Teilausgliederung S*B AG auf S*nt*nder Bank

  • Ich möchte nun den Übergang der S*B AG als Gläubiger in Abt. III auf die S*nt*nd*r C*ns*m*r Bank AG eintragen. Diese Eintragung wurde doch bestimmt schon häufiger vorgenommen. Wie habt ihr die Eintragung formuliert ? Müssen der Ausliederungsvertrag und die HR-Eintragungen im Grundbuch genannt werden ?

  • Zu # 30:Könnte nicht wenigstens der Anspruch auf dingliche Übertragung (Eintragung) des Rechts in das Vermögen des Übertragenden eingeflossen sein, wenn die Einigung vor Ausgliederung geschah?

  • Da die Grundschuld außerhalb vom Grundbuch übergegangen ist handelt es sich um eine GB Berichtigung. Also alten Gläubiger röten und Berichtigungsvermerk.


  • ...Es bleibt spannend, denn die Antragstellerin bat - für den Fall, dass die nachgereichte Bescheinigung nicht ausreichen sollte - um Rücksendung der Abtretungserklärung "zwecks Korrektur der Gläubigerbezeichnung"...

    Leute, jetzt haben die mir ernsthaft die ursprüngliche Abtretungserklärung (die ich wunschgemäß zurückgeschickt hatte) zurückgereicht und zwar modifiziert in der Weise, dass die S*B AG als Zessionarin durchgestrichen (!) und durch die S*nt*nder C*ns*m*r Bank AG als solche ersetzt worden ist. :schock:

    Sach doch mal bitter einer was dazu!

    Bei Rücksendung der Urkunde hatte ich übrigens bereits darauf hingewiesen, dass die bloße "Korrektur" der Gläubigerbezeichnung im Urkundstext nicht zur Grundbucheintragung würde führen können.

    Oder würdet ihr das etwa durchgehen lassen?!

    Fällt das nicht sogar unter § 267 StGB?


  • ursprüngliche Abtretungserklärung (die ich wunschgemäß zurückgeschickt hatte) zurückgereicht und zwar modifiziert in der Weise, dass die S*B AG als Zessionarin durchgestrichen (!) und durch die S*nt*nder C*ns*m*r Bank AG als solche ersetzt worden ist. :schock:

    Oder würdet ihr das etwa durchgehen lassen?!

    Fällt das nicht sogar unter § 267 StGB?

    :D :D :D
    Hach ja, schön, dass das auch andere Banken so machen :cool:.

    Natürlich lassen wir das nicht so durchgehen.
    Änderungen ander Urkunde gehen schonmal gar nicht.
    Änderungen sind auch zu unterschreiben und die Unterschriften der unterschreibenden Personen zu beglaubigen.

    Wir hatten hier schonmal die Diskussion, ob ausnahmsweise von der (erneuten) Unterschriftsbeglaubigung abgesehen werden kann, wenn die Änderungen und somit auch die Unterschriften von derselben Person stammen, die die ursprüngliche Bewilligung abgegeben hat.
    Ich such gleich nochmal und verlinke...

    Edith:
    Hier

    und hier.

  • Oh super! Die Verlinkung hilft mir sehr! Da finde ich sicher ein paar schlagkräftige Argumente für meine nächste "Zwischenverfügung".

    :2danke

  • Dietmar G: Hast du schon eine Reaktion wegen des Formmangels bei den Vollmachten?

    Ich hatte dies u.a. auch bemängelt und bekomme dazu heute folgende Antwort: Die not. Beglaubigung der Vollmachten und Untervollmachten sind nach dem Umwandlungsgesetz nicht erforderlich. Gemäß § 131 UmwG ist das ausgegliederte Vermögen mit Eintragung im Register des übertragenden Trägers auf die S........GmbH & Co. ....KG übergegangen und damit das Grundbuch unrichtig geworden. Der Unrichtigkeitsnachweis wurde durch die Handelsregister-eintragung sowie durch Vorlage der begl. Abschrift des Ausgliederungsvertrages geführt (Schöner/Stöber Rn. 995 f.). Mit der Vorlage der begl. Abschrift des Ausgliederungsvertrages ist auch die Form des § 29 GBO gewahrt. Die Formvorschriften für die vorgenannten Vollmachten und Untervollmachten dagegen sind ausschließlich im Umwandlungsgesetz geregelt und nicht in der GBO.

    Einmal editiert, zuletzt von jonas (22. September 2011 um 09:04)

  • Ich habe jetzt folgenden Fall: Eine Rechtsvorgängerin der S** AG ist im GB für eine Grundschuld eingetragen. Es kam ein Antrag mit Löschungsbewilligung durch die S**t***er C***** Ba** AG als Rechtsnachfolgerin gemäß Ausgliederungsvertrag (wie # 1)Ich habe zwischenverfügt und Verträge + HR-Anmeldung in Form des 29 GBO verlangt. Nun kommt eine Löschungsbewilligung der S** AG. Nun habe ich Zweifel ob das Recht der S** AG überhaupt noch zusteht. Was meint ihr?

