Liebe Forumsmitglieder!
Ich möchte auf diesem Wege mit einer – wohl eher ungewöhnlichen – Bitte an Sie herantreten:
Ich bin gerade in den Vorbereitungen für eine Fortbildungsveranstaltung für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, anlässlich derer ich als Referentin auftreten werde. Es geht um Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz. Für einen möglichst guten Praxisbezug bitte ich nun um Anregungen hinsichtlich Fragestellungen von besonderem Interesse bzw. um Schilderungen etwaiger Problemstellungen.
Für unverbindliche Anregungen zu diesem Thema wäre ich sehr dankbar.
Im Voraus herzlichen Dank!
GewSchG - Was ist von besonderem Interesse?
-
Referentin -
17. Februar 2011 um 15:34
-
-
also ich denke mal das rechtliche dürfte dabei nicht die ganz grosse Rolle spielen. Die meisten dürften schon vorbereitete Anträge parat haben oder halt mit Programmen wie Rasys arbeiten. Das grössere Problem für mich war immer der Umgang mit dem Publikum. Nicht deshalb weil das Publikum aggressiv war sonder weil man erreichen musste das alles erzählt wird. Das viel manchen doch ziemlich schwer . Des weiteren haben mich einzelne Anträge auch persönlich ziemlich betroffen gemacht.
An dem Antrag als solchem ist ja nich viel dran ( Das Gericht hat die erforderlichen maßnahmen ... ) . Das macht es für uns Rpfl eigentlich ziemlich einfachAnsonsten natürlci örtl Zuständigkeit , Abgrenzung Gew SchG zu Unterlassung nach BGB
gruss
wulfgerd
-
Ansonsten natürlci örtl Zuständigkeit , Abgrenzung Gew SchG zu Unterlassung nach BGB
Diese beiden Punkte fände ich auch besonders interessant. -
Es gab hier mal diese Diskussion.
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…6468#post666468
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wer ist bzw. wer kann Antragsteller/Beteiligter (sein) im Gewaltschutzverfahren, wenn auch Kinder betroffen sind, die Kinder selbst auch? -
Aus dem Anwaltsblog Kanzlei und Recht
Der Rechtspfleger hilft im Gewaltschutzverfahren – aber wer schützt vor dem Rechtspfleger? -
Habe hierzu Probleme, seit die Gewaltschutzsachen dem Familiengericht zugeordnet worden sind. Ich kann nicht so recht abgrenzen wann Gewaltschutz und wann Unterlassung. Ich mache Rechtsantragstelle Zivilsachen und daher wäre Unterlassung ja dann für mich ein Antrag.
-
So schwierig finde ich das eigentlich nicht.
Die Definition der Gewaltschutzsachen ergibt sich doch aus § 1 GewSchG. Alles, was nicht darunter fällt, geht im Umkehrschluss dann an das Zivilgericht.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!