Rechtsprechungshinweise Zwangsvollstreckung

  • Sowohl die Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs auf Zahlung von Verzugszinsen als auch wegen der Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten und Kosten der Zwangsvollstreckung unterfällt dem Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO, wenn diese Ansprüche Folgen der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind.

    BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZB 70/08 -

  • "Beantragt ein Rechtsanwalt im Auftrag des Gläubigers den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem Forderungen des Schuldners gegen drei Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden sollen, bezieht sich seine Tätigkeit auf drei Gegenstände. Eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte kommt nicht in Betracht, soweit die Gegenstände wirtschaftlich identisch sind."

    BGH, 10.03.2011, VII ZB 3/10

  • Leitsatz: Die zukunftsbezogenen Voraussetzungen für eine gerichtliche Entscheidung nach § 833a II ZPO sind nachprüfbar darzulegen und glaubhaft zu machen, pauschale Behauptungen sind insoweit unzureichend.

    Aus den Gründen:
    Nach § 833a Abs. 2 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners die Pfändung des Kontoguthabens entweder aufheben oder aber befristet, sofern nicht überwiegende Gläubigerbelange der Pfändung entgegenstehen, von Pfändungen freistellen.
    Eine derartige Anordnung erfordert grundsätzlich zweierlei, nämlich erstens den Nachweis, dass in den letzten 6 Monaten vor der Antragstellung dem Konto ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und zweitens die Darlegung/Glaubhaftmachung, an die hohe Anforderungen zu stellen sind, dass auch innerhalb der nächsten 12 Monate nur ganz überwiegend unpfändbare Beträge eingehen werden.

    Der gemäß § 833a Abs. 2 ZPO zulässige Antrag ist vorliegend zurückzuweisen, weil die zukunftsbezogenen Voraussetzungen trotz gerichtlicher Aufforderung nicht glaubhaft und nachprüfbar dargelegt worden sind.

    Pauschale Aussagen, dass innerhalb der nächsten 12 Monate aller Voraussicht nach aus gesundheitlichen Gründen nicht mit dem Eingang pfändbarer Beträge auf dem Konto zu rechnen ist, werden den strengen Anforderungen an die zukunftsbezogene Prognose im Sinne des § 833a Abs 2 ZPO nicht gerecht, da sie weder Darlegung noch Glaubhaftmachung enthalten.
    Die Behauptung des Schuldners vom 27. 04. 2011, dass er aus finanziellen Gründen zur Zeit keinerlei Atteste vorlegen können, ist insoweit nicht substantiiert. Es ist für das Gericht weder ersichtlich, noch nachprüfbar, ob eine derartige Erkrankung, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unmöglich erscheinen lässt, überhaupt gegeben ist. Wenn der Schuldner tatsächlich derart erkrankt sein sollte, dass ihm eine diesbezügliche Verrentung bevorsteht, muss er nach allgemeiner Ansicht über entsprechende Unterlagen wie ärztliche Atteste, Schreiben der Rentenversicherung bzw. des Sozialleistungsträgers etc. verfügen, welche zur nachprüfbaren Glaubhaftmachung vorzulegen wären (vgl. Goebel FoVo 2010, 41 ff; Musielak/Becker ZPO 8. Aufl. § 833a Rn. 3).

    Die Nebenentscheidungen folgen aus § 788 ZPO und § 3 ZPO.

  • Leitsatz:
    Gemäß § 88 Abs. 2 ZPO ist bei der Vertretung durch Nichtanwälte grundsätzlich von Amts wegen eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu prüfen. Dabei ist die Vollmacht in Urschrift und nicht bloß in Fotokopie vorzulegen. Das Vollstreckungsgericht kann vom Bevollmächtigten des Gläubigers die Vorlage einer Vollmacht in Urschrift verlangen und hat nicht ggf. weitere Ermittlungen anzustellen.

    Aus den Gründen:
    Mit Zwischenverfügung vom 01. 04. 2011 wurde der Verfahrensbevollmächtigte unter anderen gemäß § 88 Abs. 2 ZPO aufgefordert, eine Vollmacht der Gläubigerin in Urschrift vorzulegen.

