Nachweis Freigabe InsoVerwalter

  • Mal ganz salopp gesagt, der Schuldner hat im Insolvenzverfahren keine Ansprüche an den Insolvenzverwalter zu stellen.


    Mag sein, dann hat er aber sicherlich einen Anspruch gegenüber dem Gericht auf Bescheinigung seiner wiedererlangter Verfügungsmacht (für das Grundstück).
    Wenn das hier so weiter geht, kommen wir wie bei der GbR zu dem Ergebnis, dass der Schuldner zwar wieder handeln kann, er kann es nur nicht in der Form des § 29 GBO nachweisen:mad:.

    Einmal editiert, zuletzt von Sternensucher (21. September 2010 um 07:38) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Mal ganz salopp gesagt, der Schuldner hat im Insolvenzverfahren keine Ansprüche an den Insolvenzverwalter zu stellen.



    Ich denke nicht, dass diese Aussage zutreffend ist. Wenn der Insolvenzverwalter Grundbesitz freigibt, dann muss er auch dafür Sorge tragen, dass die Freigabe grundbuchrechtlich umgesetzt werden kann. Ein Grundschuldgläubiger kann ja auch keine lediglich privatschriftliche Löschungsbewilligung mit der Begründung erteilen, dass ihn die grundbuchrechtlich erforderliche Form nicht interessiere.

    Der Unterschied zwischen beiden Fällen ist zwar, dass zwischen dem Eigentümer und dem Grundschuldgläubiger Vertragsbeziehungen bestehen, während dies im Verhältnis von Schuldner und Verwalter nicht der Fall ist. Gleichwohl gehört es nach meiner Ansicht zu den Pflichten des Verwalters, eine von ihm erklärte Freigabe auch nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen herbeizuführen. Und dazu gehört eben nicht nur das materielle Recht, sondern auch das Verfahrensrecht.

  • Mal ganz salopp gesagt, der Schuldner hat im Insolvenzverfahren keine Ansprüche an den Insolvenzverwalter zu stellen.



    Ich denke nicht, dass diese Aussage zutreffend ist. Wenn der Insolvenzverwalter Grundbesitz freigibt, dann muss er auch dafür Sorge tragen, dass die Freigabe grundbuchrechtlich umgesetzt werden kann.



    Und bezahlen darf der Verwalter das aus der nicht vorhandenen Masse, also aus der eigenen Tasche, weil er das Amt freiwillig übernommen hat? Oder muss der Notar freundlicherweise auf seine Gebühren verzichten, weil es hier um ein massloses/massearmes Verfahren geht?

    Oder noch besser: Erst beglaubigen lassen, dann Masselosigkeit anzeigen?

  • Wir haben hier den Fall, dass der Vermerk noch nicht eingetragen ist und sich das Insolvenzgericht weigert, die nicht der grundbuchrechtlichen Form entsprechende erfolgte Freigabe förmlich zu bestätigen.

    Jamie:

    Wenn die Erfüllung einer Verpflichtung mit Kosten verbunden ist, dann fallen sie eben an.

  • Wir haben hier den Fall, dass der Vermerk noch nicht eingetragen ist und sich das Insolvenzgericht weigert, die nicht der grundbuchrechtlichen Form entsprechende erfolgte Freigabe förmlich zu bestätigen.



    Ihr habt Ideen! :eek: :gruebel:

    Ich bin zwar kein Insolvenz- sondern Versteigerungsgericht, aber ich lehne es auch ab, irgendwelche Bescheinigungen auszustellen, für die es keinerlei rechtliche Grundlage gibt.

    Das Fatale ist, dass es gelegentlich an der Wirksamkeit der Freigabe mangels Zugang fehlt (wird ja häufig nur formlos mitgeteilt) und der Vermerk auf Ersuchen des Gerichts oder auf Antrag des Verwalters - wie auch immer - trotzdem gelöscht wird. Dann bescheinigt mal schön... :cool:

  • Ich würde das wie Davis sehen. Kann nur auf die Entscheidung des LG Magdeburg vom 9. August 2005 verweisen (3 T 519/05) in der es hieß, das GBA habe einem Antrag auf Eintragung einer Zwasi, der eingeht, obwohl ein Inso-Vermerk eingetragen ist, so zu begegnen, dass es zwischenverfügen muss, ob der Inso-Verwalter nicht das Grundstück freigeben will. ("...Das Eintragungshindernis der Verfügungsbeschränkung infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist durch einen Löschungsantrag des Insolvenzverwalters im Fall der Freigabe leicht behebbar...")

    Wenn das bei eingetragenem Insolvenzvermerk so einfach geht, dann kann die Verfahrensweise bei nicht eingetragenem Vermerk nicht anders sein.

  • Man wendet eine Entscheidung an sich nur an, wenn man sie auch für richtig hält. Die Entscheidung des LG ist aber evident falsch. Der bloße Antrag des Insolvenzverwalters ist für die Löschung des Vermerks nicht ausreichend. Demnach kann man auch keine Zwischenverfügung erlassen, welche die Beseitigung eines Eintragungshindernisses auf einem Weg aufzeigt, der überhaupt nicht zulässig ist.


  • Jamie:

    Wenn die Erfüllung einer Verpflichtung mit Kosten verbunden ist, dann fallen sie eben an.



    Damit ist die Frage nach der Begleichung nicht gelöst oder beantwortet. Es bleibt dann also als Gekniffener der Notar übrig?

