Umfang vollstreckbare Ausfertigung nach Erteilung Restschuldbefreiung

  • um bei deinen Beispiel zu bleiben,

    wir erteilen nur vollstreckbare Ausfertigung für die 1.ooo EUR vuH.
    Für die Restforderungen beantragen dass die Krankenkassen auch gar nicht mehr. Die wissen ja, dass sie diese Forderung nicht mehr zwangsweise durchsetzen können.

  • Das Gegenargument wäre hier, dass ja dem Schuldner innerhalb eines Jahres nach § 303 InsO die RSB widerrufen werden könnte.



    Hatte den Fall eigentlich schon mal wirklich jemand?

    Aber selbst wenn, dann kann man ja immer noch einen (vollen) Tabellenauszug erteilen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Es macht natürlich praktisch (wahrscheinlich) keinen Sinn, über einen von der RSB erfassten Betrag eine vollstreckbare Ausfertigung zu beantragen. Andererseits dürfte ein Gläubiger das Geld, das er trotz RSB erlangt, wohl auch behalten (vgl. § 301 III InsO).
    Das ganze Gedöns gibt es doch nur in der Insolvenzabteilung, weil wir die RSB erteilen und andererseits auch für vollstreckbare Ausfertigungen aus der Tabelle zuständig sind. In anderen Abteilungen oder z.B. bei Notarurkunden macht sich da sicher keiner einen Kopp - und das ist m.E. auch richtig. Es gibt keine Vorschrift, die einer Klauselerteilung hier entgegensteht. Eine Vorschrift wie § 775 ZPO gibt es im Klauselerteilungsverfahren eben gerade nicht und deshalb ist da m.E. auch nichts zu prüfen (wobei nach der Rechtsprechung des BGH die RSB auch nicht unter § 775 ZPO fällt - was noch dazukommt...).

    P.S. rainer: Wieso beschäftigt Dich als Rechtspfleger das Thema? Oder ist das so eine Bäumchen-wechsle-Dich-Krankenkasse?


  • P.S. rainer: Wieso beschäftigt Dich als Rechtspfleger das Thema? Oder ist das so eine Bäumchen-wechsle-Dich-Krankenkasse?



    Ich hätte es gern einvernehmlich geklärt, da ich vier Damen auf der Geschäftsstelle habe und sich dort mittlerweile die sechste Meinung gebildet hat. :teufel:

    Ich bin aber immer noch schwankend. Einerseits, was geht mich materielles Recht an, das kann der Schuldner mit dem Gläubiger selber klären, anderseits wird natürlich ein Titel wider besseren Wissens geschaffen.

  • Es macht natürlich praktisch (wahrscheinlich) keinen Sinn, über einen von der RSB erfassten Betrag eine vollstreckbare Ausfertigung zu beantragen. Andererseits dürfte ein Gläubiger das Geld, das er trotz RSB erlangt, wohl auch behalten (vgl. § 301 III InsO).
    Das ganze Gedöns gibt es doch nur in der Insolvenzabteilung, weil wir die RSB erteilen und andererseits auch für vollstreckbare Ausfertigungen aus der Tabelle zuständig sind. In anderen Abteilungen oder z.B. bei Notarurkunden macht sich da sicher keiner einen Kopp - und das ist m.E. auch richtig. Es gibt keine Vorschrift, die einer Klauselerteilung hier entgegensteht. Eine Vorschrift wie § 775 ZPO gibt es im Klauselerteilungsverfahren eben gerade nicht und deshalb ist da m.E. auch nichts zu prüfen (wobei nach der Rechtsprechung des BGH die RSB auch nicht unter § 775 ZPO fällt - was noch dazukommt...).

    P.S. rainer: Wieso beschäftigt Dich als Rechtspfleger das Thema? Oder ist das so eine Bäumchen-wechsle-Dich-Krankenkasse?




