Verfahren zur Erbenermittlung

  • Hallo, liebe Rechtspfleger, ich muss aufgrund meiner Tätigkeit (leider) immer öfter Erben ermitteln, um das Steuerfestsetzung- und letztendlich -erhebungsverfahren ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Fälle, in denen Testamente oder Erbscheine vorgelegt werden können sind kein Problem. "Lustig" wird es allerdings, wenn das Erbe ausgeschlagen wird. Dann muss ich regelmäßig das Nachlassgericht anschreiben (kennt ihr ja sicher)! Dass das Verfahren sich zieht, weiß ich - weil hab ich schon gemerkt. Aber zum besseren (auch gegenseitigen) Verständnis würde ich gern wissen, wie das Verfahren bei euch abläuft (auch zeitlich - ich habe diesbezüglich festgestellt, dass die Justiz von der Wiedervorlage eine andere Vorstellung hat als die Finanzverwaltung). Wann wird festgestellt, dass der Fiskus Erbe ist? Immer oder gibt es Ausnahmen - wenn ja, wann kommen diese zum Tragen. Es wäre schön, wenn ihr euch rege an meiner "Fortbildungsmaßnahme" beteiligen würdet.

  • Schlägt ein Erbe aus wird der nächstberufene davon informiert, dieser hat dann wieder 6 Wochen Frist zur Ausschlagung (in Ausnahmefällen mit Ausland sogar 6 Monate). siehe hierzu § 1944 BGB. und so kann sich eine simple Ausschlagungsorgie über Monate erstrecken.

    Fiskuserbrecht stellt man in aller Regel nur fest, wenn trotz Vermögen gar kein Erbe zu ermitteln war, oder wenn Grundbesitz dabei ist. Ansonsten wird man irgenwann sinnvollerweise aufhören immer neue Ausschlagungen zu produzieren und das Ermittlungsverfahren einstellen.

  • Schlägt ein Erbe aus wird der nächstberufene davon informiert, dieser hat dann wieder 6 Wochen Frist zur Ausschlagung (in Ausnahmefällen mit Ausland sogar 6 Monate). und so kann sich eine simple Ausschlagungsorgie über Monate erstrecken.

    Fiskuserbrecht stellt man in aller Regel nur fest, wenn trotz Vermögen gar kein Erbe zu ermitteln war, oder wenn Grundbesitz dabei ist. Ansonsten wird man irgenwann sinnvollerweise aufhören immer neue Ausschlagungen zu produzieren und das Ermittlungsverfahren einstellen.


    ... sofern es das Amtsermittlungsprinzip einzuhalten gilt ... (nur BY und BW).

    Wenn sich niemand mehr meldet, kein sicherungsbedürftiger Nachlass, Grundstücke oder was-auch-immer vorhanden ist, mach ich auch nix mehr.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Auch das amtliche Erbenermittlungsverfahren kann unterbleiben bzw. eingestellt werden, wenn weder Grundbesitz noch ein die Beerdigungskosten übersteigender Nachlass vorhanden ist (Art. 37 Abs.1 S.2 BayAGGVG).


    Fiskuserbrecht stellt man in aller Regel nur fest, wenn trotz Vermögen gar kein Erbe zu ermitteln war, oder wenn Grundbesitz dabei ist. Ansonsten wird man irgenwann sinnvollerweise aufhören immer neue Ausschlagungen zu produzieren und das Ermittlungsverfahren einstellen.



    Wenn sich niemand mehr meldet, kein sicherungsbedürftiger Nachlass, Grundstücke oder was-auch-immer vorhanden ist, mach ich auch nix mehr.

    O.k., danke, verstanden! Fortführende Frage: Ich müsste doch dann aufgrund meiner Anfrage die Mitteilung bekommen, dass das Erbenermittlungsverfahren eingestellt wurde. Oder sieht das euer Verfahren nicht vor.

