Gleichstellungsbeauftragte/Mitglied Personalrat

  • Na, wenn ich da aber mal alle so zusammen rechne, dürften erheblich mehr Frauen als Männer bei der Justiz beschäftigt sein.

    Und daher empfinde ich es als Quatsch, das das Gleichstellungsbeauftrage eine Frau sein muss.

    Und mal ganz ernsthaft und ohne Flachs: An dem Tag, an dem ich Ärger wegen meiner kurzen Hose bekomme, werde ich mich genau da wegen Ungleichbehandlung beschweren..und dann mal gucken, was passiert..

  • Stramme Männerwaden den ganzen Sommer - dafür lohnt es sich zu kämpfen. :D



    Solange die zugehörigen Füße nicht in schwarzen Lederschuhen und weißen Tennissocken stecken - das wäre dann nämlcih glasklar ein Fall für die Geschmacksbeauftragte ;)

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -


  • Solange die zugehörigen Füße nicht in schwarzen Lederschuhen und weißen Tennissocken stecken - das wäre dann nämlcih glasklar ein Fall für die Geschmacksbeauftragte ;)



    Richtig: Schwarze Pumps mit hohem Absatz in Kombination mit zarten Nylons sollten's schon sein! ;)

    Der Hype um die oder den Gleichstellungsbeauftragte(n) nimmt manchmal groteske Züge an. Da brauch man sich nicht wundern, wenn das Thema nicht mehr ernst genommen wird! :cool:

  • Hallo, was mich mal grundsätzlich zum NGG interessiert ist, wer nach § 15 NGG für die Erstellung des Gleichstellungsplan funktionell zuständig ist, da in Abs.1 lediglich von der Dienststelle gesprochen wird.

    Danke schon mal vorab für die Antwort

  • Wobei mich wundert, dass Gleichstellungsbeauftragte (fast) immer nur Frauen sind, dabei sind hier im Bezirk wesentlich weniger Männer als Frauen beschäftigt.

    Weil es so (zumindest hier) im Gesetz steht.

    So auch in NRW, § 15 LGG. Das VG Arnsberg, 2 K 2669/11 hat dazu einige bemerkenswerte Weisheiten von sich gegeben. Der Ausschluss von Männern ist gerechtfertigt, weil ..."Hintergrund ist, dass derzeit in Nordrhein-Westfalen immer noch in einzelnen Laufbahngruppen und dort in den Besoldungs- und Entgeltgruppen unterschiedliche geschlechterspezifische Verteilungen bestehen.".

    OK, nur die Verteilung an den jeweiligen Behörden ist sehr unterschiedlich. Wie kann es gerechtfertigt sein, an einer Behörde, an welcher 10 % e.D., 90 % m.D. und g.D., pari h.D. je Frauenanteil, (wie hier) auch noch eine Frau als Gstl.beauft. zu bestellen und auch für diese ! Behörde einen Mann von vornherein auszuschließen?

    Dieser hat doch angeblich, zumindest nach dem Gesetz, auch die Interessen der Männer gleichzustellen und zu wahren.

    Außerdem fehlt den Männern die Empathie ! Allerdings frage ich mich, wenn Männer nicht mal für Gespräche geeignet sind, wie kann es dann überhaupt männl. Frauenärzte geben, die üblicherweise auch nur von Frauen aufgesucht werden und es wohl kaum einen intimeren Bereich gibt?

    Nur umgekehrt können sich Frauen wohl in die Männer hineinversetzen, denn das müssen sie ja, um auch die Rechte von Männern wahrnehmen zu können.

    Also, entweder bringt mal jmd. diesen Unfug zum BVerfG oder man ist wenigstens so ehrlich und sagt "Frauenbeauftragter", Aufgaben: (ausschließlich) die Nachteile von Frauen gegenüber Männern abzubauen (bei gleichzeitigem Erhalt von Vorteilen).

    So wie es zur Zeit ist, ist es heuchlerisch und pseudogerecht.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • ...

    Also, entweder bringt mal jmd. diesen Unfug zum BVerfG ... .

    Nu gugge da, los geht´s, Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, LVG 2/15.

    Die B. wurde zwar verworfen, aber die Begründung ist das Entscheidende.

    "Zwar ist der Gesetzeswortlaut in weiblicher Form gefasst, während ansonsten die kommunalverfassungsrechtlichen Regelungen des Gesetzes in männlicher Form gefasst worden sind. Dies könnte zu der vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Auslegung, dass nur weibliche Personen Gleichstellungsbeauftragte werden können, führen....Ausgehend von dieser Auslegung der Norm schließt § 78 KVG nicht aus, in das Amt der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten auch einen Mann zu berufen."

    "Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass weder das KVG noch das FrFG es verbieten, Gleichstellungsbeauftragte auch mit gleichstellungspolitischen Aufgaben zugunsten von Männern zu betrauen..."

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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