Zwangshypothek nur für einen von mehreren Gläubigern?

  • Ich hatte einen Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek beanstandet, da der Titel kein Gemeinschaftsverhältnis enthielt. Im Titel waren als Gläubiger einfach nur "Rechtsanwälte A, B, C, D, Musterstraße 1, 00815 Musterstadt" angegeben.

    Jetzt "korrigiert" RA B den Antrag dahingehend, dass nur er - also RA B - als Gläubiger einzutragen sei. Begründet wird dies damit, dass B als einer der "Gesamtgläubiger" auch allein "eintragungsbefugt" sei.

    Ich sehe es eigentlich anders:

    Zum einen weiß ich ja gar nicht, ob die Titelgläubiger wirklich Gesamtgläubiger sind.
    Zum anderen habe ich bzgl. der Gläubiger eine Differenz zwischen Antrag und Bewilligung (bzw. Titel).

    Wie seht Ihr das?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich teile Deine Bedenken. Der Titel ist, da er bzgl. der Gläubigerstellung keine Angaben enthält, nicht zur Vollstreckung (hier: Eintragung der Zwangssicherungshypothek) geeignet. Die "Korrektur" des Gläubigers ist ein Witz. Da der Titel über das Beteiligungsverhältnis schweigt bleibt nur dessen Ergänzung.

  • Selbst wenn man dieser Ansicht folgen würde, wäre aber damit doch noch nicht möglich, nur einen der im Titel genannten Gläubiger als Hypothekengläubiger zu bestimmen, oder!?? :gruebel:

    Ulf

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  • Selbst wenn man dieser Ansicht folgen würde, wäre aber damit doch noch nicht möglich, nur einen der im Titel genannten Gläubiger als Hypothekengläubiger zu bestimmen, oder!?? :gruebel:



    M.E. müssen alle Gläubiger ins Grundbuch eingetragen werden. Es ist bei Gesamtgläubigerschaft schließlich der Schuldner, der sich aussuchen kann, an wen er leistet, nicht der Gläubiger, § 428 BGB.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Der Titel ist ein VB (aus dem automatisierten Verfahren).

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Eintragung nur eines Gesamtgläubigers ist bei einem Grundpfandrecht zulässig (vgl. BGH Rpfleger 1959, 154). Trägt man alle Gläubiger zusammen ein, ist das entsprechend auch eine "Mehrheit von Rechten" (BGH NJW 1981, 176; zum Nießbrauch). Ich würde hier aber auch die Ergänzung des Titels verlangen. Nicht zur Strafe nur zur Übung für den Gläubiger.:teufel:

  • Dann müssten (wenn du der im HRP angeführten Meinung folgen wollen würdest) die Gläubiger als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB eingetragen werden.
    Wenn du der Ansicht nicht folgst, wäre der Titel zu berichtigen, neu zuzustellen und dann in dem dort angegebenen Gemeinschaftsverhältnis einzutragen.

    Hab grad nochmal im Palandt zu § 428 BGB gelesen.
    So richtig sicher bin ich mir nicht mehr, dass einer der Gläubiger nicht doch die SichHyp mit ihm als einziger Gläubiger eintragen lassen kann.
    Denn die ZwaSiHyp ist lediglich eine Form der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Wenn ich RdNr. 1 Satz 3 richtig verstehe, kann jeder Gläubiger für sich allein die Vollstreckung betreiben, warum soll dann also nicht die EIntragung der ZwaSiHyp zu Gunsten von RA A möglich sein?
    Leistet der Sch. an einen anderen der Gesamtgläubiger, kann aber RA A die Vollstreckung nicht weiter betreiben. Das stört uns dann aber erst, wenn der Sch. widerspricht.

    Merkwürdig und unübersichtlich ist es m.E. aber trotzdem, so dass ich auf Titelberichtigung bestehen würde.

    Edit:
    Zaphod war schneller...

