Rechtsprechungshinweise Zwangsversteigerung

  • Ob die Vertretungsmacht eines Bieters durch eine öffentliche oder öffentlich be-glaubigte Urkunde nachgewiesen ist, hat das Vollstreckungsgericht anhand der formellen Beweiskraft der vorgelegten Urkunde zu prüfen.

    BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 48/11 - LG Braunschweig
    AG Goslar

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…661&Blank=1.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • BGB §§ 566 a, 578; ZVG § 57

    Auf den Ersteher eines vermieteten Grundstücks geht die Verpflichtung zur Rückzahlung der Mietsicherheit an den Mieter kraft Gesetzes auch dann über, wenn der insolvent gewordene Voreigentümer die vom Mieter erhaltene Mietsicherheit nicht getrennt von seinem sonstigen Vermögen angelegt hatte.

    BGH, Urteil vom 7. März 2012 - XII ZR 13/10

  • BGH V ZB 18/11

    BGB § 268 Abs. 1
    Betreibt der Gläubiger die Zwangsversteigerung aus Ansprüchen, die in verschiedene Rangklassen des § 10 Abs. 1 ZVG fallen, kann sich der Dritte darauf beschränken, die einer Rangklasse zugeordneten Forderungen abzulösen.

    InsO § 49
    Ansprüche aus Grundbesitzabgaben im Sinne von § 12 GrStG gewähren ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück unabhängig davon, welcher Rang-klasse des § 10 Abs. 1 ZVG sie angehören.
    BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 18/11 - LG Düsseldorf
    AG Neuss

  • OLG Hamm vom 11.01.2012, I-15 W 483/11, Rpfleger 2012, S. 252 (Heft 5)

    Das GBA kann den Ersteher eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren nicht über § 82 GBO zur Einreichung der UB des Finanzamtes nach § 22 GrEStG zwingen, um die Voraussetzungen für die Grundbuchersuchen durch das Vollstreckungsgericht nach § 130 ZVG zu schaffen.

    mit Anmerkungen

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • BESCHLUSS
    [FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]V ZB 185/11
    vom
    30. März 2012
    in der Zwangsversteigerungssache
    Nachschlagewerk: ja
    BGHZ: nein
    BGHR: ja
    ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3; KAG BW § 13 Abs. 3, § 27
    Kommunale Abgaben für die Wasserversorgung ruhen im Land Baden-Württemberg nicht ohne weiteres als öffentliche Last auf dem Grundstück, son-dern nur dann, wenn die zugrunde liegende kommunale Satzung sie als grund-stücksbezogene Benutzungsgebühren ausgestaltet hat.
    BGH, Beschluss vom 30. März 2012 - V ZB 185/11 - LG Stuttgart
    AG Stuttgart-
    [/FONT][/FONT]

  • BVerfG, Beschluss vom 8.3.2012 – 2 BvR 2537/11


    ZVG §§ 43, 66, 73


    Die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach Verhaftung des Eigentümers im Versteigerungstermin durch den Gerichtsvollzieher kann das Grundrecht des Eigentümers aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzen.


    http://www.dnoti.de/DOC/2012/2bvr2537_11.pdf

  • OLG Frankfurt, B. v. 24.01.2012 - 20 VA 3/11

    Das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG gibt einem Bewerber keinen Anspruch auf eine Überprüfung sämtlicher in einem Jahr bei dem Zwangsverwaltungsgericht anhängiger Zwangsverwaltungsverfahren zum Zwecke der Feststellung, dass es rechtswidrig gewesen sei, ihn nicht zum Zwangsverwalter zu bestellen. Dies gilt auch dann, wenn der Bewerber zunächst nur die Feststellung hinsichtlich des Verfahrens mit dem ersten Aktenzeichen des Jahres und die anderen Verfahren jeweils nur hilfsweise zur Überprüfung stellt.

