Monatsanfangsproblem: Es tut sich was !

  • Ja! :D

    Die 50.000,- EUR Lottogewinn können noch im Folgemonat der Gutschrift auf den Freibetrag angerechnet werden. Und zwar nur bis zu dessen Höhe. Alles darüber hinaus ist nach Ablauf des Folgemonats an den Gläubiger auszukehren.

    Ich finde die Lösung relativ simpel umzusetzen.


    Aber ganz frech auf Seite 6:

    "Unsicherheiten in der Beratungspraxis und bei Kreditinstituten haben aber offensichtlich zu Fehlinterpretationen und Anwendungsfehlern geführt. [...] Um den betroffenen Kreisen Klarheit zu schaffen, [...]"

    Gehts noch, liebe Bundesregierung?



  • Ja ist doch ein echter Joke...., ich mache etwas falsch und erkläre dann, dass der andere intellektuell nicht in der Lage ist das umzusetzen....

  • Aber der Gesetzgeber hat doch gar nichts falsch gemacht! Sicherlich gibts ne Lücke im Gesetz, aber Sinn und Zweck der Regelung sind klar. Und dass Sozialleistungen, die Ende des Monats gezahlt werden, dem Schuldner für den kommenden Monat zustehen und ihm damit ohne Probleme auszuzahlen sind, sollte selbst den Banken klar sein. Dass die Banken dieses Problem bei Einrichtung ihrer Computer-Software nicht gesehen haben, ist verständlich. Aber jetzt dem Gesetzgeber die Schuld zu geben, ist auch nicht ganz korrekt.

  • Aber der Gesetzgeber hat doch gar nichts falsch gemacht! Sicherlich gibts ne Lücke im Gesetz, aber Sinn und Zweck der Regelung sind klar. Und dass Sozialleistungen, die Ende des Monats gezahlt werden, dem Schuldner für den kommenden Monat zustehen und ihm damit ohne Probleme auszuzahlen sind, sollte selbst den Banken klar sein. Dass die Banken dieses Problem bei Einrichtung ihrer Computer-Software nicht gesehen haben, ist verständlich. Aber jetzt dem Gesetzgeber die Schuld zu geben, ist auch nicht ganz korrekt.


    Wenn niemand etwas falsch gemacht hat, dann hätte auch niemand nachgebessert. Und es ist schon interessant das nicht nur die Banken sondern auch die Schuldnerberatungen nicht das aus dem Gesetzt lesen können was der Gesetzgeber angeblich gewünscht hat.

  • Ja, eben. Dafür stand aber ziemlich eindeutig drin, dass die Leistungen, welche in einem Monat eingehen und den Freibetrag übersteigen, pfändbar sind.
    Da kann die Bank (und m. E: auch der Rechtspfleger) nicht "uminterpretieren".

    Das die Folge kein gewolltes Ergebnis sein kann, das war allen beteiligten klar. Nur war es das schon Monate zuvor!



  • Ich verstehe echt nicht, was daran zu einem Problem führen und was der Schuldner beim Amtsgericht will ?
    Der Schuldner erhält jeden Monat 1000 € und mehr steht ihm (vereinfacht) ja auch nicht zu. Wenn er am 30.6. nichts mehr erhält, dann aber am 1.7. seine vollen 1000 €, und dann eben wieder am 1.8. .... was soll daran falsch sein ? Natürlich muss die Bank auch irgendwann mal was abführen, wenn der Schuldner Monat für Monat mehr erhält als ihm zusteht.

    Ich sehe jedenfalls ein Problem nicht.



