Hallo,
das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Betreuten wurde eröffnet. Der Treuhänder meint nun, dass die Betreuerin als Forderungen auch die Forderungen der Staatskasse aus übergegangener Betreuervergütung und übergegangene Forderungen des Sozialträgers habe angeben müssen. Ich bin etwas unsicher. Klar ist - die Betreuervergütung wurde zunächst wegen Mittellosigkeit aus der Staatskasse erstattet. Danach findet wegen § 1836e BGB ein gesetzlicher Forderungsübergang statt. Aber - die Forderung wird für das Betreuungsgericht ja erst rückforder- und damit eintreibbar, wenn die Betreute Vermögen über 2.600,- € hat. Und dann kann auch nur der 2.600,- € überschießende Betrag gefordert werden. Mal angenommen, es gäbe in diesem Verfahren eine Quote - würden dann nicht zu Unrecht Zahlungen auf die übergegangene Betreuervergütung erfolgen? Darf das Betreuungsgericht die Forderung überhaupt anmelden? Ähnlich verhält es sich ja bei gezahlten Sozialleistungen, in meinem Fall Zahlungen für die Unterbringung im betreuten Wohnen. Was meint ihr?
Kleine Zusatzfrage noch am Rande: Der Treuhänder verlangt von der Betreuerin die Rechnungslegungsunterlagen der letzten 5 Jahre sowie die Vergütungsabrechnungen für den gleichen Zeitraum. Bei den Rechnungslegungsunterlagen gehe ich ja noch mit, aber wieso die Vergütungsabrechnungen? Meines Erachtens hat er da keinen Anspruch drauf.