    Anmerkung: Nun anhängig beim BGH unter Az: IV AR (VZ) 2/12

  • a) Die Bemessung der Vergütung des Zwangsverwalters nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwVO setzt voraus, dass geschuldete Mieten tatsächlich an den Zwangsverwalter geleistet werden. Die Einleitung eines Mahnverfahrens reicht ebenso wenig aus wie eine Zahlung des Mieters an den Schuldner oder an einzelne Gläubiger.
    b) Für die Einleitung eines Mahnverfahrens kann der Zwangsverwalter nicht die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts abrechnen, weil es sich nicht um eine Tätigkeit handelt, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Zwangsverwalter einem Rechtsanwalt übertragen hätte.

    BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - V ZB 155/11 -

  • Sind aufgrund einheitlichen Mietvertrags mehrere Grundstücke vermietet und unterliegen diese Grundstücke der Zwangsverwaltung unter Ernennung jeweils verschiedener Zwangsverwalter, so können diese das Mietverhältnis nur einheitlich kündigen.

    OLG Hamm, Urt. v. 1. 2. 2011 - I-7 U 27/10

  • a) BGH vom 16.02.2012, V ZB 48/11

    Ob die Vertretungsmacht eines Bieters durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen ist, hat das Vollstreckungsgericht anhand der formellen Beweiskraft der vorgelegten Urkunde zu prüfen.


    b) BGH vom 02.02.2012, V ZB 159/11

    § 74 b ZVG ist auch anwendbar, wenn das Grundstück mit meheren gleichrangigen Grundschulden belastete ist und einer dieser Gläubiger Meistbietender bleibt; die Höhe seines nach dieser Bestimmung maßgeblichen Ausfallbetrages errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Nominalwert seiner Grundschuld und dem auf ihn entfallenden Anteil an dem bereinigten Erlös.

    c) BGH vom 27.04.2012, V ZR 270/10
    Der Anspruch aus 1179 a I 1 BGB ist insolvenzfest. (...) Der Anspruch aus § 1179 a I 1 BGB mit den Wirkungen des Satzes 3 der Norm ist auch gegeben, wenn der vorranginge (oder gleichrangige) Grundpfandrechtsgläubiger auf sein Recht erst nach erfolgter Versteigerung des Grundstücks im Verteilungsverfahren verzichtet.

    d) BGH vom 29.03.2012, V ZB 103/11

    Umfang des § 23 ZVG Die nach Beschlagnahme erfolgte Aufteilung nach § 8 WEG ist gegenüber dem betreibenen Gläubiger unwirksam. A: bei Zustimmung.

    tut mir um die Form leid. Das war ich nicht. Ich weiß nicht was los ist.

    (edit by Kai: Passiert leider bei nachträglicher Bearbeitung, habs korrigiert)

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


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    Einmal editiert, zuletzt von Annett (14. Juni 2012 um 10:16) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Interessant ist der Beschluss zu c), aus denGründen:
    ...Soweit der IX. Zivilsenat ......in dem Urteil vom 22. Juli 2004 (IX ZR 131/03, BGHZ 160, 168, 171 f.) hinsichtlich der Rechte an dem Versteigerungserlös bei einem erst im Verteilungsverfahren erklärten Verzicht des Gläubigers auf sein vorrangiges Grundpfandrecht eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, hat er mitgeteilt, dass er hieran nicht festhält.

    Damit ist der auch hier viel zitierte Beschluss des BGH aus dem Jahre 2004 hinfällig.:)

  • AG Herford vom 30.04.12 - 7 K 94/09
    Beteiligte eines Zwangsversteigerungsverfahrens können nur die im Grundbuch eingetragenen Personen sein, deren Rechte durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.
    Die Beschwerdeführerin D.... ist zwar als Eigentümerin in Blatt 11345 eingetragen, aber gleichwohl nicht Beteiligte eines Zwangsversteigerungsverfahrens, das das in Blatt 11344 eingetragene Wohnungseigentum betrifft, weil sie dadurch nicht in ihren rechtlichen Interessen betroffen ist.Das wäre nur dann der Fall, wenn es zur Zuschlagsentscheidung ihrer Zustimmung nach § 12 WEG bedurft hätte. Aber gerade der Fall der Veräußerung des Wohnungseigentums ist von dieser Verfügungsbeschränkung ausgenommen

    LG Bielefeld vom 29.05.2012 - 23 T 186/12

    "Die Beteiligte zu 7) ist nicht aufgrund ihrer Stellung als weitere Wohnungseigentümerin im vorliegenden Fall zu beteiligen. Das käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens von der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer abhängig ist. Dafür gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte."

