Hallo an alle,
ich hätte da mal eine Frage.
Was genau ist unter der Formulierung:"dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann" zu verstehen. Es soll hier eine Nebentätigkeit abgelehnt werden und dabei wird sich auf diese Begründung gestützt. Abgelehnt werden soll die Genehmigung für ein Inkassounternehmen, welches ein Rechtspfleger führen möchte.
Habt Ihr dazu evtl. Rechtsprechung oder eine aussagekräftige Kommentierung für mich? Bislang waren nur so blumige Umschreibungen wie Beamtin als Prostituierte oder Vermietung von Gewaltfilmen oder Pornos zu finden.
Gruß und Danke
Greni
Hier noch der Link ins BBG: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bbg_2009/gesamt.pdf