Feststellung Übergang

  • Hallo zusammen,
    folgender Fall:
    -Bkl ist PKH ohne Raten bewilligt worden und PKH-Vergütung ausbezahlt
    -Kl nimmt im Verfahren Klage zurück
    -Antrag auf Kostenentscheidung wird nicht gestellt und mein Richter ist der Meinung, dass sich die Kostenfolge aus dem Gesetz ergibt (anderes Problem = andere Baustelle -zumindest vorerst)
    =>bin ich nun falsch in der Annahme, dass ich nur dann einen Übergang der ausbezahlten PKH-Vergütung auf den Kläger feststellen kann,wenn er aufgrund einer Kostengrundentscheidung(KGE) die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen hat?
    brauche ja keinen KFA des Bkl für die WAV um den Übergang festzustellen, nur eine entsprechende KGE, die dem Kläger die Kosten auferlegt, und mach dann einen entsprechenden Beschluss zum Übergang und ziehe die Kosten vom Kl ein, oder?:gruebel:

  • Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 59, Rn 12 : "... Es muss also eine Kostenentscheidung ... zu Gunsten der bedürftigen Partei existieren, damit die Staatskasse gegen den Gegner vorgehen kann. ..."

  • Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 59, Rn 12 : "... Es muss also eine Kostenentscheidung ... zu Gunsten der bedürftigen Partei existieren, damit die Staatskasse gegen den Gegner vorgehen kann. ..."



    :zustimm:
    vgl. auch BeckOK RVG, RdNrn. 9, 15 zu § 59

    "Voraussetzung ist ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner bezüglich des konkreten Verfahrensgegenstandes. Dieser kann aus einer Kostenentscheidung des Gerichts (Urteil oder Beschluss) sowie einer vertraglichen Regelung (gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich) beruhen.... Erforderlich für die Geltendmachung gegenüber dem Gegner ist der konkret erlassene Festsetzungsbeschluss oder sonstiger konkreter Zahlungstitel (Kostentitel). Dies gilt auch für die Staatskasse trotz der Erleichterung der Einziehung von übergegangenen Ansprüchen nach § 59 Abs 2 RVG."

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)

  • Klasse - Danke für die Bestätigung:) muss nun nur noch meinen Richter überzeugen, dass ich ne KGE brauche...puh das gibt noch was...

  • Tja, aber muss die nicht einer beantragen ?



    BeckOK RVG, RdNr. 16 f. zu § 59:
    "Sowohl hinsichtlich der Kostengrundentscheidung als auch bezüglich des Erlasses eines Kostenfestsetzungsbeschlusses sind ausschließlich die Prozessparteien antragsberechtigt. ...
    Ein Antragsrecht der Staatskasse besteht nicht. Diese wird auch nach Forderungsübergang nicht Verfahrensbeteiligte, kann also zB keinen Antrag nach § 269 Abs 4 ZPO stellen (BGH Rpfleger 1998, 478)."

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  • Dann müsste man den Beklagten dazu bewegen vor dem Hintergrund des § 120 Abs. IV ZPO einen Kostenantrag zu stellen.

  • Tja die KGE war beantragt, aber da, wie bereits gesagt, mein Richter der Meinung ist, dass sich die Kostenfolge bei einer Klagerücknahme aus dem Gesetz ergibt hat er den Anwalt dazu bewegt den Antrag wieder zurückzunehmen und nun komme ich um´s Eck und versuche ihn genau da wieder hin zu bekommen...ganz großes Kino:mad:!

  • Nochmal zum Mitschreiben:

    Ist es richtig, daß die Staatskasse einen im Berufungsverfahren an den PKH-Anwalt ausbezahlten Vorschuß nach Berufungsrücknahme durch die Gegenpartei von dieser nur einfordern kann, wenn - neben der KGE - auch ein KFB vorliegt, welchen wiederum nur die PKH-Partei beantragen kann? Oder genügt die KGE?

    Letztere müßte nach § 516 II ZPO vAw ausgesprochen werden, richtig?

  • Ist es richtig, daß die Staatskasse einen im Berufungsverfahren an den PKH-Anwalt ausbezahlten Vorschuß nach Berufungsrücknahme durch die Gegenpartei von dieser nur einfordern kann, wenn - neben der KGE - auch ein KFB vorliegt, welchen wiederum nur die PKH-Partei beantragen kann? Oder genügt die KGE?

    Wenn ich solche Aussagen höre, kann ich nur den Kopf schütteln. Jetzt wundere ich mich gar nicht mehr, dass einzelne Anwälte neben ihrer PKH-Vergütung zugleich noch einen KF-Antrag nach § 103 ZPO über den gleichen Gesamtbetrag stellen, worauf ich bislang nie was anderers als "weglegen" geschrieben habe.

    Eine Forderung geht gemäß § 59 RVG in Verbindung mit der Kostengrundentscheidung kraft Gesetzes auf die Staatskasse gegen den Unterlegenen über. Da braucht man keinen Kostenfestsetzungsbeschluss und erst recht keinen Antrag der obsiegenden Seite, die ihre Vergütung aus der Staatskasse erhalten hat. Es ist fast zu befürchten, dass es tatsächlich Gerichte gibt, die hierzu noch einen KFB erlassen. :eek:

  • Ist ja gut.

    Mich hatten nur diese Zitate irritiert, in welchen eben auch der KFA erwähnt war.