  • InsO § 84 Abs. 1, § 165; ZVG §§ 172, 174, 174a, 180


    a) Der Insolvenzverwalter kann aus seinem Verwertungsrecht nach § 165 InsO an einem Miteigentumsanteil nicht die Zwangsversteigerung des gesamten Grundstücks nach §§ 172 ff. ZVG betreiben.

    b) In der Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG sind die nur für die Insolvenzverwaltervollstreckung geltenden Vorschriften über die abweichende Feststellung des geringsten Gebots nach §§ 174, 174a ZVG nicht anzuwenden.

    BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - V ZB 181/11

  • a) Eine Vormerkung zur Sicherung des Rückübereignungsanspruchs aus einem Rückkaufsrecht des Verkäufers eines Grundstücks kann nach Erlöschen dieses Anspruchs mangels Anspruchskongruenz nicht mit einem Rückübereignungsanspruch des Verkäufers aus einem weiteren Kaufvertrag mit einem Dritten "aufgeladen" werden.


    b) Ergibt sich das klar und eindeutig aus den zu den Grundakten gereichten öffentlichen Urkunden, ist die Vormerkung im geringsten Gebot nicht zu berücksichtigen, auch wenn sie im Grundbuch noch nicht gelöscht ist.


    c) Ist eine Auflassungsvormerkung als vorrangiges Recht bei der Feststellung des geringsten Gebots zu berücksichtigen, ist der Zuzahlungsbetrag nach dem Wert des Grundstücks zu bemessen, auch wenn die Wahrscheinlichkeit, dass der An-spruch besteht und durchgesetzt werden kann, gering ist. Bei der Bestimmung des Zuzahlungsbetrags hat der Tatrichter ein Ermessen, das im Rechtsbeschwerde-verfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist.


    d) Die Pfändung des Anspruchs auf Rückübereignung des Grundstücks, der durch eine Vormerkung gesichert ist, die nach dem geringsten Gebot bestehen bleibt, erlischt nicht durch den Zuschlag, auch wenn sie nach der Eintragung des Rechts erfolgt, aus dem die Zwangsversteigerung betrieben wird.


    BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 156/11


    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • AG Herford vom 30.04.12 - 7 K 94/09 Beteiligte eines Zwangsversteigerungsverfahrens können nur die im Grundbuch eingetragenen Personen sein, deren Rechte durch das Verfahren unmittelbar berührt werden. Die Beschwerdeführerin D.... ist zwar als Eigentümerin in Blatt 11345 eingetragen, aber gleichwohl nicht Beteiligte eines Zwangsversteigerungsverfahrens, das das in Blatt 11344 eingetragene Wohnungseigentum betrifft, weil sie dadurch nicht in ihren rechtlichen Interessen betroffen ist.Das wäre nur dann der Fall, wenn es zur Zuschlagsentscheidung ihrer Zustimmung nach § 12 WEG bedurft hätte. Aber gerade der Fall der Veräußerung des Wohnungseigentums ist von dieser Verfügungsbeschränkung ausgenommen LG Bielefeld vom 29.05.2012 - 23 T 186/12 "Die Beteiligte zu 7) ist nicht aufgrund ihrer Stellung als weitere Wohnungseigentümerin im vorliegenden Fall zu beteiligen. Das käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens von der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer abhängig ist. Dafür gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte."

    :yes:

    Vielen Dank für den Hinweis, oldman. :daumenrau

    Sind die Beschlüsse schon irgendwo veröffentlicht oder hat jemand die Begründung?

  • "Die Beteiligte zu 7) ist nicht aufgrund ihrer Stellung als weitere Wohnungseigentümerin im vorliegenden Fall zu beteiligen. Das käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens von der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer abhängig ist. Dafür gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte."

    war die Begründung des LG, in der Entscheidung ging es u.a. um das Beschwerderecht des Beteiligten, welches mit der vorbenannten Begründung verneint wurde.

