Führungsaufsicht nach § 68 f StGB ist eingetreten. Der Proband wurde am 01.02.2009 entlassen. Am 01.06.2009 wird erst der Beschluss vom 15.05.2009 rechtskräftig, wonach die Dauer 3 Jahre beträgt und der Proband versch. Anweisungen erhält.
Im HRP RNr. 374 steht, daß bei § 68 f StGB die Führungsaufsicht mit dem Zeitpunkt der Entlassung beginnt.
Die Kollegin, die die Berechnung damals gemacht hat, hat aber den 01.06.2009 als Beginn der FA genommen ("da zum Zeitpunkt der Haftentlassung noch kein Beschluss vorlag").
Einerseits versteh ich schon, daß es wenig sinnvoll ist, wenn die FA läuft und der Proband noch gar keine klaren Anweisungen hat, aber andererseits widerspricht das doch dem Gesetzeswortlaut ?
Soll man da eine Entscheidung nach § 458 Abs. 1 StPO herbeiführen, wie HRP vorschlägt ?
(Hab die Akte auf dem Tisch, weil der Proband zwischenzeitlich wieder eine kurze Strafe abgesessen hat)