    Ich will das thema auch gar nicht mehr weiter austreten. Im Zöller hatte ich nur gelesen, keine Klausel, wenn z.B. vollstreckbarer Inhalt durch späteren Vergleich wegfällt. Hier fällt er -streitig- weg durch Gesetz und wir müssen trotzdem eine Klausel erteilen. Aber ich bin auch unentschlossen und überlasse das Problem gerne den Serviceeinheiten;)

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  • ... anderseits wird natürlich ein Titel wider besseren Wissens geschaffen.



    Das ist doch öfter der Fall. Nimm z.B. die Kostenfestsetzung. Da wird immer eine vollstreckbare Ausfertigung beantragt und erteilt. Da kümmert sich auch keiner drum, ob nicht schon vielleicht gleich nach Zustellung des KFB gezahlt wird.

    Man hat doch nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung vorliegen. Die liegen ja wohl vor. Liegt ein gesetzlicher Hinderungsgrund vor? Nein, oder ist irgendjemand eine Vorschrift bekannt, die besagt, dass bei RSB keine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden darf?

    Man sollte Klauselerteilungs- und Restschuldbefreiungsverfahren hier nicht verquirlen.

  • Ich schwapp nochmal in die andere Richtung: Wir erteilen vollstreckbare Ausfertigungen nach Erteilung der Rsb nur bei nicht widersprochener bzw. festgestellter vbuH.

    Wie stellt sich denn euer Richter zu dieser Frage? Bei uns gab's nämlich auch Zweifel und wir haben halt mal unseren Richter um seine Meinung gebeten, da dieser ja über eine etwaige Erinnerung (der Krankenkasse) gegen die Entscheidung des UdG bzgl. einer Nichterteilung der Klausel entscheiden müsste (oder :oops:?). Bislang gab's aber noch keine Erinnerung ...

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Nach Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Auflage (ist zwar von 2002, dürfte sich aber nichts geändert haben), Rn. 13 zu § 724 ZPO kann der Gläubiger gegen Entscheidung des UdG dessen Richter nach § 573 ZPO anrufen. Und die Übertragung einer Entscheidung nach § 573 ZPO auf den Rechtspfleger habe ich im RPflG nicht gefunden (oder überlesen ... will ich nicht ausschließen).

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Da warte doch einfach noch ein bisschen ab. Auch mit dieser Frage wird sich sicherlich bald das AG Göttingen befassen...

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  • Da kommt einem doch glatt der Gedanke nach einer bundesweiten Konzentration der Insolvenzgerichte :teufel: (aua - ich bin böse ... aber ich bin heute auch ein bißchen gaga).

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Da kommt einem doch glatt der Gedanke nach einer bundesweiten Konzentration der Insolvenzgerichte :teufel: (aua - ich bin böse ... aber ich bin heute auch ein bißchen gaga).




    das wäre dann aber die Konzentration des Insolvenzrechts auf einen Punkt, Göttingen, Berliner Straße 8, Zimmer 4711.....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • mindestens zwei Punkte :)

    ... [FONT=&quot]Der unermüdliche "Mr. AG Göttingen" RiAG .... hat seine Kommentierungen des Eröffnungsverfahrens (§§ 1 - 34) wieder auf den allerneuesten Stand gebracht - hier finden sich sämtliche wichtigen Rechtsprechungs- und Literaturstellen und viele praxisgerechte Meinungshinweise.[/FONT]
    [FONT=&quot]
    [/FONT]

    [FONT=&quot]gehuldigt von: “the other Mr. InsO” (F.F. aus HH)[/FONT]
    [FONT=&quot]
    [/FONT]
    [FONT=&quot]s.[/FONT] [FONT=&quot]ZInsO 2011, 523 - 524[/FONT][FONT=&quot] (Ausgabe 12 v. 17.03.2011 zu FK-InsO, 6. Aufl.)[/FONT][FONT=&quot][/FONT]

