Zustellung nicht möglich oder doch? Aber wie?

  • wenn du die Tatsache, dass der Betreuer nicht im Amt ist mangels formvollendeter Bekanntgabe ignorierst:

    Der Betroffene gilt als verfahrensfähig (§ 275 FamFG), er ist der erste, der sich gegen Entscheidungen des Gerichts wehren können muss, also Beschwerde einlegen kann (§§ 58, 59 FamFG), ihm muss der Beschluss auch schriftlich in der Form des § 41 I1 FamFGbekanntgegeben werden. Nach § 15 II FamFG ist Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post ohne weiteres möglich (abgesehen vom Fall des § 41 I2 FamFG, der hier nicht vorliegt).

    Streng genommen musst du im vorliegenden Fall einen V-Pfleger bestellen. Der Betroffene ist durch den Wind; in solchen Fällen hält die Rechtsprechung den VPfleger immer für erforderlich. In Vergütungssachen spare ich mir das, obwohl das nicht richtig ist, aber passieren kann ja nichts. Falls du Wert auf ganz korrekte Bearbeitung und auf die Rechtskraft legst, empfehle den VPfleger, der natürlich nicht von der Vorgehensweise nach Abs. 1 entbindet. Der ist ja nicht gesetzlicher Vertreter, sondern Beteiligter kraft Beiordnung, ein Beteiligter eigenen Rechtes, für den natürlich auch nach Abs. 1 vorzugehen ist (durch Zustellung, Zustellung durch EB oder durch Aufgabe zur Post).

    siehe meine kurze Ausführung #9!!! - anders geht es nicht!

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Gänseblümchen:
    Ich lege mich mit dem Richter nicht an, und es ist auch klar, dass was der Richter falsch macht, muss ich deshalb nicht auch falsch machen, aber nochmal konkret:

    Im Vergütungsfestsetzungsverfahren bei vermögenden nicht anhörungsfähigen Betreuten, förmliche Zustellung des Vergütungsbeschlusses an Betreuten ja oder nein oder reicht EB an Verfahrenspfleger?


    siehe auch mein Beitrag #10

  • Ich muss hier nochmal meinen Ausgangsfall aufgreifen....
    Der Briefkasten vom Betreuten ist weiterhin übervoll und seit Monaten nicht geleert. Die Post kommt deshalb zurück.

    Der Betreuer hat unter anderem den Aufgabenkreis "Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post"
    Somit könnte der Betreuer doch den Briefkasten öffnen lassen (Schlüsseldienst?) und leeren, dann zukleben und eben einfach beim Betreuten einen weiteren beschrifteten Briefkasten anbringen lassen, wo er einen Schlüssel dem Betreuten aushändigt und einen Schlüssel selbst behält? Nur mal so als Idee....

  • Ich häng mich mal hier dran, da ich ein ähnliches Problem habe: Betroffener wohnt in einem Mehrfamilienhaus. Die Nachbarn nutzen seinen Brifkasten wohl zur Entsorgung ihrer ungewollten Werbung und reißen ständig das Schild ab. Deshalb können die Vergütungsbeschlüsse nicht zugestellt werden. Sowohl förmliche ZUs, als auch AzP kommen zurück. Der Betreuer räumt wöchentlich dern Briefkasten auf, aber nach 1-2 Tagen sieht es wieder aus wie oben.
    Wie kann ich die Beschlüsse wirksam bekanntgeben?
    Der Betreuer bietet an, die Beschlüsse dem Betroffenen auszuhändigen (Entgegennahme und Öffnen der Post ist angeordnet). Das müsste ja dokumentiert werden...:gruebel:

  • Ich würde eine logische Sekunde früher einsteigen.
    Vorausgesetzt der Betreuer hat die entsprechenden Aufgabenkreise soll er sich zunächst darum kümmern, dass der Briefkasten entsprechend nutzbar gehalten wird (Hinweis an Vermieter, ggf. Anzeige wegen Vandalismus, etc.) oder die Post des Betroffenen an einen anderen Briefkasten gehen zu lassen.
    Sodann genügt die AzP.
    Zwischenzeitlich kann man zuwarten oder, je nach örtlicher Gegebenheit, den Wachtmeister um eine Wohnungstürzustellung bzw. förmliche Ersatzzustellung kümmern; das kann aber nie auf Dauer so gehen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Warum kann der Postdienstleister nicht persönlich übergeben? Warum kann nicht zum Übersendungszeitpunkt (der ja abgesprochen werden könnte) der Briefkasten leer sein? Es geht um die Vergütung des Betreuers, der daran ein gesteigertes Interesse haben müßte. Der Betreuer selbst kann nach meiner Meinung seinen Antrag jedenfalls nicht selbst "zustellen".

