Der Erblasser hat in seinem Testament eine Vor- und Nacherbfolge angeordnet. Muss das Testament nach Eintritt des Nacherbfalls nochmal eröffnet werden?
nochmalige Testamentseröffnung?
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Nein, es ist ja bereits nach dem Erblasser eröffnet worden. Auf das Versterben des Vorerben kommt es nicht an.
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richtig.
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richtig.
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Bei einem einseitigen Testament kommt keine erneute Eröffnung nach dem Tod des Vorerben in Betracht, weil der Nacherbe überhaupt nicht letztwillig verfügt hat. Anders wäre es nur dann, wenn es sich um ein gemeinschaftliches Testament handeln würde und neben der Nacherbfolge nach dem erstverstorbenen Ehegatten auch eine Schlußerbeneinsetzung durch den überlebenden Ehegatten vorliegt, der zugleich Vorerbe des Erstverstorbenen ist.
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Die Eheleute setzen sich zu Vorerben ein. Nacherbin soll die Tochter sein. Wäre das Testament nach dem zweiten Erbfall auch zu eröffnen, da man nach § 2102 BGB davon ausgeht, dass die Tochter auch Ersatzerbin nach dem Überlebenden ist? Der Vorerbe ist ja weggefallen... Oder betrifft § 2102 BGB einen anderen Fall?
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Nein.
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Wieso nein, es ist ein Testament auch des Erblassers. Das reicht.
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Mein "Nein" bezog sich auf die zweite Fragestellung.
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Aber es liegt keine Schlusserbeneinsetzung des überlebenden Ehegatten vor...Ich denke, dass ich das Testament dann nicht nochmal eröffnen kann.
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Es ist ein Widerspruch, einerseits eine Schlusserbeneinsetzung über § 2102 Abs. 1 BGB zu befürworten (die ja gerade die fehlende Ausdrücklichkeit dieser Erbeinsetzung voraussetzt) und andererseits zu sagen, es sei nicht zu eröffnen, weil keine (ausdrückliche) Schlusserbeneinsetzung vorliege.
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Meiner Meinung nach, ist der Nacherbfall nur nach dem Erstverstorbenen eingetreten, so dass nach dem Zweitverstorbenen gesetzliche Erbfolge eingetreten ist. Ich denke, dass § 2102 BGB hier nicht greift, so dass keine weitere Eröffnung erforderlich ist.
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Die Eheleute setzen sich zu Vorerben ein. Nacherbin soll die Tochter sein. Wäre das Testament nach dem zweiten Erbfall auch zu eröffnen, da man nach § 2102 BGB davon ausgeht, dass die Tochter auch Ersatzerbin nach dem Überlebenden ist? Der Vorerbe ist ja weggefallen...
Es ist zu eröffnen. Ob es sich um eine Ersatzbestimmung handelt, wäre erst im Erbscheinsverfahren zu klären.
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Sehen das hier alle so? Ein gemeinschaftliches Testament ohne Schlusserbeneinsetzung eröffne ich doch auch nicht nochmal.
Der Nacherbfall ist nur nach dem Tod des Vorerben eingetreten.
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ich würde auch eröffnen. Dass keine Schlusserbeneinsetzung enthalten ist, das kann zum jetzigen Zeitpunkt ja nicht sicher ausgeschlossen werden (eben wegen §2102 Abs.1 BGB).
Wenn du jetzt schon nicht eröffnest, nimmst du den Beteiligten ja eventuell die Möglichkeit, entscheiden zu können, ob sie eine Schlusserbeneinsetzung bejahen und dementsprechend einen Erbschein beantragen. -
Die Fragestellerin begeht den Fehler, dass sie die offene Frage, ob wegen § 2102 Abs. 1 BGB (auch) eine Schlusserbeneinsetzung vorliegt, bereits im Eröffnungsverfahren beantworten möchte. Und dass die Nacherbfolge nur nach dem erstverstorbenen Ehegatten eingetreten ist, liegt in der Natur der Dinge und hat mit der Eröffnungsfrage nichts zu tun.
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