Vertretungsbescheinigung des Erzbistums?

  • ...diesmal ein Problem mit der (katholischen) Kirche. Die sind Eigentümer eines Grundstücks und wollen es mit einer popeligen Grundschuld belasten. Es kommt ein Herr X als gemeinschaftlich vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied der Katholischen Kirchengemeinde ABC in Berlin. Die Grundschuldbestellungsurkunde wird genehmigt durch 2 weitere gemeinschaftlich vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder. Als Vertretungsnachweis hab ich ein einfaches Schreiben des Generalvikars (nebst Siegel des erzbischöflichen Ordinariats Berlin) in dem er die Verfügungsberechtigung der vorgenannten Personen hinsichtlich der bewilligten Grundbucheintragung bestätigt. Reicht das aus?
    Im Übrigen brauch' ich doch noch zusätzlich die Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde, oder? :gruebel:

    Frau Google verrät mir leider auch nicht wo ich das kirchliche Vermögensverwaltungsgesetz für Berlin finde. Hat jemand einen Tip?

    Vielen Dank!

    melua

  • Für den Bereich des Vermögensrechts der Katholischen Kirche gibt es keine bundeslandsspezifische Regelung, sondern nur ein universales Kirchenrecht, das weltweit für alle katholischen Rechtsträger gilt.
    Gemeint ist der Codex des kanonischen Rechts = Codex Iuris Canonici.
    Was die Vertretung anbelangt, so kann der kirchliche Rechtsträger entweder selbst die Vertretung nachweisen, § 29 Abs 3 GBO, oder eine Vertretungsbescheinigung der Aufsichtsbehörde vorlegen, das ist die jeweilige erzbischöfliche Finanzkammer (letzteres liegt wohl vor und ist aureichend).
    Was die Genehmigung durch dieselbe Aufsichtsbehörde anbelangt, so ist zu Recht die Genehmigung erforderlich, vgl. Can. 1295 Codex Iuris Canonici; sie wird von der Aufsichtsbehörde erteilt; falls die Rom-Grenze von 5 Mio. Euro überschritten wird, muss der Hl. Stuhl mitwirken. Amen.
    In der Vertretungsbescheinigung dürften sich keinerlei Anhaltspunkte über das zu genehmigende Geschäft liegen, vor daher kann sie wohl nicht iS einer Genehmigung ausgelegt werden (andererseits enthält eine Genehmigung sehr wohl auch eine Vertretungsbescheinigung, d.h. die erzbischöflichen Finanzkammern treffen nach eigener Aussage mit der Genehmigung auch eine Aussage über die ordnungsgemäße Vertretung; Rückfragen möglich).
    Separate Genehmigung (oder Negativattest) ist daher anzufordern.

  • Was die Genehmigung durch dieselbe Aufsichtsbehörde anbelangt, so ist zu Recht die Genehmigung erforderlich, vgl. Can. 1295 Codex Iuris Canonici; sie wird von der Aufsichtsbehörde erteilt; falls die Rom-Grenze von 5 Mio. Euro überschritten wird, muss der Hl. Stuhl mitwirken. Amen.



    :D Ratze is' raus... ;)

    DANKE!

    melua

  • Eine kleine Ergänzung noch von mir.

    Ich habe soeben die neue MittBayNot erhalten in der ein Aufsatz von Eckert/Heckel zum Thema
    Vertretung und Genehmigungserfordernisse bei Rechtsgeschäften kirchlicher Vermögensträger in Bayern - Teil II Römisch-Katholische Kirche

    enthalten ist.

    Denke mal, dass die Ausgabe auch bald online unter http://www.mittbaynot.de/ zu finden ist.

  • Noch ein Tipp von mir:

    Mit telefonischen Nachfragen habe ich bei der Kirche gute Erfahrungen gemacht; ich hatte immer kompetente und hilfsbereite Gesprächspartner, die mir auch mit Fundstellen weiterhelfen konnten.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Guten Morgen, ich hänge mich einfach mal an diesen alten Beitrag - habe nämlich nur eine kurze Frage...

    Ich habe ein Bistum als eingetragenen Eigentümer. Dieses hatte sich wohl seinerzeit verpflichtet, ein Pflegeheim auf dem erworbenen Grundbesitz zu errichten, was aber offensichtlich nicht funktioniert hat. Auf jeden Fall, soll der Vertrag nun mit der Stadt rückabgewickelt werden und ein vollmachtloser Vertreter tritt für das Bistum auf. Weiterhin wird mir dann eine Vollmacht vorgelegt, die unterschrieben ist mit xxx, Finanzdirektor und gesiegelt wurde.

    Reicht eine Genehmigung in dieser Form aus???

  • Mir würde so eine unterschriebene und mit Kirchensiegel versehene Genehmigung bzw. Vollmachtsbestätigung ausreichen. Allerdings ist (vermutlich) daneben noch die Genehmigung der kirchl. Aufsichtsbehörde erforderlich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

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