Monatsanfangsproblem: Es tut sich was !

  • Ich sollte gestern bis gestern (!) zu dem Änderungsentwurf Stellung nehmen!! Der 850k, der schon jetzt im Wortlaut eine Katastrophe ist, wird nun immer unübersichtlicher. Und wo genau ist denn nun die Entlastung der Vollstreckungsgerichte? Es werden doch nur immer mehr verworrene Anträge und bei den Kontoauszügen mancher Banken sieht keiner mehr durch. Die meisten Banken haben doch schon jetzt das Guthaben ewig gebunkert. Was genau hat die Einführung des P-Kontos gebracht? Die Leute, die bei mir vorsprechen, sind schon derart gefrustet, dass es hier keinen Spaß mehr macht.

  • Ich habe mal ein Beispiel gemacht und hoffe, dass ich falsch liege:


    Auch diese Gesetzesänderung wird das Monatswechselproblem nicht lösen. Ob irgendeine Seite eine Aufwandsreduzierung erleben wird – lassen wir uns überraschen.


     

    Grundsätzlich wird es Schuldner geben, die nicht mehr von dem Monatswechselproblem betroffen sind. Aber leider bleiben noch genug Schuldner übrig, für die es aus meiner Sicht so richtig verwirrend wird.


     

    Beispiel (vereinfacht) Freibetrag 1000€; Rente 1500€; P-Konto


    Zahlungseingang 30.04.2011 = 1500€
    => der Kunde erhält am 30.04. 1000€ (Freibetrag April) frei und
    => der Kunde erhält am 01.05. die restliche 500€ (Teilfreibetrag Mai) frei
    => der Schuldner merkt keinen Unterschied, denn zum Monatswechsel April/ Mai erhält der Schuldner seine Rente vollständig in Höhe von 1500€.


    Zahlungseingang 30.05.2011 = 1500€
    => der Kunde erhält am 30.05. 500€ (Restfreibetrag Mai)
    => der Kunde erhält am 01.06. die restliche 1000€ (Freibetrag Juni) frei
    => der Schuldner merkt keinen Unterschied, denn zum Monatswechsel Mai/Juni erhält der Schuldner seine Rente vollständig in Höhe von 1500€.


    Zahlungseingang 30.06.2011 = 1500€
    => Freibetrag Juni ausgeschöpft (Monatswechselproblem !!)
    => der Kunde erhält am 30.06. kein Geld.
    => der Kunde erhält am 01.07. in Höhe des Freibetrages 1000€ frei


    => Die Bank zahlt die Sozialleistung nicht aus! – kommt mir irgendwie bekannt vor –



    Also wird der Schuldner sein Amtsgericht besuchen…


    War bislang die Vorlage der aktuellen Kontoauszüge ausreichend, um sich ein Bild der Situation zu machen, werden jetzt zwingend die Kontoauszüge seit Einrichtung des P-Kontos benötigt. Schließlich muss ermittelt werden, welche Zahlungseingänge mit welchen Freibeträgen verrechnet wurden.


    Ja, und dann rechnen wir das Beispiel mal mit einer Rente von 1050€ durch - dann erscheint der Schuldner erstmals nach 20 Monaten beim Amtsgericht -, oder mit einem Schuldner, bei dem das Monatswechselproblem nicht durch eine Zahlung zum 30. sondern z.B. durch eine Kindergeldzahlung zum 15. entsteht. Dann erhält also der Schuldner irgendwann, je nach Entwicklung der Zahlungseingänge auf dem Konto, die Kindergeldzahlung am 15. nicht vollständig oder gar nicht. Der Rest oder die vollständige Kindergeldzahlung stehen dann erst am 1. des Folgemonats bereit.


    Für den Schuldner ist die Bank die Böse – und wenn die Bank keinen Fehler feststellen kann, dann muss der Rechtspfleger daran glauben und nachrechnen…


    Und nie vergessen – nachrechnen bedeutet immer nachrechnen seit Einrichtung des P-Kontos…


    Natürlich kann sich im dem zu überprüfenden Zeitraum auch die Höhe des Freibetrages geändert haben. Auch die Nachweise hierzu sollte der Schuldner vorlegen.

