Eine PKH-Bewilligung kann nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wegen verspäteter Mitteilung einer Anschriftenänderung nur aufgehoben werden, wenn auch diese Verspätung der Anschriftenänderung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit erfolgte. Eine grobe Nachlässigkeit ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn lediglich der objektive Tatbestand erfüllt wurde und die PKH-Partei in der PKH-Antragstellung auf die Folgen des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO hingewiesen wurde.
Es bedarf vielmehr weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte für die Annahme einer groben Nachlässigkeit.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juni 2015 – 4 Ta 8/15 –