    Die Notwendigkeit dieser Vorlage wurde vom Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin, einem Rechtsbeistand, der offenbar nicht Mitglied der Rechtsanwaltskammer ist, verneint, insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen insoweit rechtsirrige Ausführungen vom 13. 04. 2011 verwiesen.
    Mit erneuter Zwischenverfügung vom 15. 04. 2011, auf deren Wortlaut ebenfalls zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird, wurde mitgeteilt, dass § 88 Abs. 2 ZPO lediglich dann nicht anzuwenden sei, wenn ein Rechtsbeistand Mitglied der Anwaltskammer sei und Vollmachten in Urschrift vorzulegen seien.

    Mit Schriftsatz vom 02. 05. 2011, auf dessen Wortlaut ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, wurde rechtsmittelfähige Entscheidung beantragt.

    Der im Tenor näher bezeichnete Antrag ist zurückzuweisen, da der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin trotz gerichtlicher Aufforderung keine ordnungsgemäße Vollmacht in Urschrift vorgelegt hat.
    Das Landgericht Hannover hat in seinem Beschluss vom 23. 06. 2009 -55 T 47/09- zutreffend erkannt, dass die Regelung des § 88 Abs. 2 ZPO zur Vorlage der Originalvollmacht verpflichtet und Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 1 RDGEG nur für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände bestehen. Weitere Ausnahmen bestehen gerade nicht, so dass zurückzuweisen ist. Der Verfahrensbevollmächtigte gehört nämlich nach Aktenlage gerade nicht zu dem Personenkreis, der nicht zur Vorlage der Originalvollmacht verpflichtet ist.

    Gem. § 88 Abs. 2 ZPO hat das Gericht (im Vollstreckungsverfahren der Gerichtsvollzieher) den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Es obliegt den Parteien, die erforderlichen Unterlagen beizubringen. Wenn das Vollstreckungsgericht nunmehr den Vertreter der Gläubigerin zur Vorlage der Vollmacht in Urschrift auffordert und dieser seiner Verpflichtung nicht nachkommt, so ist das Vollstreckungsgericht nicht verpflichtet, sich auch noch an die Gläubigerin selber zu wenden und dort nachzuforschen -wie vom Verfahrensbevollmächtigten vorgeschlagen-. Das Vollstreckungsgericht hat nämlich in den Verfahren auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses keine amtswegigen Ermittlungen anzustellen (vgl. Hk-ZV/Bendtsen 1. Aufl. § 829 ZPO Rn. 6). Es herrscht vielmehr wie in Zivilprozessverfahren üblich insoweit eine Beibringungspflicht. Gemäß § 85 Abs. 1 ZPO muss sich die Gläubigerin die Versäumnisse ihres Bevollmächtigten zurechnen lassen.

    Mit der Vorlage einer bloßen Fotokopie der Vollmacht ist entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin den Vorschriften des § 80 ZPO noch nicht Genüge getan. Der Nachweis der Vollmacht kann lediglich durch Einreichung der schriftlichen Vollmacht geführt werden. Dies entspricht der bislang unangefochten gebliebenen Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2002, 1957/1958 und BB 1994, 1525). Im Übrigen entspricht dies grundsätzlich auch der herrschenden Rechtsauffassung (vgl. AG Hannover NJW 2010, 3313; AG Nürtingen Beschluss vom 09. 06. 2009 -1 M 1611/09- veröffentlicht in juris; AG Celle DGVZ 2009, 113).

    Es war daher wie geschehen mit der Kostenfolge des § 91 ZPO zu entscheiden.

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (18. Mai 2011 um 07:48) aus folgendem Grund: Vervollständigung des Wortlauts

  • Leitsatz: Soll der Widerspruch nach § 900 Abs. 4 ZPO zulässig und beachtlich sein, so muss er im Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vom Schuldner oder einer von ihm bevollmächtigten Person gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu Protokoll erklärt werden. Auch ein lediglich schriftlich erklärter Widerspruch ist unbeachtlich.

    Gründe:

    Im vorliegenden Fall liegt kein ordnungsgemäßer, zulässiger Widerspruch im Sinne des § 900 Abs. 4 ZPO, über den das Vollstreckungsgericht zu entscheiden hätte, vor.

