Beginn Führungsaufsicht bei § 68 f StGB ?

  • Führungsaufsicht nach § 68 f StGB ist eingetreten. Der Proband wurde am 01.02.2009 entlassen. Am 01.06.2009 wird erst der Beschluss vom 15.05.2009 rechtskräftig, wonach die Dauer 3 Jahre beträgt und der Proband versch. Anweisungen erhält.

    Im HRP RNr. 374 steht, daß bei § 68 f StGB die Führungsaufsicht mit dem Zeitpunkt der Entlassung beginnt.

    Die Kollegin, die die Berechnung damals gemacht hat, hat aber den 01.06.2009 als Beginn der FA genommen ("da zum Zeitpunkt der Haftentlassung noch kein Beschluss vorlag").

    Einerseits versteh ich schon, daß es wenig sinnvoll ist, wenn die FA läuft und der Proband noch gar keine klaren Anweisungen hat, aber andererseits widerspricht das doch dem Gesetzeswortlaut ?

    Soll man da eine Entscheidung nach § 458 Abs. 1 StPO herbeiführen, wie HRP vorschlägt ?

    (Hab die Akte auf dem Tisch, weil der Proband zwischenzeitlich wieder eine kurze Strafe abgesessen hat)

  • "Die FA nach I S. 1 tritt kraft Gesetzes ein, sie bedarf keiner besonderen richterlichen Anordnung (LG Zweibrücken MDR 91, 273)" (Thomas Fischer, StGB, 58 Auflage, Rd.-Nr.: 7 zu § 68 f)
    Daher ist der richterliche Beschluss hinsichtlich des Eintritts der FA nur deklaratorisch. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Entlassung.
    Da der VU wohl eine neue FS verbüsst hat, musst du ohnehin des Ende neu berechnen und kannst somit alles korrigieren.

  • Die gemäß § 68 f Absatz 1 StGB kraft Gesetzes eingetretene Führungsaufsicht beginnt mit dem Tag der Vollverbüßung der dort genannten Freiheitsstrafen. Die gerichtliche Entscheidung nach § 68 f Absatz II StGB hat insoweit nur deklaratorischen Charakter wenn mit dieser Entscheidung der Eintritt der FA nach Absatz 1 nur bestätigt wird. Dies bedeudet, das es für die Berechnung nicht auf die Rechtskraft eines solchen Beschlußes ankommt sondern auf den letzten Tag der Vollverbüßung der bezogenen Freiheitsstrafe. An dieser Tatsche ändert sich auch nichts wenn im Anschluß daran sich eine weitere Freiheitsentziehung anschließt. Dann ruht die Führungsaufsicht eben für den die Dauer dieses Zeitraumes. Das mit dem Beschluß, der in aller Regel so rechtzeitig herbeizuführen ist, das er spätestens zum Zeitpunkt der Vollverbüßung rechtskräftig ist, auch mit Auflagen und Weisungen verbunden sind, kann nicht dazuführen das man den auf den Zeitpunkt abstellt an diese erst existieren; hierauf kann und darf es nicht ankommen. Für die die Berechnung in Deinem Fall bedeudet dies, das die Führungsaufsicht mit dem Tag der Entlassung, hier dem 01.02.2009 begonnen hat. Der Hinweis aus dem HRP, das hier der § 458 StPO zu bemühen ist ist abwegig- der HRP im übrigen mit seinen Ratschlägen nur mit Vorsicht bedacht werden sollte.

  • Sie beginnt am 02.02.2009. Man rechnet ja den Tag der Entlassung nicht mit; der zählt ja offiziell noch zur Haft.

    Beim konkreten Fall ist s etwas anders gelaufen als üblich. Normalerweise "steht" der Beschluß ja schon bei der Entlassung, aber hier hat der Proband "rumgezickt" und der Beschluss wurde erst nach einer pers. Anhörung gemacht. Inhalt des Beschlusses war dann u.a. auch "Die FA entfällt nicht"...

  • Der Beginn ist der Tag der Entlassung, hier der 01.02.2009. Der Verurteilte wird ja nicht erst um 24 Uhr entlassen sodaß er ab 00,00 Uhr des Folgetages erst unter Führungsaufsicht stehen kann. In der Regel erfolgt die Haftentlassung in den Vormittagsstunden des letzten Tages der Haft. Steht er dann denn bis zum Tagesende nicht unter Führungsaufsicht ? § 37 Absatz 2 der Strafvollstreckungsordnung bestimmt u.a. auch, das Umstände. die im Laufe eines Tages eintreten - hier der tatsächliche Zeitpunkt der Entlassung nach Uhrzeit als Beginn der Führungsaufsicht - gelten als zu Beginn des Tages eingetreten, wenn dies für den Verurteilten günstiger ist. Und das ist hier der Fall da die FA entsprechend einen Tag früher endet.

