Zuständigkeit Insolvenzgericht für Antrag nach § 850 k Abs.4 n.F. ZPO ?

  • Wer ist eigentlich funktionell für eine Entscheidung nach § 36 Abs. 4 zuständig? Kommentare sprechen vom Richter. Kann das aber nicht so ganz glauben. Kann mir kurz jemand helfen?

    Im Eröffnungsverfahren der Richter, im eröffneten Verfahren der Rechtspfleger (§ 18 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Nr. 17 RPflG). [AG Göttingen, Beschl. v. 17.12.2001 - 74 IK 184/01, RPfleger 2002, 170]

    Welche Kommentare meinst Du denn?

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Hallo zusammen,

    ich würde dieses Thema gerne nochmal aufwärmen und fragen, ob jemand von Euch neuere Erkenntnisse hinsichtlich der Zuständigkeit bei Entscheidungen nach § 850k IV ZPO hat.
    In meinem konkreten Falle ist das P-Konto aus der Masse freigegeben und der Schuldner hat noch immer eine Alt-Pfändung (Jahre vor IE) auf dem Konto.
    Ist das Insolvenz- oder das Vollstreckungsgericht zuständig?


    Viele Grüße

  • Hallo zusammen,

    ich würde dieses Thema gerne nochmal aufwärmen und fragen, ob jemand von Euch neuere Erkenntnisse hinsichtlich der Zuständigkeit bei Entscheidungen nach § 850k IV ZPO hat.
    In meinem konkreten Falle ist das P-Konto aus der Masse freigegeben und der Schuldner hat noch immer eine Alt-Pfändung (Jahre vor IE) auf dem Konto.
    Ist das Insolvenz- oder das Vollstreckungsgericht zuständig?


    Viele Grüße

    Dies ist ein Fall des § 89 III InsO. Klingt gut, ist es aber nicht :D . § 89 III InsO ist ein Sonderfall des § 766 ZPO.D.b., der Schuldner muss gegen den alten Pfüb Vollstreckungserinnerung einlegen und auf sein laufendens Insolvenzverfahrenund das damit einhergehende Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO hinweisen; sollte sich der Schuldner schon in der Restlaufzeit der Abtretungserklärung befinden, müsste er auf § 294 InsO hinweisen. Ups, das muss der Schuldner alles garnicht, aber der den Antrag aufnehmende Düpfel-Rüpfel könnte das ja so beinhalten im Antrag. Das Vollstreckungsgericht (hier : M-Abteilung) hätte zunächst über die Abhilfe zu entscheiden.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Gegen die Altpfändung (vor der 88er-Frist) kann der Schuldner m. E. gar nichts machen. Die bleibt drauf, bis die RSB erreicht ist - oder eben nicht erreicht ist, dann lebt die Pfändung wieder auf. Nur kriegt der Pfändungsgläubiger nichts von den neuen Gutschriften, weil die Pfändungswirkung am Guthaben erst mit Entstehen eintritt.

  • Hallo zusammen,

    ich würde dieses Thema gerne nochmal aufwärmen und fragen, ob jemand von Euch neuere Erkenntnisse hinsichtlich der Zuständigkeit bei Entscheidungen nach § 850k IV ZPO hat.
    In meinem konkreten Falle ist das P-Konto aus der Masse freigegeben und der Schuldner hat noch immer eine Alt-Pfändung (Jahre vor IE) auf dem Konto.
    Ist das Insolvenz- oder das Vollstreckungsgericht zuständig?


    Viele Grüße

    Hilft dir die ggf. weiter
    http://lexetius.com/2011,1373

  • Ich kann dir nicht folgen. :D Liegt´s am Freitag?

    Ich bin ja der Meinung, dass man gegen die Pfändung gar nichts machen kann, also weder vor dem VG noch vor dem IG noch beim BGH.

  • das Vollstreckungsgericht hat m.E. die Vollstreckung für die Dauer des Insolvenzverfahrens einzustellen. Befindet sich der Sch. in der sog. WVP hat das Vollstreckungsgericht für die Dauer der WVP die Vollstreckung einzustellen. Dies folgt aus dem Vollstreckungsverbot des § 89 InsO sowie aus der Perpetuierungsnorm des § 294 I InsO.
    Ich glaub, es gibt irgendeine BGH-Entscheidung, die sogar von der Aufhebung der Pfübse ausgeht; was aber falsch wäre. Ich habe entsprechende Anträge bei den Altpfändungsfällen stets so aufgenommen: 1. es wird die Aufhebungung beantragt und 2. hilfsweise die Wirkungen des Überweisungsbeschlusses für die Dauer des Insolvenzverfahrens (oder der Restlaufzeit der Abtretungserklärung) auszusetzen.
    Vorteil: wird dem Antrag zu 1) nicht entsprochen, jedoch dem Antrag zu 2) ist eine Entscheidung des Insolvenzgerichts entbehrlich.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Wieso muss die ZV für die Dauer des Inso-Verfahrens eingestellt werden, wenn sie ohnehin für die Dauer des Insolvenzverfahrens schon nach dem Gesetzeswortlaut unzulässig ist?