  • Die Eintragung nur eines Gesamtgläubigers ist bei einem Grundpfandrecht zulässig (vgl. BGH Rpfleger 1959, 154). Trägt man alle Gläubiger zusammen ein, ist das entsprechend auch eine "Mehrheit von Rechten" (BGH NJW 1981, 176; zum Nießbrauch). Ich würde hier aber auch die Ergänzung des Titels verlangen. Nicht zur Strafe nur zur Übung für den Gläubiger.:teufel:



    Die zitierte Entscheidung ist hier meines Erachtens nicht einschlägig, da hier eine entsprechend beantragte und bewilligte Eintragung vorlag., d.h. es wurde, dass eingetragen was auch bewilligt worden ist. Hier liegt jedoch ein bewilligungsersetzender Titel vor, der eine Eintragung von mehreren Gläubiger in einem Anteilsverhältnis ausweist und der Antrag muss sich mit der Bewilligung/Titel decken.

  • Wichtig ist doch aber nur die Gläubigerstellung. Die Entscheidung wird auch bei Hintzen (Pfändung und Vollstreckung im Grundbuch, Kapitel E "Zwangssicherungshypothek", S. 143) zitiert: "Steht die Forderung mehreren Gläubigern gemeinsam als Gesamtgläubiger zu, kann jeder von ihnen zu seinen Gunsten eine gesonderte Hypothek in voller Höhe verlangen."

  • ....Hintzen .....zitiert: "Steht die Forderung mehreren Gläubigern gemeinsam als Gesamtgläubiger zu, kann jeder von ihnen zu seinen Gunsten eine gesonderte Hypothek in voller Höhe verlangen."



    Mal eine dumme Frage:
    Auch auf unterschiedlichen Grundstücken?? (habe keinen Hintzen)

  • Mal eine dumme Frage:
    Auch auf unterschiedlichen Grundstücken?? (habe keinen Hintzen)



    Nicht anders, wie wenn dem Gesamtgläubiger die Forderung allein zustehen würde.

    Der entscheidende Punkt ist, dass der Titel überhaupt keine Angaben zum Berechtigungsverhältnis der Gläubiger enthält.



    Um die Gesamtgläubigerschaft geht`s ja auch nur losgelöst vom eigentlichen Problem. Wegen des fehlenden Berechtigungsverhältnisses sind offenbar die meisten für Titelergänzung.

  • Mal eine dumme Frage:
    Auch auf unterschiedlichen Grundstücken?? (habe keinen Hintzen)



    Nicht anders, wie wenn dem Gesamtgläubiger die Forderung allein zustehen würde.

    Ich muss nochmal fragen:

    Da ein Gesamtrecht unzulässig wäre, müsste der zweite, dritte und vierte Gläubiger dann jeweils mit seinem getrennten Antrag dasselbe Grundstück belasten?

  • Jeder der Gesamtgläubiger hat ein eigenes Forderungsrecht ("... dass jeder die ganze Leistung fordern kann ...") und kann mit seiner Zwangshypothek ein anderes oder auch dasselbe Grundstück belasten. Zur "Mehrheit von Rechten" bei der Gesamtgläubigerschaft übrigens noch BGH MittBayNot 5/2010, 378.

  • Ich danke Euch allen für Eure Äußerungen!

    Ich habe mich jetzt entschieden, den neuen Antrag aus den gleichen Gründen abzulehnen, wie schon den ersten:

    Aus dem Titel ist nicht erkennbar, dass es sich bei den Gläubigern und Gesamtgläubiger nach § 428 BGB handeln würde, weshalb auch nicht die Eintragung für nur einen der Gesamtgläubiger möglich ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Sollte der Titel das Anteilsverhältnis als Gesamtgläubiger beinhalten, würde ich aber weiterhin eine Eintragung nur zugunsten eines Berechtigten ablehnen

  • Sollte der Titel das Anteilsverhältnis als Gesamtgläubiger beinhalten, würde ich aber weiterhin eine Eintragung nur zugunsten eines Berechtigten ablehnen



    Off topic: Und wenn ein Gesamtgläubiger eine ihm erteilte Urteilsausfertigung vorlegen würde (vgl. Zöller/Stöber § 724 Rn 3a)?

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