    Soll der Widerspruch im Sinne des § 900 Abs. 4 ZPO zulässig und beachtlich sein, setzt dies voraus, dass der Widerspruch vom Schuldner oder einer von ihm dafür bevollmächtigten Person im anberaumten Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zu Protokoll des Gerichtsvollziehers erklärt wird. Ein wie im vorliegenden Fall vom Schuldner ausschließlich schriftlich erklärter Widerspruch ist gemäß § 900 Abs. 4 ZPO unbeachtlich, so dass bei unentschuldigtem Fernbleiben des Schuldners -einen entsprechenden Antrag des Gläubigers vorausgesetzt- Haftbefehl im Sinne des § 901 ZPO ergehen kann (vgl. Hk-ZV/Sternal 1. Aufl. § 900 ZPO Rn. 29; LG Mönchengladbach Rpfleger 2002, 529; LG Lübeck DGVZ 2006, 139; AG Hannover DGVZ 1999, 90-91).

    Da der Schuldner vorliegend sein Begehren damit begründet hat, reise- und verhandlungsfähig erkrankt zu sein, war das Verfahren an den zuständigen Gerichtsvollzieher zur erneuten Prüfung, ob der Schuldner nicht aufgrund des vorgelegten ärztlichen Attestes ggf. entschuldigt dem Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ferngeblieben ist (Vgl. HK-ZV/Sternal 1. Aufl. § 901 ZPO Rn. 4 mit Nachweisen, zurückzuverweisen.
    Sollte das Attest ausreichend und der Schuldner somit entschuldigt sein, wäre der Schuldner nämlich ggf. erneut zu laden. Andernfalls wäre -entsprechender Antrag vorausgesetzt- der Vorgang dem Vollstreckungsgericht zwecks Erlass des Haftbefehls vorzulegen.

  • LG Stuttgart vom 18.04.2011 - 10 T 83/11 - es wird erneut die Verpflichtung zur Herausgabe der Kontoauszüge durch den Schuldner verneint.



    s. hierzu auchBGH-Entscheidung vom 08.11.2005, veröffentlicht in:ZIP 2005, 2252 = NJW 2006, 217



    Die BGH-Entscheidung bezieht sich aber nicht auf den Herausgabeanspruch des Schuldners nach § 836 III ZPO, sondern verneint "nur", dass der Drittschuldner Kontoauszüge an den Schuldner herauszugeben hat.

  • Auf http://www.openjur.de/ steht gerade eine interessante Entscheidung zum Thema "Ratenzahlungsvereinbarung" auf der Startseite, die ich vorhin erst wieder zitiert habe:

    Eine Teilzahlungsvereinbarung löst keine gemäß § 788 ZPO beitreibbare Einigungsgebühr aus, wenn die Vereinbarung lediglich die Zahlungsmodalität hinsichtlich einer titulierten Forderung regelt und der Gläubiger keine darüber hinausgehende Sicherheit erhält. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner die Kosten des Teilzahlungsvergleichs anerkennt.

    AG Plön, Beschluss vom 05.05.2011, Az.: 10 M 1544/10, http://openjur.de/u/165004.html

  • Das LG Hannover hat im Beschluss vom 28.4.11 -52 T 29/11- unter Bezugnahme auf den Nichtabhilfebeschluss des AG Hannover vom 15.4.11 -709 M 95220/11- entschieden, dass die Kostenübernahme des Schuldners für eine Teilzahlungsvereinbarung ausdrücklich durch Unterschrift erfolgen muss. Die bloße Zahlung einer Rate stellt nur die annahme des Ratenangebots, nicht aber eine Kostenübernahme dar.

    Wortlaut der Nichtabhilfeentscheidung:
    wird der zulässigen sofortigen Beschwerde gegen die Absetzung der Einigungsgebühr von 45,00 € im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 09. 03. 2011 aus den auch weiterhin zutreffenden Gründen der Absetzung/Teilzurückweisung nicht abgeholfen und der Vorgang dem Landgericht Hannover als zuständigem Beschwerdegericht vorgelegt.

    Begründung:

    Die Absetzung wurde der Gläubigerin nicht förmlich zugestellt, so dass keine Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hat. Die sofortige Beschwerde ist daher in jedem Falle zulässig.Die Absetzung stellt eine Teilzurückweisung des Antrags der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dar. Zurückweisungen, auch Teilzurückweisungen sind mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

    Den Ausführungen des Landgerichts Mainz aus dem Beschluss vom 05. 05. 2009 -3 T 49/09- und der Vertreterin der Gläubigerin vermag das Vollstreckungsgericht auch weiterhin nicht beizutreten.