    Ich kenne nur für künftiges Kontoguthaben und für künftige Rentenzahlungen die BGH-Entscheidungen, dass die Pfändung wirksam bleibt, wenn sie außerhalb der Rückschlagsperrfrist erfolgt ist und sie - wenn das Ziel des RSB-Verfahrens nicht erreicht ist - wieder "auflebt". Da ist nichts einzustellen.

  • Wieso muss die ZV für die Dauer des Inso-Verfahrens eingestellt werden, wenn sie ohnehin für die Dauer des Insolvenzverfahrens schon nach dem Gesetzeswortlaut unzulässig ist? Ich kenne nur für künftiges Kontoguthaben und für künftige Rentenzahlungen die BGH-Entscheidungen, dass die Pfändung wirksam bleibt, wenn sie außerhalb der Rückschlagsperrfrist erfolgt ist und sie - wenn das Ziel des RSB-Verfahrens nicht erreicht ist - wieder "auflebt". Da ist nichts einzustellen.



    Durch die Einstellung wird die (zeitweise) Unzulässigkeit der weiteren Vollstreckung verbindlich für den Einzelfall festgestellt.
    Rechtsprechung ist die Umsetzung der gesetzlich geregelten Folgenauf den Einzelfall. Wenn es so wäre, dass dort, wo das Gesetz Regelungen enthält, keine gerichtliche Entscheidung mehr erforderlich wäre, dann könnte man die Rechtsprechung weitgehend abschaffen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Mir ging es ja "nur" um die Frage der Zuständigkeit.

    Wenn das IG aufgrund der Spezialvorschrift des § 89 III InsO zur Entscheidung über die Erinnerung berufen ist, kann denn dann das (eigentlich spezial sachlich nicht zuständige) VG überhaupt eine Abhilfeprüfung vornehmen ... ?

  • ja es muss,

    es entscheidet der Richter am InsO-Gericht - vorher prüft der Rpfl am VollstreckungsG ob er abhilft
    (Abhilfe prüft doch immer der der ursprünglich entschieden hat)


    Dann hätte doch aber ggf. das VG (im Wege der Abhilfe) über die Erinnerung entschieden gegen die sachliche Spezialzuständigkeit des IG aus § 89 III InsO ... ?

    :gruebel:

  • Hallo zusammen, ich würde dieses Thema gerne nochmal aufwärmen und fragen, ob jemand von Euch neuere Erkenntnisse hinsichtlich der Zuständigkeit bei Entscheidungen nach § 850k IV ZPO hat.In meinem konkreten Falle ist das P-Konto aus der Masse freigegeben und der Schuldner hat noch immer eine Alt-Pfändung (Jahre vor IE) auf dem Konto.Ist das Insolvenz- oder das Vollstreckungsgericht zuständig?Viele Grüße

    War nicht das die eigentliche Frage: wer für die Feststellung des pfändungsfreien Betrages nach § 850k IV ZPO zuständig ist ?

    Dies ist in der Praxis, auch bei freigegebenen Konten und auch ohne Altpfändung immer noch manches mal ein Problem, da einige Banken bzw. deren EDV die Kontoguthaben oberhalb der pauschalen Freibeträge dann trotzdem weiter separieren wollen - da würde ein kurzer und knapper 850k IV Beschluss durch das Insolvenzgericht (analog BGH VII ZB 64/10) vieles vereinfachen.

    Gruß,

    305

  • Hallo zusammen, ich würde dieses Thema gerne nochmal aufwärmen und fragen, ob jemand von Euch neuere Erkenntnisse hinsichtlich der Zuständigkeit bei Entscheidungen nach § 850k IV ZPO hat.In meinem konkreten Falle ist das P-Konto aus der Masse freigegeben und der Schuldner hat noch immer eine Alt-Pfändung (Jahre vor IE) auf dem Konto.Ist das Insolvenz- oder das Vollstreckungsgericht zuständig?Viele Grüße

    War nicht das die eigentliche Frage: wer für die Feststellung des pfändungsfreien Betrages nach § 850k IV ZPO zuständig ist ?

    Dies ist in der Praxis, auch bei freigegebenen Konten und auch ohne Altpfändung immer noch manches mal ein Problem, da einige Banken bzw. deren EDV die Kontoguthaben oberhalb der pauschalen Freibeträge dann trotzdem weiter separieren wollen - da würde ein kurzer und knapper 850k IV Beschluss durch das Insolvenzgericht (analog BGH VII ZB 64/10) vieles vereinfachen.

    Gruß,

    305

    Also ich hätte ja gesagt, dass auf Grund der Freigabe des Kontos dieses ja nunmehr nicht mehr Bestandteil des Insolvenzverfahrens ist und somit das VG zuständig ist. Aber wollen wir es mal nicht alles noch weiter verkomplizieren ;).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)


  • Also ich könnte das angesichts eines vorliegenden Falles auch weiter verkomplizieren und meine ständigen Nachfragen zur sachlichen Zuständigkeit rechtfertigen, da geht es eben nicht mehr um k4, sondern um 766.
    Vielleicht demnächst.

    :)

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