  • Was am Ausgangsfall etwas paradox ist: Das Grundbuchamt geht auf blosen Hinweis des Schuldners, dass er in Insolvenz ist, davon aus, dass er nicht verfügungsbefugt ist. Wenn ich den § 29 GBO mal ganz strapazieren will, dürfte man den Hinweis des Schuldners ja gar nicht beachten, da er nicht in der Form des § 29 GBO ergangen ist...
    Also beim Hinweis auf die Insolvenz ist § 29 GBO egal, während man dann in der Form des § 29 GBO nachweisen muss, dass das Grundstück nicht mehr insolvenzbefangen ist.:gruebel:
    Eine Bescheinigung des Insolvenzgerichts über die Freigabe gibt es nicht, da so eine Bescheinigung im Gesetz nicht vorgeschrieben ist. Deshalb zweifle ich auch, dass das GBA eine solche Bescheinigung berücksichtigen könnte.

    Ich frage mich sowieso, wo hier das Eintragungshindernis besteht. Der Schuldner ist verfügungsbefugt. Punkt. Aus.

  • Bei einem völlig masselosen Schuldnervermögen dürfte das Verfahren wohl im Regelfall erst gar nicht eröffnet werden. Das Problem der Kostentragung dürfte sich somit im Ergebnis in den meisten Fällen nicht stellen.

    Die Entstehung der Kosten folgt nach meiner Ansicht aus der Konzeption des Gesetzes. Es unterstellt zunächst alle Vermögensgegenstände des Schuldners ohne jede Differenzierung dem Insolvenzbeschlag und der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Aus diesem "Rundumschlag" folgt dann aber umgekehrt auch, dass der Verwalter freizugeben hat, was er nicht benötigt oder was sich für die Masse nicht rentiert. Wer A sagt, muss auch B sagen.

    Astaroth:

    § 29 GBO gilt nur für Eintragungsvoraussetzungen, nicht aber für Eintragungshindernisse. Wenn das Grundbuchamt von der Insolvenzeröffnung Kenntnis hat, ist der Ofen also schon aus.

  • Bei einem völlig masselosen Schuldnervermögen dürfte das Verfahren wohl im Regelfall erst gar nicht eröffnet werden. Das Problem der Kostentragung dürfte sich somit im Ergebnis in den meisten Fällen nicht stellen.



    Bei mir ist der Regelfall die Eröffnung völlig masseloser Verfahren mit Kostenstundung.

  • Bei einem völlig masselosen Schuldnervermögen dürfte das Verfahren wohl im Regelfall erst gar nicht eröffnet werden. Das Problem der Kostentragung dürfte sich somit im Ergebnis in den meisten Fällen nicht stellen.



    Oh doch: Mit Kostenstundung nach § 4a InsO.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Wenn der Eigentümer selbst vorträgt, dass ein Insolvenzverfahren läuft und er den Kostenvorschuss für den vorliegenden Kaufvertrag nicht zahlen kann, dann sind das Tatsachen, die das Grundbuchamt zu berücksichtigen hat. Diese Tatsachen benötigen kaum den Nachweis in der Form des § 29 GBO.
    Ob das Grundstück aus dem Insolvenzverfahren freigegeben ist, vermag das Grundbuchamt nicht als Tatsache zu wissen. Hier ist der in der GBO geforderte formelle Nachweis zu führen.
    Die Frage ist - wie sich so langsam aus diesem Thread herausschält -, dass keiner weiß, wie dieser formgerecht erbracht werden soll.
    Das ist hier die Krux. Ich als Grundbuchamt soll jetzt, aufgrund von Fotokopien der Freigabeerklärung des InsoVerwalters an den Eigentümer/Schuldner, ein Grundstück aus dem Vermögen des Schuldner abschreiben.
    Die Damen/Herren aus der InsoAbt. machen sich die Sache wohl etwas einfach. Ich kann mich auch auf den Standpunkt stellen, dass es keine gesetzliche Vorschrift gibt, die das Grundbuchamt zum Anerkennen der vorliegenden Fotokopien zwingt und dann den Vertrag zurückweisen. Den Vertragsbeteiligten wäre damit aber nicht geholfen und als Verhinderungsgericht habe ich mich bisher noch nicht gesehen:mad:.

  • "Wenn der Eigentümer selbst vorträgt, dass ein Insolvenzverfahren läuft und er den Kostenvorschuss für den vorliegenden Kaufvertrag nicht zahlen kann, dann sind das Tatsachen, die das Grundbuchamt zu berücksichtigen hat. Diese Tatsachen benötigen kaum den Nachweis in der Form des § 29 GBO."

    Aber dazu müsste das Grundbuchamt doch zumindest beim Insolvenzgericht nachfragen ob das auch stimmt. Sonst könnte ja jeder behaupten er sei in Insolvenz.

  • Aus meiner Grundbucherinnerung heraus: Gilt § 892 BGB nicht auch für das Grundbuchamt selber? Ein den guten Glauben in die Verfügungsbefugnis des Eigentümers zerstörender Insolvenzvermerk ist im Grundbuch nicht eingetragen (aus welchen Gründen auch immer). Dann stellt sich - eher durch den "Zufall" der Einforderung eines Kostenvorschusses - heraus, dass über das Vermögen des Eigentümers ein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ein Insolvenzvermerk ist aber immer noch nicht eingetragen. Und im Gegenteil: Obwohl sich jetzt sowohl das Insolvenzgericht als auch der Insolvenzverwalter mit dem Grundstück beschäftigen, halten weder InsOGericht noch Verwalter es für nötig, schleunigst dafür Sorge zu tragen, dass der den guten Glauben zerstörende Inso-Vermerk ins Grundbuch 'reinkommt - wohl aus dem Grund, da der Verwalter das Grundstück bereits vor Eintragung des Inso-Vermerks freigegeben hat (ja - kommt vor!). Warum also sollten InsOGericht und Verwalter jetzt in der Form des § 29 GBO nachweisen sollen, dass das Grundstück nicht (mehr) zur Masse gehört und der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters unterliegt wo sie es doch auch nie behauptet haben?

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