  • Ich ebenfalls nicht. Bisher kam der Schuldner in derartigen Fällen schließlich auch zum Gericht, um einen Antrag nach § 55 IV SGB I für die Sozialleistung der laufenden Zahlungsperiode zu stellen; nun käme eben u.U. (im Beispiel : Anf. Juli 2011, wenn die Pfändung erstmals "praktisch durchgreift") ein Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO für die ab 30.06.2011 eingehenden laufenden Leistungen in Betracht, wenn der unpfändbare Teil der laufenden Rente den Freibetrag i.S.v. § 850k Abs. 1, 2 ZPO übersteigt. Infolge § 835 Abs. 4 ZPO des Entwurfs müsste das Geld dann ja noch auf dem Konto sein.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Für mich zeigt das Beispiel, dass auch zukünftig Schuldner nicht immer die vom Schuldner als soziale Leistung identifizierte Zahlung erhalten werden. Natürlich erhält der Schuldner seine 1000€ je Monat. Diese 1000€ je Monat hätte der Schuldner aber auch ohne Gesetzesänderung erhalten. Nun sieht es für den Schuldner aber so aus, als wenn er über 2 Monate nicht 1000€ sondern seine 1500€ bekommen hätte. Der Schuldner sieht also keine Veranlassung, sich um einen erhöhten Freibetrag zu bemühen. Die Berichte hier im Forum zeigen doch, dass gerade bei Streitigkeiten viele Schuldner zunächst zum Amtsgericht laufen, bevor sie sich woanders beraten lassen.

    Beträgt der Unterschied zwischen Freibetrag und Zahlungseingang nur wenige Euro, erhält der Schuldner den erhöhten Betrag u.U. für Monate – bis auch der Freibetrag des Folgemonats ausgeschöpft ist. Und ist erst der Freibetrag des Folgemonats ausgeschöpft, ist die Zahlung zum Monatsletzten eben nicht mehr vollständig geschützt. Wie eben auch heute beim Monatswechselproblem. Rechtlich alles korrekt, nur eben sehr schwer zu vermitteln.

    Das Beispiel zielt zur Vereinfachung auf eine Rentenzahlung von 1500€. Wirklich kompliziert wird es aber, wenn die Rente des Schuldners innerhalb des Freibetrages liegt. Ziel des P-Kontos sollte doch die Teilnahme des Schuldners am bargeldlosen Zahlungsverkehr sein. Auch heute kommt es immer wieder vor, dass Schuldner mit Bareinzahlungen ihr Konto verstärken oder sonstige Zahlungen erhalten. Und es ist eben eine Ansammlung von verschiedenen Zahlungen über einen langen Zeitraum, die dann irgendwann dazu führen, dass auch der Freibetrag des Folgemonats nicht mehr ausreicht. Die Zahlung, die das Fass zum Überlaufen gebracht hat, ist schnell und einfach zu identifizieren. Nur in wenigen Fällen wird es aber nur dieser eine Zahlungseingang gewesen sein.
    Ob die Bank also zu Recht oder Unrecht ausgekehrt hat, lässt sich nur ermitteln, wenn man von Anfang an alles nachrechnet.


    Und nur so zur Ergänzung. Ich wäre sehr glücklich, wenn ich voll daneben liegen würde.

  • Naja, ich habe hier noch keinen (Schuldner) gesehen, der für sich allein (also ohne Unterhaltspflichten) Sozialleistungen von mehr als 985,15 € bekäme und deshalb bei einem P-Konto einen Antrag nach § 850 k Abs. 4 ZPO stellen müsste. Und sollten eine Bedarfsgemeinschaft oder Unterhaltspflichten vorliegen, kann der Schuldner ja ohne Inanspruchnahme des VG auf andere Weise den Nachweis gegenüber der Bank führen. Und sollte wirklich mal ein Fall vorliegen, dass der Schuldner rückwirkend für Monate eine Erhöhung nach Abs. 4 beantragt, so ist dies ganz gewiss abzulehnen. Eine derartige Erhöhung kommt für mich nur für die Zeit ab Antragstellung in Frage oder bei nicht vorhersehbaren Nachzahlungen für rückwirkende Zeiträume.

    Die Frage, ob ein Schuldner einen Antrag nach § 850 k Abs. 4 ZPO stellt, weil er etwa ein höheres Einkommen als nach Abs. 1, 2 hat, hat im Übrigen nichts mit dem Monatsanfangsproblem zu tun, das Problem kann sich auch heute schon für jeden stellen, und wenn der Schuldner der Sache nicht zeitig genaug nachgeht, hat er eben Pech.

  • Wir haben schon einige Schuldner, die mehr Sozialleistungen bekommen. Vor allem Rentner; da werden die 985,15 EUR zum Teil erheblich überschritten. Da wird es für einige das böse Erwachen geben...