    Die Kosten für die Teilzahlungsvereinbarung vom 19. 04. 2010 i.H.v. 45,00 € fallen im vorliegenden Fall selbst unter Berücksichtigung des Vorbringens der Gläubigerinvertreterin vom 01. 03. 2011 und des Beschwerdevorbringens nicht unter die vom Schuldner zu tragenden notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne des § 788 ZPO und sind daher abzusetzen.

    Der BGH (DGVZ 2006, 68) hat entschieden, dass die Kosten eines Vollstreckungsvergleichs regelmäßig nach § 788 Abs. 1 ZPO beigetrieben werden können, sofern der Schuldner in dem Vergleich diese Kosten auch (ausdrücklich) übernommen hat. Ohne eine solche Vereinbarung wären die Vergleichskosten in entsprechender Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen. Es bedarf daher grundsätzlich einer ausdrücklichen Kostenübernahme durch den Schuldner. Wie eine solche Kostenübernahme auszusehen hat, konnte der BGH in der angeführten Entscheidung offenlassen.

    Die Kosten des Vollstreckungsvergleichs können also regelmäßig nur dann als notwendige Kosten im Sinne des § 788 Absatz 1 ZPO anerkannt werden, wenn der Schuldner diese Kosten auch tatsächlich ausdrücklich übernommen hat (LG Köln ZVI 2006, 23); die ausdrückliche Kostenübernahme ist hier nicht dargetan.
    Diese Voraussetzung ist nach einem Teil instanzgerichtlicher Rechtsprechung, der das Vollstreckungsgericht insoweit beitritt, nicht erfüllt, wenn die telefonisch vereinbarte Ratenzahlung lediglich schriftlich bestätigt (AG Bad Hersfeld DGVZ 2007, 75/76) und auf die Kosten hingewiesen wird. Es ist für das zuständige Vollstreckungsorgan bei einer solchen Konstellation nämlich nicht prüfbar, ob tatsächlich vom Schuldner auch rechtsverbindlich und ausdrücklich die Kosten der Teilzahlungsvereinbarung übernommen worden sind. Den Inhalt eines Telefongesprächs zwischen Vertreter der Gläubigerin und Schuldner kann das Vollstreckungsgericht nicht kennen und prüfen. In der Zahlung der Raten an die Gläubigerin kann daher bei verständiger Auslegung und Sichtweise lediglich die Annahme der Ratenzahlungsvereinbarung als Solche gesehen werden, nicht jedoch auch eine (ausdrückliche) Einigung über die Übernahme der Einigungsgebühr, da insoweit nicht die notwendige ausdrückliche Kostenübernahme durch den Schuldner vorliegt. Eine ausdrückliche Kostenübernahme kann nur durch ein entsprechendes diesbezügliches (ausdrückliches) Handeln des Schuldner erfolgen, dass hier aber gerade nicht nachgewiesen wird; es bedürfte daher einer ausdrücklichen diesbezüglichen Erklärung des Schuldners, die regelmäßig durch eine Unterschrift dokumentiert wird (so auch AG Nidda DGVZ 2007, 75).
    In der Zahlung der ersten Rate auch eine Übernahme der Kosten zu sehen, geht eindeutig zu weit. So würden dem Vollstreckungsorgan insoweit materiellrechtliche Prüfungspflichten übertragen, was aber gerade im formellen Vollstreckungsverfahren nicht sein darf. Eine Kostenübernahme muss nämlich klar und verständlich sein, was aber bei bloßer Zahlung einer Rate gerade nicht der Fall ist. Durch die Zahlung der ersten Rate kann lediglich durch insoweit schlüssiges Verhalten eine Annahme des Ratenangebots zu sehen sein.

    Es geht aufgrund der gesetzlichen Trennung von materiellem Erkenntnisverfahren und formellen Vollstreckungsverfahren eindeutig zu weit, wenn man die materiellrechtliche Prüfung, ob neben der Annahme des Ratenangebots in der Zahlung einer Rate auch eine ausdrückliche Kostenübernahme zu sehen den Vollstreckungsorganen übertragen würde. Vielmehr muss die Kostenübernahme dabei klar und verständlich sein (so auch Hk-ZV/Kessel 1. Aufl. § 788 ZPO Rn. 83).

