Nebenklägerfestsetzung

  • Hallo,
    habe folgendes Problem:
    RA des Geschädigten hat sich bereits in der 1. Instanz angezeigt, Anschluss als Nebenkläger erfolgte jedoch erst in der 2. Instanz.
    Kostenentscheidung in der 2. Instanz lautet, dass der Angeklagte die dem Nebenkläger entstandenen Kosten zu tragen hat.
    Der Nebenklägervertreter beantragt nun die Festsetzung gegen den Angeklagten und zwar neben den Gebühren für die 2. Instanz auch die Grundgebühr.
    Ich würde die Grundgebühr nicht geben. Sie entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall und die fand bereits in der 1. Instanz statt.
    Seht ihr das auch so??

  • In dieser Kostenentscheidung:

    ...Kostenentscheidung in der 2. Instanz lautet, dass der Angeklagte die dem Nebenkläger entstandenen Kosten zu tragen hat....

    sehe ich keine Beschränkung nur auf die 2. Instanz.

    Ich würde die Grundgebühr festsetzen

  • :confused:Obwohl die Zulassung zum Nebenkläger erst in der 2. Instanz erfolgt ist? Dann müsste sie ja in die 1. Instanz zurückwirken.

  • Die Kostenentscheidung ist doof. Ich würde sie so lesen, daß dem Geschädigten seine Kosten als Nebenkläger ersetzt werden sollen. Das betrifft dann nur die Kosten nach Zulassung der Nebenklage, also ohne GG, weil die ja schon in erster Instanz entstanden ist.




  • Wenn die Zulassung der Nebenklage erst in der zweiten Instanz erfolgte, war der Nebenkläger am Verfahren 1. Instanz nicht beteiligt.

    Sein RA kann daher für das Verfahren 1. Instanz seine Gebühren nicht gegen den Verurteilten festsetzen lassen.

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