    Auf der anderen Seite dürfen die ihre Schulden aber ruhig auch zurückbezahlen müssen. Ich fand es bislang mehr als ungerecht, dass Rentner binnen 7 bzw. 14 Tagen über ihr Einkommen in voller Höhe verfügen dürfen.

  • Wir haben schon einige Schuldner, die mehr Sozialleistungen bekommen. Vor allem Rentner; da werden die 985,15 EUR zum Teil erheblich überschritten. Da wird es für einige das böse Erwachen geben...

    Auf der anderen Seite dürfen die ihre Schulden aber ruhig auch zurückbezahlen müssen. Ich fand es bislang mehr als ungerecht, dass Rentner binnen 7 bzw. 14 Tagen über ihr Einkommen in voller Höhe verfügen dürfen.



    die 14 Tage galt ja nur bei nicht p-Konto und hat mit dem Monatsanfangsproblem nichts zu tun. Auch jetzt ist es schon so das Rentner mit einen PKonto nicht mehr die ganze Rente bekommen, insofern gibt es auch kein größeres Erwachen als jetzt schon, wenn die das Konto auf ein P-Konto (spätestens zum 1.1.12) umstellen

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Außerdem hätte man die Rente ja auch an der Quelle pfänden können, wenn wirklich einige deutlich mehr als die 985,15 € bekommen.
    Nur mal so nebenbei: Bei uns verdienen sehr viele nicht mal diesen Betrag, werden dann später wohl mal Rente nur unterhalb der Grundsicherung erhalten.

  • Wir haben schon einige Schuldner, die mehr Sozialleistungen bekommen. Vor allem Rentner; da werden die 985,15 EUR zum Teil erheblich überschritten. Da wird es für einige das böse Erwachen geben...

    Auf der anderen Seite dürfen die ihre Schulden aber ruhig auch zurückbezahlen müssen. Ich fand es bislang mehr als ungerecht, dass Rentner binnen 7 bzw. 14 Tagen über ihr Einkommen in voller Höhe verfügen dürfen.



    die 14 Tage galt ja nur bei nicht p-Konto und hat mit dem Monatsanfangsproblem nichts zu tun. Auch jetzt ist es schon so das Rentner mit einen PKonto nicht mehr die ganze Rente bekommen, insofern gibt es auch kein größeres Erwachen als jetzt schon, wenn die das Konto auf ein P-Konto (spätestens zum 1.1.12) umstellen



    In der Regel hat der Rentner bei höheren Rentenbeträgen kein P-Konto. Und wie oben im Beispiel beschrieben kommt das Erwachen dann eben nicht mit Einrichtung des P-Kontos, also nicht spätestens zum 01.01.12, sondern erst wenn auch der Freibetrag des Folgemonats verbraucht ist. Somit ggf. Monate später.

  • Hmm. So wie ich das sehe, werden die Gläubiger unnötig in ihren Rechten beschnitten.

    Machen wir das Beispiel von Kleiner Falke doch noch extremer.


    Beispiel (vereinfacht)
    Freibetrag 1000€;
    ALG II 500€;
    einmaliger Zahlungseingang 1000€ (Ebay, Pay-Pal oder was der moderne Schuldner heute so bekommt.)

    Nun würden bisher 500€ an den Gläubiger gehen.

    So aber:

    P-Konto

    Zahlungseingang 30.04.2011 = 500€
    Zahlungseingang 30.04.2011 = 1000€ oder an einem sonstigen Tag im April

    => der Kunde erhält am 30.04. 1000€ (Freibetrag April) frei und
    => der Kunde erhält am 01.05. die restliche 500€ (Teilfreibetrag Mai) frei

    Zahlungseingang 30.05.2011 = 500€
    => der Kunde erhält am 30.05. 500€ (Restfreibetrag Mai)

    Definitiv kein Monatswechselproblem, das hier zu lösen wäre (aber trotzdem gelöst wird :D)

    Zwar kann gem. § 835 Abs. 4 Satz 2 (neu) eine andere Regelung für den Gläubiger getroffen werden - nur weiß der ja nichts von seinem (Un-)Glück.

    Der Gläubiger geht leer aus.


    Oder sehe ich etwas falsch?

  • Oder sehe ich etwas falsch?


