Leitsatz:
Der Gläubiger hat die vollstreckbare Ausfertigung zu Prüfungszwecken dem Vollstreckungsgericht vorzulegen, wenn vom Schuldner Erinnerung gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingelegt wurde.
Aus en Gründen:
Die gemäß § 793 i.V.m. §§ 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung war zurückzuweisen, da die Beschwerdeführerin trotz wiederholter Aufforderung entgegen dem im Erinnerungsverfahren geltenden Beibringungsgrundsatz, vgl. Zöller/Stöber 30. Auflage § 766 Rn. 27, eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels nicht vorgelegt hat und damit die im Rahmen des Erinnerungsverfahrens vorzunehmende Prüfung des Vorliegens der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen, vgl. Zöller/Stöber 30. Auflage § 766 Rn. 10, nicht möglich war. Das Vollstreckungsgericht konnte namentlich nicht prüfen, ob die zu pfändende Forderung ggf. tatsächlich nicht besteht.
Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.