  • Na, dann geb ich meinen "Senf" auch noch dazu.
    Wir hatten schon mehrfach den gleichen Sachverhalt, RSB erteilt und Krankenkasse hatte ca. 20.000,00 EUR insgesamt angemeldet und wurde auch festgestellt. Teilbeträge, z.B. 5.000,00 EUR als v.b.u.H. festgestellt (ohne Widerspruch des Schuldners). Jetzt wird von Krankenkasse nach Erteilung der RSB vollstreckbare Ausf. beantragt.
    Wir haben hier nur die vollstreckbare Ausfertigung erteilt hinsichtlich des Teilbetrags für vorsätzlich beg. unerl. Handlung. Bisher ist kein Rechtsmittel hierzu eingelegt worden.

    Wir haben uns auf den Standpunkt gestellt, dass mit der Restschuldbefreiung der Betrag ohne v.b.u.H. sich in einen unvollkommenen Anspruch (Naturalobligation) gewandelt hat. Der Gläubiger hier keine staatlichen Organge mit der Vollstreckung beauftragen darf und somit keinen Anspruch auf eine vollstreckbare Ausfertigung hat.


    Dieser Sachverhalt muss von der theoretischen Möglichkeit, dass nach § 303 InsO die RSB widerrufen werden kann, unterschieden werden. Dann kann man immer noch die Klausel auf den Restbetrag, der keine v.b.u.H. darstellt, auf Gläubigerantrag eweitern (also auf die gesamte Forderung). Den § 303 InsO habe ich bisher in der Insolvenzpraxis noch nicht erlebt.

    Falls man die Meinung vertritt, dass man vor Erteilung der RSB eine vollstreckbare Ausfertiung erteilen kann, kann man die vollstreckbare Ausfertigung nur bezüglich des Betrags für v.b.u.H. erteilen (falls kein Schuldnerwiderspruch vorliegt) und nicht über den Gesamtbetrag. Wird dann RSB versagt, kann auch hier die Klausel auf den Restbetrag erweitert werden. Die Versagung der RSB ist ja die berühmte Ausnahme. Auch bei dieser Verfahrensweise habe ich bisher kein Rechtsmittel erlebt. Die Gläubiger wissen um ihr Vollstreckungsverbot währen der RSB-Phase. Mit der vollstreckbaren Ausf. bezüglich der v.b.u.H. können sie sich -während der RSB-Phase- nur in die Startlöcher begeben und nach Ablauf der RSB-Phase sofort gegen den Schuldner zuschlagen.

    Wie gesagt ist bisher bei dieser Verfahrensweise -leider- noch kein Rechtsmittel erfolgt. Und wie immer in der Juristerei sind hier verschiedene Meinungen möglich, da dies ja gesetzlich nicht geregelt ist. Also jeder nach seiner Meinung!

  • hm, also das ist schon ein spannendes Thema mit den Klauseln.
    Sorry, ich muss etwas ausdifferenzieren:
    I.
    Klauselerteilung nach Verfahrensaufhebung bei laufender WVP
    entgegen der Rpsr. der LGè m.E. abzulehnen (Grund: Quote steht nicht fest).

    II. Klauselerteilung nach RSB-Erteilung
    1. rechtlich
    muss erteilt werden, Schuldner ist auf Vollstreckungsgegenklage verwiesen, da Forderung ja nach wie vor besteht, und (lediglich mit der peremptorischen - also rechtsvernichtenden- ) Einrede der RSB behaftet ist.
    2. praktisch
    die UdG machen das ganz cool: die erteilen bei VBUH und nur hinsichtlich der VBUH und schreiben sonst den Gläubiger erstmal an und verweisen darauf, dass die Forderung einredebehaftet ist

    Wichtig ist jedoch, dass sich innerhalb des jeweiligen Insolvenzgerichts eine einheitliche Praxis ergibt, egal wie die nun aussehen mag. Dies dient dem Schutz der UdG's.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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