wenn du die Tatsache, dass der Betreuer nicht im Amt ist mangels formvollendeter Bekanntgabe ignorierst:
Der Betroffene gilt als verfahrensfähig (§ 275 FamFG), er ist der erste, der sich gegen Entscheidungen des Gerichts wehren können muss, also Beschwerde einlegen kann (§§ 58, 59 FamFG), ihm muss der Beschluss auch schriftlich in der Form des § 41 I1 FamFGbekanntgegeben werden. Nach § 15 II FamFG ist Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post ohne weiteres möglich (abgesehen vom Fall des § 41 I2 FamFG, der hier nicht vorliegt).
Streng genommen musst du im vorliegenden Fall einen V-Pfleger bestellen. Der Betroffene ist durch den Wind; in solchen Fällen hält die Rechtsprechung den VPfleger immer für erforderlich. In Vergütungssachen spare ich mir das, obwohl das nicht richtig ist, aber passieren kann ja nichts. Falls du Wert auf ganz korrekte Bearbeitung und auf die Rechtskraft legst, empfehle den VPfleger, der natürlich nicht von der Vorgehensweise nach Abs. 1 entbindet. Der ist ja nicht gesetzlicher Vertreter, sondern Beteiligter kraft Beiordnung, ein Beteiligter eigenen Rechtes, für den natürlich auch nach Abs. 1 vorzugehen ist (durch Zustellung, Zustellung durch EB oder durch Aufgabe zur Post).
siehe meine kurze Ausführung #9!!! - anders geht es nicht!