ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant sprechen. Sofern es sich nicht um ein Bagatelldelikt oder ein ganz gewöhnliches Strafverfahren ohne rechtliche Schwierigkeit handelt, ist die Höhe des zu erwartenden Strafmaßes für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsreisekosten nicht entscheidend.

  • BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 17.2.2014, 10 AZB 81/13

    Die Behandlung von Streitgegenständen in gerichtlichen oder außergerichtlichen Terminen eines Verfahrens, in dem sie nicht anhängig sind, führt nicht nach Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG zu einer eigenen Terminsgebühr in dem Verfahren, in dem sie (die einbezogenen Gegenstände) anhängig sind. Eine Terminsgebühr fällt nur in dem Verfahren an, in dem ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Termin iSd. Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG stattgefunden hat. Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG ist kein eigener Gebührentatbestand für das einbezogene Verfahren (hier: Verfahren B), sondern regelt lediglich für bestimmte Fälle die teilweise Anrechnung der im einbeziehenden Verfahren (hier: Verfahren A) entstandenen Gebühr auf eine anderweitig entstandene Terminsgebühr im einbezogenen Verfahren (hier: Verfahren B).

  • Rechtsanwaltsvergütung:


    Berechnung der Erhöhung der Verfahrensgebühr bei Vertretung mehrerer Auftraggeber in derselben Angelegenheit wegen verschiedener Gegenstände


    Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit wegen verschiedener Gegenstände für mehrere Auftraggeber tätig, ist die Erhöhung der Verfahrensgebühr nach dem Wert der jeweiligen gemeinschaftlichen Beteiligung zu berechnen.


    OLG Celle 2. Zivilsenat, Beschluss vom 06.02.2014, 2 W 25/14


    Nr 1008 Abs 2 RVG-VV, Nr 3100 RVG-VV, § 22 Abs 1 RVG

  • a) Ist in einem Kostenfestsetzungsverfahren ein Miterbe Gegner der verstorbenen Partei gewesen, sind nur die übrigen Miterben befugt, auf Antragstellerseite das Kostenfestsetzungsverfahren fortzuführen. Der Miterbe, der Gegner der verstorbenen Partei gewesen ist, behält seine prozessuale Stellung bei.

    b) Dem aus § 2039 Satz 1 BGB folgenden Recht des Miterben, einen zum Nachlass gehörenden Kostenfestsetzungsanspruch im eigenen Namen für die Erbengemeinschaft geltend zu machen, steht ein Widerspruch eines anderen Miterben nicht entgegen.

    BGH, Beschluss vom 27. Februar 2014 - III ZB 99/13
    (Vorinstanz: LG Saarbrücken, AG Saarlouis)

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  • § 68 Abs. 3 GKG gilt nur für statthafte Beschwerden (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02, NJW 2003, 69 und vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 2/89, juris, sowie Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 77/10 und vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07, jeweils juris).

    BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14

    (Vorinstanzen: OLG Köln, LG Köln)

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  • Die rechtliche Erklärung nach § 104 III 2 ZPO, den Umsatzsteuerbetrag nicht als Vorsteuer abziehen zu können, ist im Kostenfestsetzungsverfahren, das nicht mit schwierigen Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechts belastet werden soll, nicht zu überprüfen. Wie das OLG Saarbrücken im Beschluss vom 20.02.2014 – 9 W 34/13 - (= juris) zutreffend festgestellt hat, kommt etwas anderes nur in Betracht, wenn die Erklärung vom Erstattungsschuldner bereits entkräftet oder ihre Unrichtigkeit offensichtlich ist.

    beck-blog v. 22.03.2014

  • BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 499/11

    Leitsatz:

    a) Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, stellen notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, soweit sie die hierdurch ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen.
    b) Für die Vergleichsberechnung zwischen den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten und den durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten zur Terminsvertretung entstandenen Kosten ist auf eine ex-ante-Betrachtung abzustellen. Maßgeblich ist, ob eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.
    c) Zur Erstattungsfähigkeit einer sowohl für den Hauptbevollmächtigten als auch den Unterbevollmächtigten angefallenen Einigungsgebühr.

  • Ein die Kostenerstattung gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausschließender Rechtsmissbrauch liegt nicht allein darin, dass der im Ausland ansässige Kläger das ihm gemäß § 35 ZPO zustehende Wahlrecht dahin ausübt, dass er weder am Gerichtsstand des Beklagten noch am Sitz seines Prozessbevollmächtigten klagt, sondern bei einem dritten, sowohl vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten als auch vom Wohnsitz des Beklagten weit entfernten Gerichtsort.

    BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZB 39/13
    (Vorinstanz: LG München I, AG München)

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  • § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG findet keine Anwendung, wenn mit Klage und Widerklage lediglich Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden, sondern unterschiedliche Vermögenspositionen (hier: voneinander abgrenzbare Teile der Gesamtvergütung des Leasinggebers aus dem Leasingverhältnis) betreffen.

    BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12
    (Vorinstanzen: OLG Frankfurt/Main, LG Frankfurt/Main)

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  • Beauftragt eine im Ausland geschäftsansässige Partei einen Prozessbevollmächtigten in Deutschland, der nicht am Gerichtsort ansässig ist, so sind die – statt der nicht erstattungsfähigen Kosten für einen Unterbevollmächtigten – fiktiven Reisekosten für die Geschäftsreise des Hauptbevollmächtigten von seinem Kanzleisitz zum Gericht (und zurück) anzusetzen.

    OLG Naumburg, Beschl. v. 4.10.2013 – 2 W 83/12 = NJOZ 2014, 515


    Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, stellen notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, soweit sie die hierdurch ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. Für die Vergleichsberechnung zwischen den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten und den durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten zur Terminsvertretung entstandenen Kosten ist auf eine ex ante-Betrachtung abzustellen. Maßgeblich ist, ob eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.

    Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2014 – XII ZB 499/11

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…231&pos=0&anz=1

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • OLG Dresden, Beschluss vom 7.2.2014, 23 WF 1209/13

    Auch nach dem ab 1.8.2013 geltendem Gebührenrecht kann einem beigeordneten Rechtsanwalt (VKH/PKH) nur die Einigungsgebühr für nicht anhängige Verfahrensgegenstände (in sogen. "Mehrvergleichen") aus der Staatskasse vergütet werden, keine Verfahrensgebühr, und es findet auch keine Berücksichtigung dieses Gegenstands bei der Terminsgebühr statt.

    Eine Ausnahme besteht nur zu den in § 48 Abs. 3 RVG genannten Ehesachen, wenn etwa zu nicht anhängig gemachten Folgesachen ein Vergleich geschlossen wird.
    Nicht darunter fallen aber andere Familiensachen oder Zivilsachen.


    Da sicher nicht veröffentlicht, füge ich den Beschluss hier an.

  • Ergänzung:
    Vorstehende Entscheidung des OLG Dresden ist veröffentlicht in juris (KORE 415552014).

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