  • LS
    1. Die durch eine anwaltliche Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ausgelöste Vollstreckungsgebühr ist dann gem. § 788 I 1 ZPO i.V.m. § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels ist, wenn die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten ist und wenn dem Schuldner eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung belassen war [Rn. 23].

    2. Die anwaltliche Zahlungsaufforderung ist dann verfrüht, wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem noch Verhandlungen über die Modalitäten der Zahlung zwischen dem Schuldner und dem Empfangsberechtigten geführt werden [Rn. 27].

    LG Saarbrücken, Beschl. v. 28.07.2009 - 5 T 395/09

    NJW-RR 2010, 491 = FoVo 2010, 130 = juris (220622009)

  • Leitsatz:
    Legt ein Rechtsbeistand, der nicht Mitglied der Rechtsanwaltskammer ist, lediglich die Fotokopie einer Vollmacht vor, so ist ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückzuweisen.

    Das Landgericht Hannover hat durch seinen Beschluss vom 06. 06. 2011 -52 T 39/11- die in diesem Thread veröffentlichte Entscheidung des AG Hannover vom 16. 05. 2011 -705 M 55434/11- unter Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss und den Nichtabhilfebeschluss vom 31. 05. 2011 bestätigt.

    Wortlaut der Nichtabhilfeentscheidung:
    wird der gemäß § 793 ZPO i.V.m. § 11 RpflG zulässigen sofortigen Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover –Vollstreckungsgericht- vom 16. 05. 2011 nach erneuter gründlicher Prüfung der Sach- und Rechtslage aus den auch weiterhin zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen und die Angelegenheit gemäß § 572 Abs. 1 ZPO dem Landgericht Hannover –Beschwerdekammer- zur weiteren Veranlassung vorgelegt.

    Ergänzende Begründung:

    Als Rechtsmittel gegen einen Beschluss mit dem ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen wird, steht der Gläubigerin nicht die Erinnerung sondern nur die sofortige Beschwerde offen (vgl. Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 829 Rn. 28). Es war sachgerecht umzudeuten.

    Das Beschwerdevorbringen des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin, einem Rechtsbeistand, ist rechtsirrig und liegt neben der Sache.
    Offensichtlich wird verkannt, dass eine Vorlagepflicht hinsichtlich der Originalvollmacht, also ordnungsgemäß in Schriftform, besteht und deren Nichtvorlage zwingend zur Zurückweisung des Antrags führen musste.

    Unzweifelhaft ist der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin ein Rechtsbeistand und offensichtlich nicht Mitglied der Rechtsanwaltskammer, so dass er durch die Regelung des § 88 Abs. 2 ZPO zur Vorlage der Originalvollmacht -also in Schriftform- verpflichtet ist, weil insoweit gemäß § 3 Abs. 1 RDGEG nur Ausnahmen für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände bestehen und er gerade nicht zu diesem Personenkreis zählt. Weitere Ausnahmen bestehen nämlich gerade nicht (vgl. LG Hannover Beschluss vom 23. 06. 2009 -55 T 47/09-). Die ordnungsmäße Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht, die in "Urschrift" oder "Original" zu den Gerichtsakten zu geben ist nachzuweisen (Stöber Forderungspfändung 15. Aufl. Rn. 470; LG Hannover Beschluss vom 23. 06. 2009 -55 T 47/09-; BGH MDR 1994, 938).

