Mal ganz salopp gesagt, der Schuldner hat im Insolvenzverfahren keine Ansprüche an den Insolvenzverwalter zu stellen.
Mag sein, dann hat er aber sicherlich einen Anspruch gegenüber dem Gericht auf Bescheinigung seiner wiedererlangter Verfügungsmacht (für das Grundstück).
Wenn das hier so weiter geht, kommen wir wie bei der GbR zu dem Ergebnis, dass der Schuldner zwar wieder handeln kann, er kann es nur nicht in der Form des § 29 GBO nachweisen.