Berechnung pfändbarer Einkommensanteil aus selbst. + unselbständiger Tätigkeit

  • Liebe Forumgemeinde,

    ich habe seit einer Woche eine "widrige " Akte auf meinem Tisch und bin etwas ra(s)tlos. Folgende Situation:

    Schuldner ist Student und hat Einkommen aufgrund unselbständiger Tätigkeit von 440,00 EUR und gleichzeitig mehrere selbständige Einkünfte (als Gästebetreuer - hat Rechnungen hierfür ausgestellt) von insgesamt 896,00 EUR.
    Zusammengenommen hat er damit ein Gesamteinkommen in dem Monat von 1336 EUR. Er hat keine Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen.

    Ich weiß ja, dass ich Einkommen aus selbst.+unselbständiger Tätigkeit nicht zusammenrechnen darf. Aber wie komme ich denn hier an einen pfändbaren Betrag für die Masse? Es widerstrebt meinem Innersten, den Schuldner mit solch einem Einkommen einfach "ziehen zu lassen".
    :frustrier
    Habt ihr vielleicht eine gute Idee?:gruebel:


    Gruß Insolvenz-Berater

  • ... noch zwei Infos: Der Schuldner ist in der Wohlfühlperiode und die selbst. Tätigkeit hat er jetzt zum ersten Mal ausgeführt, d.h. sie ist nicht im abgeschlossenen InsO-Verfahren freigegeben worden.

    Also stehen wir hier wieder vor dem Problem des "Dürfens" der Zusammenrechnung und der Bestimmung des pfändbaren Betrages bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit???:gruebel:

  • Zeig die Abtretungserklärung beim Arbeitgeber an, damit sollte Dein Job erfüllt sein. Im Übrigen obliegt es allein dem Schuldner evtl. pfändbare Beträge zur Masse abzuführen.

    Wenn Du meinst, da er zu Unrecht nicht abgeführt hat, dann kannst Du ja die Gläubiger vom Versagungsgrund informieren, im Übrigen würde ich mir keine grauen Haare wachsen lassen.

  • Und wann studiert der, wenn er so viel nebenher macht? Oder ist der schon im 25. Semester?

    Das frage ich mich auch. Er hat seinen ersten Studiengang hinter sich und beginnt im Oktober den nächsten. Man hat ja heutzutage die freie Wahl.

    Ich sehe halt nur das Gesamteinkommen des Herrn Studenten & da wachsen mir automatisch graue Haare. :mad:

    Und ich bezweifle, dass in den IK-Verfahren die meisten Gläubiger überhaupt einen Bericht lesen.

  • Ich sehe halt nur das Gesamteinkommen des Herrn Studenten & da wachsen mir automatisch graue Haare. :mad:

    Und ich bezweifle, dass in den IK-Verfahren die meisten Gläubiger überhaupt einen Bericht lesen.

    Warum lässt Du Dir denn graue Haare wachsen?

    Lass den Gläubigern doch einfach einen Bericht zukommen und weise auf die Versagungstatbestände hin, dass ist zulässig und vom BGH abgesegnet.

  • Ich sehe halt nur das Gesamteinkommen des Herrn Studenten & da wachsen mir automatisch graue Haare. :mad:

    Und ich bezweifle, dass in den IK-Verfahren die meisten Gläubiger überhaupt einen Bericht lesen.

    Warum lässt Du Dir denn graue Haare wachsen?

    Lass den Gläubigern doch einfach einen Bericht zukommen und weise auf die Versagungstatbestände hin, dass ist zulässig und vom BGH abgesegnet.

    Sehe ich auch so, das ist doch - für dich - ein typisches PAL. Zustellen an den Arbeitgeber, das ist deine Aufgabe. Alles andere muss der Schuldner regeln.

  • Ich sehe halt nur das Gesamteinkommen des Herrn Studenten & da wachsen mir automatisch graue Haare. :mad:

    Und ich bezweifle, dass in den IK-Verfahren die meisten Gläubiger überhaupt einen Bericht lesen.

    Warum lässt Du Dir denn graue Haare wachsen?

    Lass den Gläubigern doch einfach einen Bericht zukommen und weise auf die Versagungstatbestände hin, dass ist zulässig und vom BGH abgesegnet.