    Seitens des Vollstreckungsgerichts wird nicht, wie der Rechtsbeistand behauptete, der Titel, Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 16. 09. 1992 -92-2306500-0-7- angezweifelt, sondern es werden lediglich die Prüfungspflichten des § 88 Abs. 2 ZPO beachtet und konsequent angewandt. Es verhält sich bekanntlich so, dass § 88 Abs. 2 ZPO zwingend von Amts wegen von den Vollstreckungsorganen zu beachten ist. Wird keine ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch Vorlage einer Vollmacht in Urschrift nachgewiesen, ist die Durchführung von Vollstreckungsaufträgen und der Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur vom jeweils zuständigen Vollstreckungsorgan schlichtweg abzulehnen (vgl. auch Stöber –Forderungspfändung- 15. Auflage Rn. 470; Musielak/Becker ZPO 7. Aufl. § 829 Rn. 8 und Musielak/Lackmann ZPO 7. Aufl. § 753 Rn. 8; AG Celle DGVZ 2009, 113 nachgehend LG Lüneburg Beschluss vom 23. 01. 2009 -6 T 7/09-; LG Berlin ZVI 2005, 200; LG Bielefeld DGVZ 1993, 28; AG Nürtingen Beschluss vom 09. 06. 2009 -1 M 1611/09- veröffentlicht in juris; AG Hannover Beschluss vom 31. 03. 2009 -712 M 125227/09- = BeckRS 2009 11533 und nachgehend LG Hannover Beschluss vom 23. 06. 2009 -55 T 47/09-; AG Hannover NJW 2010, 3313).

    Selbst, wenn der Verfahrensbevollmächtigte hier im Titel als Verfahrensbevollmächtigter aufgeführt gewesen wäre, hätte es der Vorlage der Vollmacht bedurft. Im Mahnverfahren können Vollstreckungsbescheide nämlich aufgrund der Bestimmung des § 703 ZPO ohne Prüfung der Vollmacht ergehen. Auf ein Vollstreckungsverfahren nach Abschluss des Mahnverfahrens ist § 703 ZPO jedoch gerade nicht mehr anwendbar (vgl. LG Hannover Beschluss vom 23. 06. 2009 -55 T 47/09-; Stöber Forderungspfändung 15. Aufl. Rn. 470; Bank JurBüro 1980, 1620; Musielak/Voit ZPO 6. Aufl. § 703 Rn. 3), so dass es daher zwingend gemäß den §§ 80, 81 ZPO der Vorlage der Vollmacht in Urschrift bedarf (vgl. LG Hannover Beschluss vom 23. 06. 2009 -55 T 47/09-; Stöber Forderungspfändung 15. Aufl. Rn. 470; Musielak/Lackmann ZPO 6. Aufl. § 753 Rn. 8; Musielak/Becker ZPO 6. Aufl. Rn. 8). Mit anderen Worten kann und darf dem Antrag ohne Vorlage der Vollmacht in der erforderlichen Form gar nicht entsprochen werden, was einem erfahrenen Rechtsbeistand auch bekannt sein müsste.

    Nicht nachvollziehbar ist auch die Behauptung die Vorlage der Vollmacht in Urschrift oder Original sei unzumutbar. Dem kann nicht beigetreten werden, da dies den vorhandenen Vorschriften widerspricht. Soweit die Gläubigerin auf die Unzumutbarkeit der Vorlage einer Originalvollmacht im Hinblick auf das für sie gegebene "Massengeschäft" von Zwangsvollstreckungen hinweist, kann es sich im Hinblick auf die eindeutige Gesetzeslage allenfalls um ein justizpolitisches Problem handeln. Insoweit gilt nämlich gerade, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung der Vertretungsbefugnis von Inkassodienstleistern nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO und Rechtsbeiständen davon abgesehen hat, diese im Rahmen ihres Tätigkeitsfeldes entsprechend den Rechtsanwälten nach § 88 Abs. 2 ZPO zu behandeln, deren Vollmacht grundsätzlich von Amts wegen nur zu prüfen ist, wenn sie gerügt wird.
    Das Vollstreckungsgericht hat unzweifelhaft zur Vorlage der Vollmacht in Urschrift aufgefordert und darauf hingewiesen, dass die Vorlage von Kopien, nicht ausreichend ist. Wenn diesem Formerfordernis nicht nachgekommen wird, liegt dies zweifellos nicht in der Sphäre des Vollstreckungsgerichts. Weitere "Nachforschungen" wie beispielsweise Rückfragen bei der Partei selbst hat das Vollstreckungsgericht nicht zu tätigen, da es keine Ermittlungen von Amts wegen anzustellen hat (Hk-ZV/Bendtsen 1. Aufl. § 829 ZPO Rn. 6). Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts von Amts wegen Nachforschungen anzustellen, wenn der gesetzlich verankerten Pflicht zur Vorlage der schriftlichen Vollmacht in Urschrift offenbar aus Bequemlichkeitsgründen nicht nachgekommen wird. Wenn die Gläubigerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten nicht ihrer Pflicht zur Vorlage der Vollmacht im Original, also in Schriftform, nachkommt, muss sie mit der Zurückweisung ihres Antrags rechnen. Die Zurückweisung hätte einfach dadurch umgangen werden können, dass eine schriftliche Vollmacht in der in § 80 ZPO geforderten Schriftform (Urschrift oder original genannt) hier vorgelegt worden wäre.

