Gewaltschutz gegen Minderjährige

  • Hallo zusammen,

    bei mir häufen sich Fälle in denen Eltern für ihre minderjährigen Kinder eine einstweilige AO nach dem Gewaltschutzgesetz gegen minderjährige Jugendliche beantragen wollen. Ich habe da etwas Bauchschmerzen wegen der Minderjährigkeit. Wie macht ihr das?
    Vielen Dank

  • Minderjährigkeit ist ein Problem, wenn der Antragsgegner noch nicht strafmündig ist (weil dann der Beschluß bzgl. der strafrechtlichen Sanktionierung eines Verstoßes gegen diesen ins Leere läuft), ansonsten nicht.

  • Na z.Bsp. wenn der minderj. Bekannte der ebenfalls mdj. Tochter gegen deren Willen nachstellt oder diese eventuell auf irgendeine Art unter Druck setzt, verleumdet, mit Anrufen oder sms "terrorisiert"...
    Oder auch die Fälle, wo der "Umgang" des mdj. Kindes mit dem ebenfalls mdj. Freund/Freundin sich dergestalt auswirkt, dass dann die Schule geschwänzt wird, Alkohl etc. ein Thema ist...
    § 1666 BGB erlaubt dem Gericht geeignete Maßnahmen, wenn das körperl. geistige oder seelische Wohl des Kindes durch einen Dritten gefährdet ist.

  • § 1666 BGB erlaubt dem Gericht geeignete Maßnahmen, wenn das körperl. geistige oder seelische Wohl des Kindes durch einen Dritten gefährdet ist.

    ...und die Eltern nicht in der Lage oder gewillt sind, die Gefahr abzuwenden. Damit dürfte diese Möglichkeit regelmäßig ausscheiden.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ja eben! Die Eltern stehen doch da und beantragen dies, weil sie mit der Situation überfordert und gerade nicht in der Lage sind, den Fall in Griff zu bekommen.
    Ich sagte ja zu Anfang, dass der Fall dazu geeignet sein muss. wir haben gute Erfahrungen damit und es obliegt auch immer dem Rpfl. der RAST verantwortungsvoll abzuwägen, ob denn jetzt ein Gewaltschutzantrag oder einer nach § 1666 BGB vorliegt.

  • Die Idee mit § 1666 BGB finde ich gut und werde dies dann in meine Überlegungen einbeziehen.
    Vielen Dank schonmal. In den meisten Fällen steckt ja auch eine Überforderung der Eltern dahinter, wenn schon 13 jährige per Einstweiliger untersagt bekommten Dritte zu schikanieren und zu bedrohen.

  • Ja eben! Die Eltern stehen doch da und beantragen dies, weil sie mit der Situation überfordert und gerade nicht in der Lage sind, den Fall in Griff zu bekommen.

    Ja eben. Die Eltern stehen doch da, weil sie willens sind, jetzt endlich was zu unternehmen. § 1666 BGB kann also nur die absolute Ausnahme darstellen.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Sorry, das ist für mich nicht nachvollziehbar, hier eine Anregung auf Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung der Personensorge (womöglich noch für das eigene Kind?) in die Antragstellung hineinzuinterpretieren. Um nichts anderes geht es dabei. § 1666 BGB sind Verfahren v.A.w., der "Antrag" hat bloßen Anregungscharakter und es kann auch etwas ganz anderes herauskommen als "beantragt".

  • Sorry, das ist für mich nicht nachvollziehbar, hier eine Anregung auf Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung der Personensorge (womöglich noch für das eigene Kind?) in die Antragstellung hineinzuinterpretieren. Um nichts anderes geht es dabei.

    DAS wiederum ist auch nicht richtig. § 1666 BGB erlaubt auch Maßnahmen gegen Dritte, dies aber nur als ultima ratio.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • ...dann aber bitteschön unter genauer Schilderung, was die Eltern bislang unternommen haben, um die Gefahr abzuwenden. Waren sie schon beim Jugendamt, haben sie selbst Umgangsverbote ausgesprochen, mit den Eltern des Dritten geredet usw.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)


  • DAS wiederum ist auch nicht richtig. § 1666 BGB erlaubt auch Maßnahmen gegen Dritte, dies aber nur als ultima ratio.

    Nach OLG Zweibrücken, 05.11.1993, 3 W 165/93 ist das so nicht ganz richtig, "Die Eltern sind nicht mehr gezwungen, die Rechte des Kindes vor dem Zivilgericht wahrzunehmen (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge, BT-Drucks. 8/2788, Seiten 39 und 59), andererseits ist auch nichts dafür ersichtlich, daß ihre entsprechenden Möglichkeiten beschnitten werden sollten...".

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover


  • DAS wiederum ist auch nicht richtig. § 1666 BGB erlaubt auch Maßnahmen gegen Dritte, dies aber nur als ultima ratio.

    Nach OLG Zweibrücken, 05.11.1993, 3 W 165/93 ist das so nicht ganz richtig, "Die Eltern sind nicht mehr gezwungen, die Rechte des Kindes vor dem Zivilgericht wahrzunehmen (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge, BT-Drucks. 8/2788, Seiten 39 und 59), andererseits ist auch nichts dafür ersichtlich, daß ihre entsprechenden Möglichkeiten beschnitten werden sollten...".

    Sorry, aber ich kann da gerade keinen Widerspruch erkennen.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ja eben! Die Eltern stehen doch da und beantragen dies, weil sie mit der Situation überfordert und gerade nicht in der Lage sind, den Fall in Griff zu bekommen.

    Ja eben. Die Eltern stehen doch da, weil sie willens sind, jetzt endlich was zu unternehmen. § 1666 BGB kann also nur die absolute Ausnahme darstellen.


    Anwesend in der RAST sind doch aber die Eltern des Opfers.

    Die Anregung nach § 1666 BGB könnte sich doch aber - wenn überhaupt - nur auf die Eltern des minderjährigen Täters beziehen, oder?

    Sprich, es würde bei Anregung nach § 1666 BGB geprüft, ob diese genügend unternehmen, damit ihr Kind/Jugendlicher nicht andere Jugendliche bedroht usw.

  • Nein, s. Fundstelle #15 unten.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

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