Hallo ihr Lieben,
ich hab da mal ein Verständnisproblemchen.
Bei uns am Gericht ist es so, dass die Akten nach einer gewissen Zeit eingescannt und dann vernichtet werden.
Jetzt haben wir ja in der Zivil-Abteilung hin und wieder mal PKH-Bewilligungen, die nach Abschluss des Verfahrens ja bis zu 4 Jahre später überprüft werden müssen.
Bis dahin ist die Akte gescannt. Weil sie ja abgeschlossen und weggelegt ist.
Ich vertrete die Meinung, dass die PKH-Fristen ja eben das Verfahren nicht abschließen, sondern eben FRISTEN sind.
Dann wüde eine Scannung nicht erfolgen dürfen und die Akte wäre - zu meiner Freude - nicht nur digital vorhanden.
Was meint Ihr? Wie seht ihr das? Wie wird es bei euch gehandhabt?
Ich komme mit den digitalen Akten nicht wirklich gut zurrecht....
Gruß
PKH-Überprüfung - lange Frist - Aktenverwaltung
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Ich kenn mich mit dem Mikrokram nicht aus, aber: Et kommt m.E. darauf an, wie die die Akten überprüfst: Verfügst du weglegen und nimmst die Akten in irgendeine, wie auch immer geführte Liste auf, dürfte die wegzulegen sein, mit allen Folgen.
Verfügst du: 1 Jahr, stellt dat m.E. eine Frist da und die Akte ist noch nicht zu verfilmen.
Aber, wie schon gesagt: Die Sicht der Dinge eines Unwissenden.. -
Sehe es auch so das durch die Verfügung Wv. m.E. sp. xy Jahre wg. Prüfung § 120.IV ZPO eine Frist gesetzt wurde und die Akte daher noch nicht vollständig abeschlossen ist.
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Wie die Vorposter.
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