    Ich bin bisher nie so "offensiv" vorgegangen. Ich habe - wenn Obliegenheitsverstöße erkannbar waren - diese in die Berichte geschrieben, aber jedoch nie direkt einen Gläubiger kontaktiert. Kannst Du mir bitte die Entscheidung vom BGH mal raussuchen?

  • :2danke.... für die in Zukunft weniger grauen Haare!

    Da merke ich mal wieder, dass ich mir manchmal selbst im Weg stehe und es zu genau nehme. Strategiewechsel wird vorgenommen. :D

  • Einen Hinweis an den Schuldner, dass die pfändbaren Beträge wegen der Selbständigkeit nicht automatisch zu dir fließen, sondern er selbst für die Ermittlung der Beträge und Zahlungen zuständig ist, fände ich fair.
    Aber ich vermute, dass das bereits geschehen ist...?

  • Gegenfrage: Was hat das Insolvenzverfahren mit Fairness zu tun?

    Der TH hat seinen Verpflichtungen nachzukommen, die er lt. Gesetz hat. Eine Verpflichtung zur Aufklärung durch den TH besteht hierzu nicht bzw. finde ich im Gesetz nicht.

  • ... noch zwei Infos: Der Schuldner ist in der Wohlfühlperiode und die selbst. Tätigkeit hat er jetzt zum ersten Mal ausgeführt, d.h. sie ist nicht im abgeschlossenen InsO-Verfahren freigegeben worden.

    Also stehen wir hier wieder vor dem Problem des "Dürfens" der Zusammenrechnung und der Bestimmung des pfändbaren Betrages bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit???:gruebel:

    ?

    Abgetreten sind "Arbeitslohn" und Ersatzleistungen für "Arbeitslohn". Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sind nicht abgetreten. Damit ist kein pfändbarer Betrag in der Wohlfühlphase zu erreichen oder zu ermitteln.

    Und ob ein Student verpflchtet ist, sich um mehr Arbeitslohn zu bemühen und ggf. dabei etwas Pfändbares herauskommt, kann geklärt werden, wenn ein Versagungsantrag gestellt wird.

    Ich halte den Langzeitstudenten nicht für verpflichtet, sich um einen "Ganztagsjob" zu kümmern. Daher: Nix mit "Verschulden".

  • Über § 295 Abs. 2 InsO "... so zu stellen, wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre" kann man m.E. den Bezug auf die Abtretung von Bezügen aus Dienstverhältnissen herstellen und somit die Abführung von pfändbaren Beträgen. Nur kann weder der TH, noch das Gericht die pfändb. Beträge festsetzen. :(

    Und ja, ich habe den Schuldner auf seine Obliegenheit gem. § 295 Abs. 2 InsO hingewiesen. Was er nun daraus macht, ist die Frage. Jedoch werden wohl die meisten Schuldner beim Googeln des Gesetztestextes ein ???? im Gesicht stehen haben.

  • Über § 295 Abs. 2 InsO "... so zu stellen, wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre" kann man m.E. den Bezug auf die Abtretung von Bezügen aus Dienstverhältnissen herstellen und somit die Abführung von pfändbaren Beträgen. Nur kann weder der TH, noch das Gericht die pfändb. Beträge festsetzen. :(

    Und ja, ich habe den Schuldner auf seine Obliegenheit gem. § 295 Abs. 2 InsO hingewiesen. Was er nun daraus macht, ist die Frage. Jedoch werden wohl die meisten Schuldner beim Googeln des Gesetztestextes ein ???? im Gesicht stehen haben.

    Was würde er denn verdienen können, wenn er eine angemessene Tätigkeit ausüben würde (wenn er denn könnte)?

    Ist es für einen Studenten denn nicht genug, wenn er zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung ausübt?

    Das Problem, das ich nach wie vor sehe ist, dass sich § 295 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 InsO eigentlich gegenseitig ausschließen. Eine Kombination ist in dem Gesetz nicht vorgesehen.

    Wenn der Gesetzgeber bestimmte Fälle nicht in die gesetzliche Regelung einschließt und dadurch eine großzügige Verfahrensweise ermöglicht, stellt sich die Frage, ob es angebracht ist, dass TH und/oder Insolvenzgericht dazu berufen sind, dies kleinlich zu handhaben?

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