Unser Bezirksrevisor ist auf einen neuen Einfall gekommen:
In Akten die lediglich die Akteneinsicht durch den Vert. und dann sein Erscheinen im Termin erkennen lassen, wendet er ein, ersteres sei durch die Grundgebühr und letzteres inkl. Terminsvorbereitung durch die Terminsgebühr abgegolten.
Ergo habe der Vert. keine Gebühr der Nr. 4106,4107 VV RVG verdient.
Abgesehen davon, dass die Anwälte nun natürlich vortragen, was sie zwischenzeitlich außerhalb der Akte noch gemacht haben:
Kann die Ansicht des Bezirksrevisors so richtig sein?
Lasst Ihr euch über den Umfang von durch Grund- und Terminsgebühr abgegoltenen Tätigkeiten weitere nachweisen bzw. prüft diese??