    ALG II -Empfänger eignen sich schlecht als Beispiel, da der ALG-II-Empfänger durch das eigene EK von 1.000 € im April eine Überzahlung von 500,-€ erhalten hat. Diese Überzahlung wird ihm im nächsten Monat voll auf die Leistung Mai angerechnet. Desweiteren gilt: einmalige Einnahmen sind "auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen" und als EK anzurechnen. Sprich ihm wird von den 1.000, --€ nicht viel bleiben.
    Der Sozialleistungsträger hat hier -m.M. berechtigt- einen Vorrang vor den Gläubigern.


  • Oder sehe ich etwas falsch?




    Wie schon im Vorbeitrag: Man sollte statt des Harz4-Empfängers lieber einen Rentner mit diesen Zahlen heranziehen, damit nicht noch eine zusätzliche Problematik einbezogen wird.
    Grundsätzlich bekommt der Rentner dann ja jeden Monat 1000 €, obwohl er nur 500 € Rente hat und daher nach altem Recht wahrscheinlich auch nur diese 500 € vom Konto freibekommen hätte, wenn z.B. die zusätzliche Gutschrift aus einem Verkauf oder einem Lottogewinn stammte.
    Dass der Schuldner jetzt mehr bekommen kann, ist doch nicht eine Folge der Gesetzesänderung 2011, sondern der Einführung des P-Kontos geschuldet, bei dem man nicht mehr auf ein Einkommen, sondern auf ein Guthaben Bezug genommen wird.
    Bekommt in nur einem Monat der Rentner 500 € Rente und 500 € aus Lottogewinn, hätte man ihm früher nach § 850 k a.F. (bzw. 55 SGB) auch nur die Rente freigeben können, der Lottogewinn wäre abzuführen gewesen. Jetzt kann er eben über die vollen 1000 €, sogar ohne Gerichtsentscheidung, verfügen. Das ist nunmal eine Änderung im System und an dieser Stelle zugunsten des Schuldners. An anderer Stelle wirkt die Veränderung im System aber auch zu Ungunsten des Schuldners: Früher bekam er vom Konto sämtliche Sozialleistungen, unabhängig von ihrer Höhe, frei ausbezahlt, innerhalb von 7 Tagen ohne jegliche Beteiligung des VG. Das ist jetzt ja nicht mehr so: Bei Sozialleistungen über dem Pfändungsfreibetrag muss der Schuldner jetzt tätig werden und zum VG laufen, tut er das nicht, ist das überschüssige Geld weg. An dieser Stelle handelt es sich dann wieder um eine Verschlechterung für den Schuldner. Wie man es auch nimmt, eine solche Gesetzesänderung führt immer zu Verbesserungen und Verschlechterungen - ich denke aber mal, in der jetzigen Form mit der geplanten Änderung ist es schon mal ein Zustand, mit dem man einigermaßen leben kann. Wenn ich der einen Seite mehr zubillige, geht das immer zu Lasten der anderen Seite, und dann wird diese sich darüber beschweren, so ist das nunmal so. Genauso könnte man stundenlang darüber diskutieren, ob die derzeitigen Pfändungsfreigrenzen zu hoch sind (was ich z.B. meine) oder was man davon hält, dass die Schuldner über ein Insolvenzverfahren ihre privaten Schulden loswerden können (was ich auch im Interesse der Gläubiger nicht i.O. finde) ...........
    Da gibt es ganz andere Ansatzpunkte als jetzt darüber zu diskutieren, ob es richtig ist, dass der Schuldner nun über den neuen 850k mal einen kleinen Lottogewinn von 500 oder 1000 € für sich mitnehmen kann.

  • Der Gläubiger geht leer aus.




    Oder sehe ich etwas falsch?




    Das passiert beim P-Konto aber auch heute schon so, wenn der Schuldner jeden Monat 900,- € (eingentlich dem Grunde nach voll pfändbare) eBay-Umsätze (oder vergleichbare, grundsätzlich voll pfändbare Beträge im Rahmen des Freibetrags nach § 850k Abs. 1, 2 ZPO) einstreicht und scheint vom Gesetzgeber billigend in Kauf genommen worden zu sein. Insoweit verbleibt dem Gläubiger nur die Pfändung an der Quelle, die seinerseits im Rahmen des eV-Verfahrens oder anderweitiger angemessener Ermittlungen zu eruieren ist.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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