  • HRP RNr. 374 sagt anders: "....für den Beginn der Zeitpunkt der Entlassung des Verurteilten maßgebend, dieser Tag nicht eingerechnet". Hab auch noch nie gesehen, daß es jemand anders macht.

  • wie gesagt - der HRP ist mit Vorsicht zu geniesen - er sollte nicht dazu führen das man seinen gesunden Menschenverstand ausschaltet - ich denke die Regelung des § 37 Absatz 2 StVollStrO ist eindeutig und die Meinung des HRP ist auch nur eine Meinung der man nicht unbedingt folgen muß.

  • HRP RNr. 374 sagt anders: "....für den Beginn der Zeitpunkt der Entlassung des Verurteilten maßgebend, dieser Tag nicht eingerechnet". Hab auch noch nie gesehen, daß es jemand anders macht.

    Hier wird schon längere Zeit ausschließlich mit dem Tag der Entlassung begonnen. Nicht nur die StVollstrO, sondern auch das StGB ist vom Wortlaut her eindeutig.

  • Noch nicht ganz überzeugt, aber vielleicht wird s ja noch. Hier wird auch die Meinung vertreten, am Tag der Entlassung ruhe die (schon eingetretene) FA - § 68 e StGB, da sich der Proband an diesem Tag ja noch in Haft befinde. Hat auch irgendwie was für sich.
    Und die StVollstrO betrifft die Berechnung der Strafzeit, nicht der FA.

  • Noch ein Argument das vielleicht überzeugt:

    Wenn der Proband am Tag der Haftentlassung - also bis 24 Uhr - sich auf freien Fuß befindent, sich mit Cannabis vollpumpt- und damit gegen eine mögliche Weisung der StVK verstößt kann er dann etwa nicht strafrechtlich verfolgt werden ( § 145 a StGB ) weil die Führungsaufsicht erst um 00,00 Uhr des nächsten Tages beginnt.

    Im übrigen dürfte auch unbestritten sein das die Regeln der Strafvollstreckungsordnung nicht zuletzt auch für diese Fälle zutreffend sind; ein möglicher - von vielen denkbaren - Umständen( z.B. Fristberechnung Fahrverbot ) - fällt doch wohl auch darunter.

    Was Schenser diesbezüglich zu StGB sagt so ist auch dies zutreffend " tritt Führungsaufsicht mit der Haftentlassung" - also abgestellt auf den konkreten Tages - Zeitpunkt - ein, § 68 f Absatz 1 Satz 1 StGB

  • Bis Du denn beim AG in der Jugendvollstreckung ? Weshalb bist dann Du für die Berechnung der FA zuständig. Eine Abgabe einer Strafvollstreckung von Staatsanwaltschaft an die Jugendvollstreckung eines AG gibt es nicht - im Gegensatz zu § 85 Absatz 6 JGG - umgekehrt.

    Wenn jemand auf Freien Fuß ist ist er auch nicht mehr amtlich verwahrt. Demzufolge greift auch der Ruhenstatbestand der amtlichen Verwahrung nicht - mehr.

    Weil es den § 37 Absatz 2 der Strafvollstreckungsordnung gibt braucht man das BGB nicht mehr; diese Vorschrift ist eine lex spezialis der Strafvollstreckung und setzt die allgemeinen Regeln des BGB außer Kraft auch im Hinblick darauf das diese Berechnung für den Verurteilten günstiger ist.


    Wenn etwas ruht kann es nämlich auch nicht vollstreckt werden. Hier sollte man sich doch nicht auf die sture Berechnung einer Frist versteifen. Es geht hier doch um eine faktische Beurteilung der Art und Weise der Vollstreckung der Führungsaufsicht in der Praxis. Er unterliegt doch schon den Weisungen und Auflagen der Führungsaufsicht wenn er seinen Fuß vor die Gefängnistür setzt.

  • Ja, da bin ich. Also ist ohnehin die StA zuständig ? Die Vollstreckung der Jugendstrafe hat halt damals noch der Jugendrichter gemacht; vielleicht ist es deshalb bei mir gelandet....

    Allerdings hat der Jugendrichter (nachdem die StA die Berechung gemacht hat) per Verfügung die Führungsaufsicht übernommen..