  • Nach einer Auskunft aus dem BMJ hofft man dort, dass die Gesetzesänderung noch vor der Sommerpause in kraft treten kann...

    Der nun amtlich gewordene Entwurf ist ja auch schon Ergebnis von monatelangem Hin und Her, dort sind bereits so einige Entwürfe wieder in der Tonne gelandet.
    Warten wir mal ab, was aus diesem Entwurf wird...



  • Ich weiß nicht....sehe ich das falsch, oder bekommt der Schuldner in Deinem Beispiel im Ergebnis jeden Monat seine 1.000,- EUR frei...:gruebel:
    Was will er denn dann noch beim Amtsgericht?:gruebel:

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • Der Schuldner möchte seinen Zahlungseingang in voller Höhe am Monatswechsel erhalten.
    Für den Monatswechsel April/Mai und Mai/Juni erhält der Schuldner auch jeweils 1500€ Rente. Beim Monatswechsel Juni/Juli bleiben von der Rente in Höhe von 1500 € aber nur noch 1000€ über. Mir fehlt der Glaube, dass der Schuldner dies ohne Widerspruch akzeptiert.

  • Der Schuldner möchte seinen Zahlungseingang in voller Höhe am Monatswechsel erhalten.




    Für den Monatswechsel April/Mai und Mai/Juni erhält der Schuldner auch jeweils 1500€ Rente. Beim Monatswechsel Juni/Juli bleiben von der Rente in Höhe von 1500 € aber nur noch 1000€ über. Mir fehlt der Glaube, dass der Schuldner dies ohne Widerspruch akzeptiert.




    Mal davon abgesehen, dass es zunächst schon vorher ein Fall des Absatz IV wäre (zur Erhöhung des Freibetrages) kann der Schuldner widersprechen wie er möchte. Er hat vorher mehr bekommen als ihm nach c zusteht. Da muss man ihn eben verklickern, dass er vorher "Glück" hatte und nun nur noch seinen (ihm zustehenden) Freibetrag hat.

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Ich hatte heute jemanden von einer C-Bank hier,
    der mir erklärte, seine Bank habe das Problem intern gelöst,
    in dem sie alle Geldeingänge die ab dem 30. eines Monats
    eingehen so behandeln, als seien sie zum 01. des Folgemonats eingegangen.
    Angeblich habe die Bank die Software umgestellt.
    Ich war ganz erstaunt.

  • Eben! Und wenn ich einen Beschluss nach § 850 k IV ZPO gemacht habe, dann gibt es ja sowieso kein Monatsanfrangsproblem mehr. Daher hinkt das Beispiel ein wenig...


    Natürlich muss man dem Schuldner das verklickern.
    Ich glaube nur, dass die Fälle bei denen Freibetrag und Zahlungseingang so schön übersichtlich voneinander abweichen werden, zu den absoluten Ausnahmen zählen.
    In der Praxis wird es sich um 985,15€ Freibetrag und Zahlungseingänge in Höhe von 1012,12€ handeln. Und nun tritt das Problem nicht nach 3 Monaten sondern nach 38 Monaten auf. Jeder zusätzliche Zahlungseingang, jede Freibetragsänderung verschiebt den Zeitpunkt, wann das Monatswechselproblem erneut auftaucht. Wer soll dann das zuverlässig nachrechnen wenn sich Bank und Schuldner nicht einigen können?


    Auch hilft der § 850 k IV ZPO nur bedingt.
    Beispiel: Der Schuldner erhält den Betrag oberhalb der Freigrenze nicht als Rente oder Lohn. sondern als Dauerauftrag von der Oma oder aus sonstigen Einkünften (ebay).



    Wie gesagt, viele der Monatswechselprobleme werden sich lösen, aber eben nicht alle. Und die, die bestehen bleiben werden sehr kompliziert.

  • Ziel der Gesetzesänderung ist es gewesen, dem Schuldner jeden Monat bis in Höhe seines Freibetrages verfügen lassen zu können. Das wurde mit der Umsetzung erreicht. Wenn er mehr Einkünfte hat, dann ist irgendwann eben ein Teil an den Gläubiger auszukehren.

