Testamentsvollstrecker gleichzeitig Erbe und Miteigentümer

  • Liebe Kollegen und Kolleginnen,
    nachdem ich bisher nur im Forum gelesen habe möchte ich heute selbst meinen Fall darstellen, da ich nicht sicher bin, ob ich mit meiner Meinung richtig "liege" u. dazu nich so recht was gefunden habe.

    Mir liegt eine Antrag auf Grundbuchberichtigung hins. Abt, I und auf Eintragung einer Eigentumsvormerkung vor. In der Urkunde veräußern 2 Geschwister (T+S), die jeweils zu 1/4 Miteigentümer im Grundbuch sind an Dritte.
    Als Eigentümer der anderen Miteigentumshälfte ist die Mutter eingetragen, welche jedoch verstorben ist. Sie ist gem. Erbschein beerbt worden von ihren beiden Kindern (T+S), Testamentsvollstreckung ist angeordnet.

    Der Notar hat weder diese Testamentsvollstreckung in seiner Urkunde erwähnt, noch das TV-Zeugnis eingereicht.

    Aus der NL-Akte ist ersichtlich, daß der Erbschein aufgrund eines privatschr. Testamentes erteilt worden ist. Aus diesem habe ich entnommen, daß der Sohn S TV sein soll. Ein Zeugnis ist bislang nicht beantragt worden.

    Ich bin mir nun nicht sicher, ob für die Eintragung der Vormerkung die Vorlage des TV-Zeugnisses erforderlich ist. Der benannte TV ist gleichzeitig Miterbe und wirkt an der Notarurkunde mit, wie auch die übrige Erbin T.
    Andererseits weiß ich aufgrund des fehlenden Zeugnisses nicht mit Sicherheit, daß S auch tatsächlich TV ist. (er muß das Amt des TV ja nicht angenommen haben) Dann wäre jemand anderes TV und dessen Zeugnis und Zustimmung erforderlich.

    Daher würde ich dazu neigen, das TV-Zeugnis in entspr. Form anzufordern.

    Wie seht ihr die Angelegenheit?

  • Ein TV-Zeugnis wäre nur entbehrlich, wenn der TV in einer notariellen Verfügung von Todes wegen namentlich benannt ist und die formgerechte Amtsannahme gegenüber dem Nachlassgericht nachgewiesen ist. Da dies hier nicht der Fall ist, muss für die Eintragung der Vormerkung ein TV-Zeugnis her.

    Life is short... eat dessert first!

  • Das Zeugnis alleine hilft im vorliegenden Fall nicht weiter, weil S bei der Veräußerung nur für sich selbst und nicht auch in seiner Eigenschaft als TV gehandelt hat. Es ist demnach nicht nur die Vorlage des Zeugnisses, sondern auch die Nachgenehmigung von S als TV erforderlich.

  • Genau genommen hast du natürlich Recht. Aber so streng wollte ich das eigentlich nicht handhaben, da ich davon ausgehe, daß der Erbe nicht einerseits den Vertrag schließt, der dem Willen des Erblassers laut Testament entspricht und andererseits als TV seine Zustimmung verweigert.?
    Jedoch ist der Vertrag auch schwebend unwirksam, solange der Verfügungsberechtigte nicht zugestimmt bzw. genehmigt hat.
    Ich sollte meine Zwischenverfügung ergänzen.
    Danke auch Dir für Deine Hilfe. Vielleicht fällt Dir auch was ein zu meinem gestern geschilderten Problem mit der Löschung der AV.?

  • Genau genommen hast du natürlich Recht. Aber so streng wollte ich das eigentlich nicht handhaben, da ich davon ausgehe, daß der Erbe nicht einerseits den Vertrag schließt, der dem Willen des Erblassers laut Testament entspricht und andererseits als TV seine Zustimmung verweigert.?


    So etwas ähnliches haben wir auch mal gedacht. Der TV hat gehandelt, nur leider nicht als solcher. Wird schon stimmen, dachten wir, welchen Sinn soll das haben, als dass er eben doch als TV handelt. Ergebnis waren die vom Obergericht angeordnete Löschung des Rechts wegen Grundbuchunrichtigkeit und ein netter Staatshaftungsprozess hintendrein.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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