    Die hier vorgelegte Kopie einer Vollmacht genügt den Anforderungen einer schriftlichen Vollmacht nach allgemeiner Ansicht gerade nicht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 28. Aufl., § 80 Rn. 8; Baumbach/Hartmann, ZPO 66. Aufl., § 80 Rn 11). Die Vorlage einer Originalvollmacht bzw. Vollmacht in Urschrift ist daher zwingend geboten und insbesondere auch nicht unzumutbar. Es ist nämlich zu beachten, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung der Vertretungsbefugnis von Inkassodienstleistern und Rechtsbeistände, die nicht Mitglied der Rechtsanwaltskammer sind, nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO bewusst davon abgesehen hat, diese im Rahmen ihres Tätigkeitsfeldes entsprechend den Rechtsanwälten nach § 88 Abs. 2 ZPOhttp://www.juris.de/jportal/portal…=0.0#focuspoint zu behandeln, deren Vollmacht grundsätzlich von Amts wegen nur zu prüfen ist, wenn sie gerügt wird (vgl. auch AG Celle DGVZ 2009, 113; AG Hannover NJW 2010, 3313). Der Nachweis der Vollmacht kann lediglich durch Einreichung der schriftlichen Vollmacht, sprich dem Original oder der Urschrift, geführt werden. Dies entspricht der unangefochten gebliebenen Auffassung des Bundesgerichtshofs, vgl. Urteil vom 07.03.2002, Aktenzeichen VII ZR 193/01. Im Übrigen wird zur Verpflichtung der Vorlage der Originalvollmacht in Schriftform auch auf die bereits zitierten Entscheidungen hingewiesen, da bekanntlich Fotokopien, andere Vervielfältigungsmethoden oder Faxausdrücke gerade nicht ausreichend sind (zutreffend BGH MDR 1994, 938 und NJW 20023, 1957-1958; AG Celle DGVZ 2009, 113; AG Hannover NJW 2010, 3313; AG Nürtingen Beschluss vom 09. 06. 2009 -1 M 1611/09- veröffentlicht in juris).
    Wenn sich nun Rechtsbeistand XXXX nicht in der Lage sieht, eine derartige Vollmacht in Schriftform und nicht in bloßer Fotokopie vorzulegen, so ist der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom Vollstreckungsgericht zu Recht zurückgewiesen worden (so auch AG Hannover Beschluss vom 31. 03. 2009 -712 M 125227/09- veröffentlicht bei BeckRS 2009, 11533; AG Nürtingen Beschluss vom 09. 06. 2009 -1 M 1611/09- veröffentlicht bei juris). Bei nichtanwaltlichen Bevollmächtigten wie ihm ist in jedem Falle die Vollmacht im Original zu den Gerichtsakten einzureichen. Telefax-Vollmachten oder auch Fotokopien reichen hierzu nicht aus, da sie kein Original sondern lediglich Fotokopien desselben sind (zutreffend AG Nürtingen Beschluss vom 09. 06. 2009 -1 M 1611/09- veröffentlicht in juris). Es kann vorliegend auch dahinstehen, ob zur Erleichterung von Massenverfahren Gläubiger bei einem Gericht für einen bestimmten nicht anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten allgemein eine schriftliche Vollmacht hinterlegt werden kann. Dies ist im hier strittigen Verfahren gerade nicht geschehen, so dass sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. Die angefochtene Entscheidung ist daher auch gegenüber dem rechtsfehlerhaften Beschwerdevorbringen zutreffend. Wenn die von Amts wegen zu prüfenden Formvorschriften, zu denen auch die Prüfung der Vollmacht und ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Form gehört, trotz gerichtlicher Aufforderung nicht erfüllt werden, bleibt dem Vollstreckungsgericht nur noch die Zurückweisung.
    Eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist auch nicht vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass sich mit den heutigen technischen Mitteln Fotokopien herstellen lassen, die sich nicht bzw. schlecht vom Original unterschreiben lassen. Das Gesetz fordert eindeutig die Schriftform und lässt Fotokopien gerade nicht zu.