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Dem Betreuer macht er ja offenbar auf. Scheint also ein Abstimmungsproblem zu sein.

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  • Warum kann der Postdienstleister nicht persönlich übergeben?


    Betreuter macht nicht auf, oder Klingelschild auch ab. Wachtmeister-ZU haben wir auch schon versucht, aber auch der konnte nicht zustellen.

    An die Tür kleben nicht möglich? Krasse Tür. :cool:

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  • ...Warum kann nicht zum Übersendungszeitpunkt (der ja abgesprochen werden könnte) der Briefkasten leer sein? Es geht um die Vergütung des Betreuers, der daran ein gesteigertes Interesse haben müßte. Der Betreuer selbst kann nach meiner Meinung seinen Antrag jedenfalls nicht selbst "zustellen".


    Das frage ich mich auch. Ersatzzustellung an den Betreuer ist jedenfalls ausgeschlossen.

  • ...Warum kann nicht zum Übersendungszeitpunkt (der ja abgesprochen werden könnte) der Briefkasten leer sein? Es geht um die Vergütung des Betreuers, der daran ein gesteigertes Interesse haben müßte. Der Betreuer selbst kann nach meiner Meinung seinen Antrag jedenfalls nicht selbst "zustellen".


    Das frage ich mich auch. Ersatzzustellung an den Betreuer ist jedenfalls ausgeschlossen.

    M.E. kann weder der Geschäftstelle zugemutet werden, vor der Versendung von Schriftstücken immer den Betreuer zu informieren, noch dem Betreuer, immer genau an diesem Tag den Briefkasten aufzuräumen.

    Ich werde jetzt nochmals die Zustellung beauftragen, mit dem Hinweis, gff. nach § 181 ZPO zu verfahren. Das hat bisher noch keiner gemacht. Vielleicht scheitert es aber auch hier an der nicht beschrifteten Tür.
    Außerdem werde ich den Betreuer auffordern, mitzuteilen, wie er gedenkt, das Problem dauerhaft zu lösen (Mitteilung an Vermieter/Hausverwaltung, Anzeige, etc.).

  • Ich muss mich nochmal mit einem anderen Fall hier dran hängen: Die Betreute wohnt bei ihrem Lebensgefährten. Sie hat dort kein Briefkasten- oder Klingelschild und ist auch nicht dort gemeldet. Der Betreuer kann sie nicht ummelden, da die Betroffene ihren Ausweis nicht rausrückt. Er kann auch kein Schild anbringen, da ihm nicht bekannt ist, welcher Briefkasten zur Wohnung gehören. Ein Genehmigungsbeschluss (Erbausschlagung) muss zugestellt werden. Die Zustellung scheitert natürlich mangels Briefkasten und Klingel. Der Betreuer wollte die Übergabe gegen EB übernehmen, teilt nun aber mit, die Betroffene wünsche keinen Kontakt mehr zu ihm. (Derzeit wird ein Betreuerwechsel geprüft, aber die Betroffene hat wohl überzogene Erwartungen an einen Betreuer.) Und nun?

  • Zustellalternativen der ZPO. Beps an díe Haustür wegen Niederlegung oder, noch einfacher, Termin des Gerichts und dortige Übergabe.

    Vorteil des Vorschlags von jfp: der kann auch gleich mal durchklingeln, und erfragen, wo die Gutste wohnt.

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  • Wenn man den Namen des Lebensgefährten kennt, kann man doch auch die c/o-Variante probieren, oder? Wie gesagt, wenn...

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  • Zustellalternativen der ZPO. Beps an díe Haustür wegen Niederlegung oder, noch einfacher, Termin des Gerichts und dortige Übergabe.

    Ohne Klingelschild und ohne, dass die Betroffene dort gemeldet ist? :gruebel:
    Wie sollte ich die Betroffene von einem Termin hier unterrichten?
    Ich hab jetzt den Betreuer nochmal gefragt, ob der Lebensgefährte ein Klingel-/Briefkastenschild hat (den Namen hat die Betroffene neulich per Mail mitgeteilt) und welche Wohnung es ist (Stockwerk/Lage).

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