    U. u. habe ich nämlich ein gewaltiges Problem mit der Bekanntgabe von Bescheiden, wenn der Verstorbene verheiratet war und die Ehefrau eine Zusammenveranlagung beantragt. Schlagen alle aus, lautet der Inhaltsandressat: für: Frau xy und ?????? den unbekannten Erben?????? (muss ich unbedingt klären) Wenn sich aus dem Bescheid ein Erstattungsbetrag ergibt und dieser steht ganz oder teilweise dem Verstorbenen zu - wohin mit der Kohle????? Gibt es bei euch dann die Möglichkeit der Hinterlegung?????, denn bei der Finanzverwaltung darf das Guthaben nicht ewig verweilen. Wäre auch nicht richtig, wir sind ja schließlich die Behörde, die Steuern festsetzt und erhebt.

  • Ich müsste doch dann aufgrund meiner Anfrage die Mitteilung bekommen, dass das Erbenermittlungsverfahren eingestellt wurde. Oder sieht das euer Verfahren nicht vor.


    Die meisten Bundesländer haben kein "Erbenermittlungsverfahren". Irgendwann taucht jemand auf, legt eine Sterbeurkunde vor und erklärt die Ausschlagung. Wenn er mir sagen kann, wer noch als Erbe in Betracht kommt, wird derjenige informiert und schlägt ggfs. ebenfalls aus. Kann mir jemand nicht sagen, wer nachrückt, ist die Sache für mich erledigt. Wenn danach eine Anfrage kommt, kann ich nur antworten, dass alle bekannten Erben ausgeschlagen haben.

  • Zitat

    Gibt es bei euch dann die Möglichkeit der Hinterlegung?


    Ja, gibt es. Sogar für die unbekannten Erben des Herrn Rossi oder wen auch immer.
    Der Betrag ist dann für die unbekannten Erben unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme zu hinterlegen (Antragsgeschäft, dreifach, kennste bestimmt :cool: ;) ).
    Und wenn sich in den nächsten dreißig Jahren niemand meldet, profitiert die Staatskasse davon.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ohne rechtmäßige Bekanntgabe, gibt es aber ja gar nix zu hinterlegen.

    Ich habe in einem Fall einer Nachforderung eine Nachlasspflegschaft beantragt. In dem Fall war aber durch Anfechtung nach AnfG auch noch was zu holen.
    Da durch das Guthaben dann auch ein "Vermögen" entstehen würde, könnte das vielleicht eine Möglichkeit sein, dazu können die Rechtspfleger hier aber bestimmt mehr sagen.

    Gruß
    Sonny

  • Vielen Dank für die Antworten - komme erst einmal klar. Schlage aber sofort wieder auf, wenn ich in den Seilen hänge.

    Ohne rechtmäßige Bekanntgabe, gibt es aber ja gar nix zu hinterlegen.

    Selbstverständlich! Ein wirksam bekannt gegebener Bescheid ist Voraussetzung. Sollte man sich vielleicht nicht nur denken, sondern auch aussprechen.

  • O.k., danke, verstanden! Fortführende Frage: Ich müsste doch dann aufgrund meiner Anfrage die Mitteilung bekommen, dass das Erbenermittlungsverfahren eingestellt wurde. Oder sieht das euer Verfahren nicht vor.


    Eine Pflicht zur Mitteilung des Ermittlungsergebnisses gibt es mangels gesetzlicher Vorschrift tatsächlich nicht. Um Anfragen zu vermeiden, machen wir (in BaWü) sie aber in der Regel dennoch.
    Anfragen sind natürlich zu beantworten. Ich lege die Anfrage meistens in eine Klarsichthülle über das oberste Blatt der Akte, damit man dran denkt sie nun zu beantworten, wenn der letzte Ermittelte ausgeschlagen hat. Meistens gibt's ja zusätzlich auch noch eine Anfrage des Sozialamts und evtl. von Gläubigern zu beantworten
    Ich vermute mal, dass das Finanzamt kein Interesse hat, dass man jede einzelne Ausschlagung mitteilt. :teufel:

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