  • Bis Du denn beim AG in der Jugendvollstreckung ? Weshalb bist dann Du für die Berechnung der FA zuständig. Eine Abgabe einer Strafvollstreckung von Staatsanwaltschaft an die Jugendvollstreckung eines AG gibt es nicht - im Gegensatz zu § 85 Absatz 6 JGG - umgekehrt.


    Wenn ich das richtig verstanden habe, geht es um Führungsaufsicht nach Vollverbüßung einer Jugendstrafe. Da ist doch wohl das AG zuständig, nicht?
    Warum wurde die erste (falsche) Berechnung von der StA gemacht? Die hatte mit der ganzen Sache doch gar nichts mehr zu tun... :gruebel:

    Die Möglichkeit von Schmerz ist der Punkt, an dem Liebe entsteht.

  • Bis Du denn beim AG in der Jugendvollstreckung ? Weshalb bist dann Du für die Berechnung der FA zuständig. Eine Abgabe einer Strafvollstreckung von Staatsanwaltschaft an die Jugendvollstreckung eines AG gibt es nicht - im Gegensatz zu § 85 Absatz 6 JGG - umgekehrt.


    Wenn ich das richtig verstanden habe, geht es um Führungsaufsicht nach Vollverbüßung einer Jugendstrafe. Da ist doch wohl das AG zuständig, nicht?
    Warum wurde die erste (falsche) Berechnung von der StA gemacht? Die hatte mit der ganzen Sache doch gar nichts mehr zu tun... :gruebel:



    Ich frage mich, warum die ganze Sache nicht nach § 85 VI JGG an die Sta abegegeben wurde

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Wenn die FA ursprünglich von der StA berechnet worden ist so muß vorher bereits- und zwar vor vollständiger Verbüßung der Jugendstrafe - eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft gem § 85 VI JGG erfolgt sein. Ansonsten ist es nämlich nicht vorstellbar das die StA als Vollstreckungsbehörde jemals damit hätte befasst sein können.

    Dahingehend sollte das Vollstreckungsheft genaustens überprüft werden. Wenn das nämlich der Fall ist( Abgabe an die StA 85 VI JGG - diese hat Bindungswirkung und kann nicht mehr wilkürlich auch von einem Jugendrichter - allerdings habe ich hier schon die tollsten Sachen erlebt was richterliche Wilkür bishin zur Rechtsbeugung betrifft - ausser Kraft gesetzt werden ) so ist ausschließlich die StA für die Vollstreckung der FA zuständig- das Jugendgericht und auch der Jugendrichter sind dann aus dem Spiel.

  • Wenn die FA ursprünglich von der StA berechnet worden ist so muß vorher bereits- und zwar vor vollständiger Verbüßung der Jugendstrafe - eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft gem § 85 VI JGG erfolgt sein. Ansonsten ist es nämlich nicht vorstellbar das die StA als Vollstreckungsbehörde jemals damit hätte befasst sein können.

    Dahingehend sollte das Vollstreckungsheft genaustens überprüft werden. Wenn das nämlich der Fall ist( Abgabe an die StA 85 VI JGG - diese hat Bindungswirkung und kann nicht mehr wilkürlich auch von einem Jugendrichter - allerdings habe ich hier schon die tollsten Sachen erlebt was richterliche Wilkür bishin zur Rechtsbeugung betrifft - ausser Kraft gesetzt werden ) so ist ausschließlich die StA für die Vollstreckung der FA zuständig- das Jugendgericht und auch der Jugendrichter sind dann aus dem Spiel.



    Darauf wollte ich hinaus. Und wenn es noch nicht gemacht worden ist wird es allmählich Zeit....... :teufel:

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Also der saß zunächst in der Jugend - JVA und dann ist er vom Jugendvollzug ausgenommen worden. In diesem Beschluss ist nach § 85 Abs. 5 JGG die weitere Vollstreckung an den Jugendrichter beim AG der Erwachsenenstrafanstalt abgegeben worden.

    Nach Entlassung ist die Akte hier bei der StA gelandet und die haben FA - Beschluss beantragt. Die FA - Entscheidung hat aber noch der Jugendrichter bei der Haftanstalt getroffen (obwohl er da schon lang entlassen war). Alle nachtr. Entscheidungen, die sich auf die Überwachung der FA beziehen hat er dann an unser AG abgegeben.
    Vorher hat der Jugend - Rechtspfleger dort noch eine richtige FA - Berechnung gemacht.

    Dann ist die Akte wieder bei der StA gelandet und die haben die falsche Berechnung und Mitteilung an FA - Stelle usw. gemacht... und uns die Akte wieder geschickt.... und der Jugendrichter hier hat s übernommen....

    Wer ist jetzt zuständig ?????

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