    Gerade im Zwangsvollstreckungsrecht geht es regelmäßig um die Überprüfung von Formalien wie den Grundvoraussetzungen der Zwangsvollstreckung. Diese Formalien sind zwingend von dem jeweils zuständigem Vollstreckungsorgan zu beachten.

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (24. Juni 2011 um 07:07) aus folgendem Grund: Entfernung "Klarname"

  • Das künftig fällig werdende Arbeitseinkommen kann wegen der künftig fällig werdenden Unterhaltsansprüche nicht gepfändet werden, wenn wegen bereits fälliger Beträge nicht vollstreckt wird, Rückstände also nicht vorliegen.

  • Im vorliegenden Fall ist Gläubiger wegen einer anwaltlichen Gebührenforderung ein Rechtsanwalt. Dieser Anwalt gehört einer Sozietät an, hat sich die Forderung aber auf seinen Namen titulieren lassen. Er wird im Rahmen der Zwangsvollstreckung durch die Sozietät vertreten, die Sozietät hatte Umsatzsteuer veranschlagt. Diese war in erster Instanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH (DStR 2005, 444) abgesetzt worden, da ein Rechtsanwalt in einer seine berufliche Sphäre betreffenden Angelegenheit keine Umsatzsteuer veranschlagen darf. Die Beschwerde wurde mit folgender Begründung zurückgewiesen:
    Der Umstand, dass im vorliegenden Fall der Anspruch des Gläubiger5s durch seine Sozietät geltend gemacht wird, ändert nichts daran, dass ein aus beruflicher Tätigkeit herrührender Anspruch des Gläubigers als Rechtsanwalt in eigener sache betroffen ist. Eine solche Tätigkeit ist keine umsatzsteuerbare sonstige Leistung gegenn Entgelt für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen. Sie unterfällt damit als sogenanntes Innengeschäft nicht der Umsatzsteuer.

  • Der Pkw eines gehbehinderten Schuldners unterliegt nicht der Pfändung, wenn die
    Benutzung des Pkw erforderlich ist, um die Gehbehinderung teilweise zu kompensieren und die Eingliederung des Schuldners in das öffentliche Leben wesentlich
    zu erleichtern (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. März 2004
    - IXa ZB 321/03, NJW-RR 2004, 789).


    BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - VII ZB 12/09

  • a) Bei der Auslegung einer notariellen Unterwerfungserklärung muss der Notar im Klauselerteilungsverfahren grundsätzlich von dem Wortlaut der Urkunde ausgehen. Ist eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt, verbietet sich für den Notar die Annahme einer solchen Bedingung. Er kann sie nicht allein aus einer Interessenabwägung herleiten.


    b) Dem Notar ist deshalb eine Auslegung verwehrt, die in einer notariellen Urkunde enthaltene Unterwerfungserklärung wegen Ansprüchen aus einer Grundschuld erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld, wenn sie im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist.


    c) Der Notar muss daher dem Zessionar einer Sicherungsgrundschuld die Klausel als Rechtsnachfolger ungeachtet der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) erteilen, wenn die Rechtsnachfolge in die Ansprüche durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist.


    d) Die Einwendung, die Unterwerfungserklärung erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld und der Zessionar sei nicht in die treuhänderische Bindung eingetreten, kann der Schuldner nur mit der Klage nach § 768 ZPO geltend machen (abweichend von BGH, Versäumnisurteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133).

    BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10 -

  • Die Austauschpfändung eines nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbaren Kraftfahrzeuges ist nur zulässig, wenn das Ersatzstück eine annähernd gleiche Haltbarkeit
    und Lebensdauer wie das gepfändete Fahrzeug aufweist.
    Das ist dann nicht der Fall, wenn das gepfändete Kraftfahrzeug neun Jahre alt mit
    einer Laufleistung von 50.000 km, das Ersatzstück dagegen 19 Jahre alt mit einer
    Laufleistung von 200.000 km ist.


    BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - VII ZB 114/09

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