  • BGH IX ZR 175/11 v.24.5.2012

    BauGB § 135 Abs. 1;BGB § 187 Abs. 1 und 2, § 188 Abs. 2, § 193; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1

    a) Die gesetzliche Fälligkeitsfrist einesErschließungsbeitrags endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher durchseine Zahl dem Tag entspricht, an welchem der Beitragsbescheid dem Schuldnerbekannt gegeben worden ist. Endet diese Frist mit Ablauf eines Freitags, soverlängert sie sich nicht bis zum nächsten Werktag.
    b) Der erste Fälligkeitstag ist der Sonnabend, wenn dieFälligkeitsfrist mit Ablauf eines Freitags endet. Der Beitrag wird mit demBeginn des folgenden Sonntags rückständig. Die Rückstandsfristen desZwangsversteigerungsrechts enden in diesem Fall mit Ablauf des Werktages, derin dem betreffenden Jahr dem Sonn-abend vor Beginn der Rückstandsfristentspricht.

    ZVG § 92 Abs. 1, §114 Abs. 1; BGB §§ 456, 457, 883

    Der im Range nach dem bestrangig betreibenden Gläubigervorgemerkte bedingte Auflassungsanspruch eines Wiederkaufsberechtigten gewährt,wenn die Vormerkung durch den Zuschlag erlischt, in der Zwangsversteigerung desGrundstücks jedenfalls dann ein Anrecht auf die Zuteilung des Übererlöses ohneAbzug des Wiederkaufpreises, wenn diese bedingte Kaufpreisforderunganderweitiger Be-schlagnahme unterliegt und die Bedingung nicht ausfällt (hier:Konkursbeschlag über das Vermögen des Wiederverkäufers).

    BGB §§ 462, 457, 196
    Die rechtsgestaltende Ausübung des Wiederkaufsrechtsunterliegt neben der Aus-schlussfrist keiner Verjährung. Der Herausgabeanspruchdes Wiederkäufers auf ein verkauftes Grundstück verjährt in zehn Jahren nachAusübung des Wiederkaufs-rechts.
    BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 175/11 - OLG Koblenz
    LG Koblenz

    Anmerkung:
    Höchstinteressante Entscheidung! Nicht von der Komplexität des Sachverhalts vom Lesen abhalten lassen!

  • Außerhalb des Versteigerungsverfahrens vereinbarte Zuzahlungen des Meistbie-tenden an den betreibenden Gläubiger, die diesen dazu veranlassen sollen, einen Einstellungsantrag zurückzunehmen oder nicht zu stellen, verletzen die Rechte des Schuldners und führen zu einer Versagung des Zuschlags.

    Es ist ermessensfehlerhaft, wenn das Vollstreckungsgericht von einer Entscheidung über den Zuschlag im Versteigerungstermin nur deshalb absieht, weil der betreibende Gläubiger Gelegenheit erhalten möchte, mit dem Meistbietenden über eine solche Zuzahlung zu verhandeln.

    BGH, Beschluss vom 31. Mai 2012 - V ZB 207/11

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…619&Blank=1.pdf



    aus BGH, Beschluss vom 21.06.2012, V ZB 270/11:

    „…Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist unabhängig von der Frage, derentwegen die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn ob das nach dem Landesrecht bestehende Selbst-titulierungsrecht der Gläubigerin gegen höherrangiges Recht verstößt, ist von dem Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen. Wegen der formalisierten Ausgestaltung des Zwangsvollstreckungsverfahrens ist ein wie hier den förmlichen An-forderungen genügender Vollstreckungstitel von den Vollstreckungsorganen ungeachtet seiner eventuellen materiell-rechtlichen Fehlerhaftigkeit zu vollstre-cken (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 234; Beschluss vom 12. Januar 2012 VII ZB 71/09, WM 2012, 454, 455 f. Rn. 15 für eine Vollstreckungsklausel)..“.

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…619&Blank=1.pdf

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  • zur BGH-Entscheidung V ZB 207/11:

    Das tatsächliche Leben (bezogen auf das ZVG-Verfahren) ist dem BGH offenbar doch sehr fremd und der Tisch, an dem die obigen Entscheidung gefällt wurde, war schon dunkelgrün!

    Einmal editiert, zuletzt von 1556 (12. Juli 2012 um 15:25)

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