Für mich gibt es hier keinen Anspruch auf Beratungshilfe, weil der Betreuer bereits Volljurist ist. Sämtliche Tätigkeiten außerhalb gerichtlicher und behördlicher Verfahren sind mit der Betreuervergütung abgegolten.
Da hast Du aber den Knackpunkt, dass zur Beratung die Akteneinsicht notwendig ist, der RA sich also zumindest wegen dieser zum Verfahren melden muss. Je nach Verfolgungsbehörde könnte das Probleme mit der Akteneinsicht geben, wenn der RA das in seiner Eigenschaft als Betreuer tut. Und nu?
Das wäre dann vom Rechtsanwalt nachzuweisen, dass er sich als Betreuer ausgegeben hat und ihm die Akteneinsicht verweigert wurde. Darüber gibt es sicherlich Schriftverkehr. Ansonsten kann sich das Gericht den Vorgang von der Polizei/StA anfordern und nach Aktenvermerken schauen, ggf. um Stellungnahme bitten. Ansonsten siehe Wobder und die Entscheidung des LG Stralsund (übrigens sehr lesenswert; Danke dafür :)).