Rangvorbehalt nur bez. eines Grundstücks?

  • Hallo,

    hab`hier was merkwürdiges (für mich jedenfalls):
    Es wird eine Grundschuld bestellt an allen im BV genannten Grundstücken, also normale Gesamtgrundschuld in einem einzigen Blatt.
    In der Urkunde steht dann, es wird der Rang vorbehalten für eine weitere Grundschuld........, aber nur an Grundstück X.
    Geht das überhaupt? Ich denke schon, oder? Finde es nur etwas komisch und überlege hinsichtlich der Eintragungsformulierung. Wahrscheinlich "Bezüglich BVNr. x ist der Vorrang vorbehalten..... blabla."
    Oder :confused:

  • Das ist zulässig.

    Wenn eine weitere Grundschuld an nur einer BVNr. eingetragen wird und der vorrangige Gesamtrechtsgläubiger insoweit im Rang zurücktritt, ist hiergegen doch auch nichts einzuwenden. Alles, was einer nachträglichen Rangänderung zugänglich ist, kann aber auch Gegenstand eines entsprechenden Rangvorbehalts sein.

  • Ich benötige mal eine Formulierungshilfe:

    A verkauft Grundstück X sowie eine Teilfläche von Grundstück Y an B. An X und der Teilfläche von Y sollen AV eingetragen werden mit Rangvorbehalt für eine Gesamtgrundschuld.

    Dass ein Gesamtrecht vorbehalten ist, muss ich ja vermerken. Die Eintragung an der Teilfläche bei Y ist soweit klar, da Mithaft mit X eingetragen werden kann.

    Wie formuliere ich das auf X? AV mit RV für eine Gesamtgrundschuld (...) zur Mithaft mit einer Teilfläche zur Größe von ... des Grundstücks y? Muss das noch genauer konkretisiert werden?

  • "Auf Teilfläche" versuche ich immer zu vermeiden wo es nur geht, um stattdessen das gesamte zu teilende Grundstück zu belasten (nur zugunsten deutscher Kreditinstitute und nur nach schriftlicher Erklärung des Grundschuldgläubigers, die nicht veräußerte Teilfläche nach Vermessung auf erstes Anfordern auflagenfrei aus der Mithaft zu entlassen) bzw. beim Rangvorbehalt mit Vollmacht für den Veräußerer, diesen an der nicht veräußerten Teilfläche nach Vermessung löschen zu lassen.

    Warum wird überhaupt eine AV mit Rangvorbehalt für Grundschuld bewilligt, da doch typischerweise der Käufer = Vormerkungsberechtigter in Vollmacht des Verkäufers die Grundschuld zur Eintragung bewilligt? Warum räumt er der Grundschuld mit seiner eigenen (!) Vormerkung nicht einfach den Vorrang ein?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Dass wir zur Ausnutzung des RV einer Vermessung und Verselbständigung bedürfen und dass Rangvorbehalte nach Inkrafttreten des GNotKG kostenrechtlich nicht mehr "nötig" sind, weiß ich auch.
    Aber dennoch liegt mir nun ein solcher Antrag vor, an dem m. E. nichts beanstandet werden kann. Es geht mir daher nur um die Formulierung um bei der späteren Belastung die Identität prüfen zu können.

  • Es muss ja kein Gesamtrecht bestellt werden, daher in "Steno":
    "An BV 1, 2: AV (bez. BV 2 für eine Teilfläche in Größe von n qm), für B, wohnhaft Daunddort. Vorbehalten ist der Vorrang für Grundpfandrechte bis zu einem Betrag von ... nebst bis zu ...% Zinsen jährlich und bis zu ...% einmaliger Nebenleistung."

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Muss mich mal hier ranhängen:

    Es wird ein Grunstück BVNr. 1 bstehenden aus den Flurstücken 1/1 und1/2 übrtragen. An diesem Grundstück wird für den Veräußerer diverse AVen und eine Reallast bestellt. Bei den Rechten soll ein RV für Grundpfandrechte eingtragen werden, aber mi der Ausnahme:Ausgenommn hiervon ist das Flustück 1.1, dieses darf nicht belastet werden.
    Kann ich den RV mite dise rEinschränkung eintragen?

  • Muss mich mal hier ranhängen:

    Es wird ein Grunstück BVNr. 1 bstehenden aus den Flurstücken 1/1 und1/2 übrtragen. An diesem Grundstück wird für den Veräußerer diverse AVen und eine Reallast bestellt. Bei den Rechten soll ein RV für Grundpfandrechte eingtragen werden, aber mi der Ausnahme:Ausgenommn hiervon ist das Flustück 1.1, dieses darf nicht belastet werden.
    Kann ich den RV mite dise rEinschränkung eintragen?

    Meiner Meinung nach nur, wenn die Flurstücke als zwei Grundstücke im Rechtssinne im Grundbuch eingetragen werden. Dann ist es kein Problem (Rangvorbehalt nur bei BV lfd. Nr. ... eingetragen)

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wenn der Grundstückseigentümer das so bewilligt hat, kommt eine "notwendige Teilung" in Betracht, die dann auf der Basis des Eigentümerantrags (der die Teilung voraussetzt) gleich mit gemacht wird.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich hänge mich hier mal dran, weil ich einen Antrag habe, dass ein Altenteilsrecht an mehreren Grundstücken bestellt werden soll. Vorbehalten bleibt die Eintragung von Grundpfandrechten ... im Range vor dem Altenteilsrecht bezogen auf alle Grundstücke mit Ausnahme des Flurstücks X, das ohne Vorlasten in Abt. III mit dem Altenteil belastet werden soll.

    Das das zulässig ist ist mir klar. Ich frage mich nur, wie ich es nun eintrage.

    1. Zwei Altenteilsrechte (entgegen des Antrages auf Eintragung eines Rechtes), eins für Grundstück X ohne Rangvorbehalt und eines auf die anderen Grundstücke mit, oder
    2. mache ich ein Recht auf allen Grundstücken und schreibe ausdrücklich rein, dass der RV nicht für Grundstück X gilt?

    Mir erscheint Variante 1 besser ...

  • Das halte ich aus zweierlei Gründen für keine gute Idee.

    Denn zum einen ist das Altenteil (Leibgeding) als solches kein dingliches Recht, sondern nur eine zusammenfassende Bezeichnung für mehrere Rechte (meist Wohnungsrecht/Nießbrauch und Reallast) und zum anderen würde dies dem gestellten Antrag widersprechen.

    Oder würdest Du auch zwei Grundschulden (mit Mithaftvermerk) eintragen, obwohl die Grundschuld als Gesamtrecht an allen Grundstücken bestellt ist, nur weil sich ein bewilligter Rangvorbehalt nur auf eines der belasteten Grundstücks bezieht?

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