    "Voraussetzung ist ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner bezüglich des konkreten Verfahrensgegenstandes. Dieser kann aus einer Kostenentscheidung des Gerichts (Urteil oder Beschluss) sowie einer vertraglichen Regelung (gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich) beruhen.... Erforderlich für die Geltendmachung gegenüber dem Gegner ist der konkret erlassene Festsetzungsbeschluss oder sonstiger konkreter Zahlungstitel (Kostentitel). Dies gilt auch für die Staatskasse trotz der Erleichterung der Einziehung von übergegangenen Ansprüchen nach § 59 Abs 2 RVG."


    BeckOK RVG, RdNr. 16 f. zu § 59:
    "Sowohl hinsichtlich der Kostengrundentscheidung als auch bezüglich des Erlasses eines Kostenfestsetzungsbeschlusses sind ausschließlich die Prozessparteien antragsberechtigt. ...
    Ein Antragsrecht der Staatskasse besteht nicht. Diese wird auch nach Forderungsübergang nicht Verfahrensbeteiligte, kann also zB keinen Antrag nach § 269 Abs 4 ZPO stellen (BGH Rpfleger 1998, 478)."


    Keine Angst - ich habe noch keinen 103er neben meinem PKH-Vergütungsantrag gestellt (außer natürlich über die Differenzgebühren).

  • Richtig ist, dass es für die Feststellung und Geltendmachung eines Forderungsübergangs gegen Dritte einer Kostenentscheidung oder einer Kostenübernahmeerklärung bedarf. Der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ist jedoch nicht erforderlich. Gibt es dies nicht, bleibt der Forderungsübergang bei der eigenen Partei "hängen" und kann derzeit nicht oder nur in Raten eingezogen werden.

  • Ja, die Kostenentscheidung wird häufig nicht beantragt von den Anwälten, die ihre Vergütung aus der Staatskasse bekommen - Regelfall: Klage zurückgenommen, Bekl. hatte PKH.

    Ich rege bei den Anwälten dann immer diesen Kostenantrag an und weise darauf hin, dass es ansonsten durchaus sein kann, dass ihre Mandanten ggf. im 4-Jahreszeitraum noch zu Zahlungen verpflichtet werden und dann die Vergütung bezahlen müssen, obwohl dies doch eher der unterlegenen Partei "zustünde". Mit diesem Hinweis wird dann der Antrag auch im Interesse des eigenen Mandanten dann häufig gestellt, und die Staatskasse kommt so zu ihrem Geld.

  • Bei einer Berufungsrücknahme durch die Gegenseite besteht also wegen § 516 II ZPO keine Gefahr, daß mangels KGE (es war vereinbart worden, keinen Kostenantrag zu stellen) die Staatskasse meinen PKH-Vorschuß bei meinem Mandanten einfordert.

    Darüber wollte ich mich nur vergewissern, und wurde durch obige Zitate etwas verunsichert.

    Vielen Dank!

  • Wie von Andy K ausgeführt wird, dürfte gerade das Gegenteil der Fall sein: Der Forderungsübergang bleibt bei Ihrem Mandanten hängen und es wird über vier Jahre geprüft, ob die Zahlung doch noch vom eigenen Mandanten zurückgefordert werden kann.

  • Okay, wenn KGE da ist und Gegner in die Kosten verurteilt ist, dann hat der Mandant evt. gute Karten. I.und II.Instanz also unterschiedlich, aber dies muss ja zunächst das Gericht wissen.

  • Es ist fast zu befürchten, dass es tatsächlich Gerichte gibt, die hierzu noch einen KFB erlassen. :eek:


    ...was ich dann aber der Trotteligkeit des Festsetzungsorgans zuschreibe. Die PKH-Vergütung wird bei uns sogar von einer anderen Person erledigt als der "KFB". Wer als Rpfl. anhand der Akte nicht erkennen kann, dass PKH bewilligt und dann auch die PKH-Vergütung ausgezahlt wurde, dem fehlt elementares Wissen. Abgesehen davon wird bei uns bei Streitwerten bis zu 3.000 € regelmäßig überhaupt kein KFA gestellt.

    Im umgekehrten Falle hat man klaro dafür Sorge zu tragen, dass der Titel zur Akte gelangt und etwaige Zahlungen auf den Titel angegeben werden, bevor die Anweisung der (restlichen) PKH-Vergütung erfolgt.

  • Ja, die Ansichten sind eben mitunter sehr sehr verschieden.

    Habe doch noch einen anderen Beispielfall:
    -Zwangsvollstreckung (PfÜB); Gläubiger PKH+Anwaltsbeiordnung
    -Wenn dann im PfÜB der Anwalt seine Gebühren mit dazu rechnet, streiche ich sie regelmäßig raus mit dem Vermerk, dass dem Gläubiger diese Kosten gar nicht entstanden sind (GK sowieso, RA Kosten wegen 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), und dass er keine Befugnis hat, die auf die Staatskasse übergegangene Forderung erst mal in seinem Namen zu vollstrecken (und dann später wieder abzuführen);

    Jetzt schreibt ein Anwalt hier diese Vergütung unter Verweis auf die PKH-Bewilligung "nur noch informatorisch" rein. Auf meine Frage, was das nun wieder soll, warum er sie nicht gleich ganz weglässt, sagt er, dass das bei manchen Gerichten Voraussetzung dafür ist, dass er dann seine PKH-Vergütung aus der Staatskasse bekommt. Steht das informatorisch nicht drin, gibt es nichts.
    Da fragt man sich doch nur, woher manche solche Forderungen ableiten. Also ob der festsetzende Urkundsbeamte am PfÜB nicht den Gegenstandswert erkennen und damit die Gebühren errechnen könnte.

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