  • Praktisch gesehen hast Du eine Bewilligung von jedem, der als Gläubiger in Betracht kommt. Welcher der beiden Bewilligenden nun tatsächlich Gläubiger ist, kann bei der Löschung dann m.E. dahinstehen.
    Ich würde löschen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Praktisch gesehen hast Du eine Bewilligung von jedem, der als Gläubiger in Betracht kommt. Welcher der beiden Bewilligenden nun tatsächlich Gläubiger ist, kann bei der Löschung dann m.E. dahinstehen.Ich würde löschen.

    Da hast du allerdings recht! Da ich ja beide Bewilligungen habe ist es kein Problem.Und wieder merci beaucoup an Ulf :)

  • Ich habe einen ähnlichen Fall wie ihr auf dem Tisch, mit dem Unterschied, dass die S*B AG im Grundbuch eingetragen ist und die S*C*B AG nun an einen Dritten abtritt. Der Ausgliederungsvertrag etc. wurde mir nicht ausreichend vorgelegt, sodass ich wieder zwischenverfügt habe. Jetzt wird mir eine Abtretungserklärung der S*B AG an den Dritten vorgelegt mit der Bitte die alten Unterlagen zurückzureichen. Würde euch das ausreichen?

  • Ich habe einen ähnlichen Fall wie ihr auf dem Tisch, mit dem Unterschied, dass die S*B AG im Grundbuch eingetragen ist und die S*C*B AG nun an einen Dritten abtritt. Der Ausgliederungsvertrag etc. wurde mir nicht ausreichend vorgelegt, sodass ich wieder zwischenverfügt habe. Jetzt wird mir eine Abtretungserklärung der S*B AG an den Dritten vorgelegt mit der Bitte die alten Unterlagen zurückzureichen. Würde euch das ausreichen?


    Siehe Ulf in #49

  • Mir liegt nun ein Fall dieser Gesellschaft vor, in dem die Abtretung durch die S***C***B*** AG bewilligt wird. Im Grundbuch ist noch die S***AG eingetragen. Teile des Ausgliederungsvertrags werden mir nicht vorgelegt, sondern eine "Rechtsnachfolgeerklärung sowie Bewilligung der Umschreibung" unter Bezugnahme auf die genannte Entscheidung des OLG Hamm. Darin erklären beide Banken vorsorglich die dingliche Einigung zur Übertragung der in der Anlage aufgeführen Grundschulden.
    Meines Erachtens steht der Eintragung nun nichts mehr im Wege, aber irgendwie habe ich noch ein komisches Gefühl. Würdet ihr eintragen?

  • Hatte so einen Sachverhalt auch vor ein paar Wochen auf dem Tisch und hatte keine Hindernisse (mehr) gesehen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nach knapp anderthalb Jahren greif ich das Thema nochmal auf: Auch mir liegt so eine unproblematische Bewilligung wie Pulmoll vor. Allerdings handeln die Personen für die SEB AG auf Grund einer Vollmacht des Vorstandes der SEB AG. Diese gestattet den Vollmachtnehmern alle Geschäfte, die der Geschäftsbetrieb einer Bank mit sich bringt. Ist die Ausgliederung eines ganzen Teilbereichs ein Geschäft, die der Geschäftsbetrieb einer Bank mit sich bringt ? Denn es sind doch wohl sämtliche Grundpfandrechte in dieser Anlage 1 bezeichnet, die die Ausgliederung betrifft. Interessiert mich, wie das andere sehen.

  • @Thorben:

    Neulich hatte ich es (seit langem) auch mal wieder mit dieser Bank zu tun.

    Allerdings hab ich da kein Problem gesehen...

    Ich weiß aber jetzt auch nicht mehr so genau, wer da aufgrund welcher Vollmacht die
    (Berichtigungs-) Bewilligung abgegeben hat und ob sich das auf den gesamten ausgegliederten Vermögens-Bereich bezog...

    Ich meine aber, dass sich die Bewilligungen (zumindest früher) immer nur auf Einzel- Rechte bezogen haben ? (vielleicht täusche ich mich da aber auch.... hatte mit den Brüdern wirklich nur sehr sporadisch zu tun....)


    Spontan würde ich jetzt in deiner Konstellation aber auch kein Problem sehen.

    Abtretungen bringt ja der Geschäftsbetrieb einer Bank schon mit sich....
    auch in größerem Stile (eine Ausgliederung ist ja wirtschaftlich auch nichts anderes als eine Abtretung gebündelter Vermögensteile).

    Ein sog. "Prinzipalgeschäft" würde ich hier nicht sehen....

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!