    Das eigentliche Problem, wenn zwei Zahlungen in einem Kalendermonat gebucht werden, hat man immerhin leidlich gelöst.

  • Ensprechend der von leonich geschilderten Lösung habe ich hier auch schon mal einen Beschluss gemacht:
    "...

    wird auf Antrag des Schuldners vom .... angeordnet, dass die jeweils am Monatsende seitens der Bundesargentur für Arbeit gutgeschriebenen und für den Forgemonat bestimmten Beträge, wertmäßig auch erst im Folgemonat zu berücksichtigen sind.


    Dies gilt erstmalig für die am 30.12.2010 überwiesenen Beträge...."

    Meines Erachtens nach löst das am Besten das "Monatsanfrangsproblem".
    Es ist aber sicherlich etwas wackelig.....

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • Ensprechend der von leonich geschilderten Lösung habe ich hier auch schon mal einen Beschluss gemacht:
    "...

    wird auf Antrag des Schuldners vom .... angeordnet, dass die jeweils am Monatsende seitens der Bundesargentur für Arbeit gutgeschriebenen und für den Forgemonat bestimmten Beträge, wertmäßig auch erst im Folgemonat zu berücksichtigen sind.


    Dies gilt erstmalig für die am 30.12.2010 überwiesenen Beträge...."

    Meines Erachtens nach löst das am Besten das "Monatsanfrangsproblem".
    Es ist aber sicherlich etwas wackelig.....



    Auf welcher gesetzlichen Grundlage entscheidest du Das?

  • Das genau ist ja zugegebenermaßen das "Wackelige"...
    Aus meiner Begründung:
    "...
    Der Schuldner hat nachgewiesen, dass auf sein Konto unter anderem regelmäßig am Ende des Monats Leistungen nach dem SGB II seitens der AGL überwiesen werden, die jedoch erst für den Folgemonat bestimmt sind.
    Diese Beträge bilden den Grundstock für den monatlichen Freibetrag des § 850 k ZPO, jedoch immer erst für den Folgemonat. Damit ihm dieser Betrag auch zur Verfügung stehen kann, müssen die Gelder in dem Monat, für den sie bestimmt sind geschützt sein, unabhängig von Zeitpunkt der Gutschrift (Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl. RdNr. 1300c-g).

    Es ist zu berücksichtigen, dass ein Forderungsrückfall an den Schuldner nach Beginn eines neuen Kalendermonats nicht nur dogmatisch äußerst bedenklich, sondern aus Vertrauenschutzgesichtspunkten kaum zu rechtfertigen wäre.
    Es kann jedenfalls der derzeitigen gesetzlichen Regelung nicht die Wertung entnommen werden, dass die Eingänge des Vormonats, die infolge einer vorherigen Ausschöpfung des Pfändungsfreibetrages nun von der Wirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfasst sind, und dem Schuldner im Folgemonat nicht wieder zur Verfügung stehen nur weil diese in Vormonat gebucht wurden.
    ..."

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:



  • So was in der Art habe ich beim ersten Andenken befürchtet....., noch lustiger wird es glaub ich, wenn wie auf vielen Konten, die ich sehe, im Monatsverlauf noch weitere Gutbuchungen aus anderen Quellen ( Überweisung Dritter, die weder Arbeitgeber noch SGB-leistungsträger sind, oder Selbstbareinzahlungen des Schuldners) eingehen....



  • Auf welcher gesetzlichen Grundlage entscheidest du Das?



    Das schreibe ich zum Teil in meine Begründung:



    Würde man am Ende eines Monats die Pfändung des über den Freibetrag hinausgehenden Betrages zulassen, stände die Schuldnerseite in dem Monat, in dem sie von den Bezügen leben sollte, ohne finanzielle Mittel dar. Dies war vom Gesetzgeber nicht gewollt. Das Gesetz ist einstweilen bis zur Nachbesserung des Gesetzes dahin auszulegen, wie es dem Sinne der Vorschriften über das seit 1. 7. 10 geltende P-Konto entspricht und was der Wille des Gesetzgebers war.



  • In Anbetracht der bisherigen Rechtsprechung finde ich das bedenklich.

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