Korrektur Zinsabtretung?

  • Folgender Fall, der wohl nicht so oft vorkommt:

    Abtretung einer Grundschuld nebst Zinsen seit 01.06.2011 wird wie bewilligt und beantragt im GB eingetragen.

    Einige Zeit später wird die Bewilligung zurück verlangt und wieder eingereicht.

    Der Zinsbeginn wurde in Form des 29 GBO geändert (durchgestrichen und oben drüber geschrieben, erneut unterschrieben und beglaubigt) auf den 01.06.2001 (seit diesem Tag sind Zinsen entstanden) und es wird beantragt die Berichtigung des Zinsdatums im GB zu vollziehen.

    M.E. nach ist hier keine Berichtigung möglich. Ich sehe es eher als neue (weitere) Zinsabtretung, da die Abtrteung der GS mit Zinsen seit 01.06.2011 mit Eintragung im GB wirksam geworden ist. Eine Änderung des Zinsdatums nach Vollzug halte ich als neue Zinsabtretung. Kann ich Auslegen und den weiteren Zinsübergang im GB eintragen? :confused:

  • Die urspr. Abtretung datiert vom 15. Juni 2011.Die Änderung der Abtretung ("Berichtigung des Datums") erfolgte vom Zedenten am 30.08.2011.

  • Ich gehe davon aus, dass es sich um ein Buchrecht handelt.

    Um eine "Berichtigung" kann es sich nicht handeln, weil für den vor dem 01.06.2011 liegenden Zeitraum keine Abtretung eingetragen wurde und sie deshalb insoweit auch nicht wirksam geworden sein kann. Ab wann die Zinsen materiell abgetreten sind, entscheidet sich nach der dinglichen Einigung zwischen Zedent und Zessionar. Hatten sie sich über die Zinsabtretung ab 01.06.2011 geeinigt, ist das Grundbuch richtig. Hatten sie sich über die Zinsabtretung ab 01.06.2001 geeinigt (dann: Schreibfehler), ist das Grundbuch ebenfalls richtig, weil die Abtretung nur insoweit eingetragen ist und sich die Nichtübereinstimmung von Einigung und Eintragung entsprechend § 139 BGB dadurch überbrücken lässt, dass den Beteiligten eine teilweise Zinsabtretung in der Regel lieber ist als überhaupt keine Zinsabtretung.

    In beiden Fällen lässt sich die Abtretung der Zinsen für den vor dem 01.06.2011 liegenden Zeitraum somit nur durch eine erneute rechtsgeschäftliche Abtretung des betreffenden Zinsanspruchs erreichen. Diese erneute Abtretung liegt nach meiner Ansicht in der Veränderung der ursprünglichen Abtretungsurkunde, weil es keinen Unterschied macht, ob die entsprechende Bewilligung durch Abänderung der Ursprungsurkunde erfolgt oder ob sie völlig neu erklärt wird. Die Bewilligung des Zessionars ist nicht erforderlich, weil er nicht i.S. des § 19 GBO betroffen, sondern ausschließlich begünstigt ist.

    Falsch ist demnach lediglich der "Berichtigungs"antrag. Der Antrag ist dahin zu ändern, dass die rechtsgeschäftliche Abtretung der vor dem 01.06.2011 entstandenen Zinsen zur Eintragung beantragt wird.

  • Genau dieser Meinung bin ich auch. Danke Cromwell für die schöne Ausführung. Würdest du den Antrag dahingehend auslegen oder einen neuen verlangen?Ich hätte die GB Eintragung wie folgt formuliert:"Weitere Zinsen sind abgetreten seit 01.06.2001 an.... Eingetragen am..."oder so....

  • Ich würde einen neuen Antrag verlangen. Es ist eine Berichtigung beantragt und sie müsste daher auch als solche eingetragen werden. Das ist aus den genannten Gründen nicht möglich.

    Ansonsten würde ich eingetragen:

    Zinsen vom 01.06.2001 bis 31.05.2011 gemäß Bewilligung vom (= Datum der Bewilligungsänderung) abgetreten an ... . Eingetragen am ...

  • Ich schließe mich mal mit kurzer Frage an:

    Abtretungsurkunde enthält falsches Zinsdatum. Zwischenverfügung ist ergangen. Das Zinsdatum wurde durch den Zedenten handschriftlich geändert und darunter ein Stempel der Bank angebracht. Keine neue Unterschrift der Bevollmächtigten.

    Das entspricht doch nicht der Form des § 29 GBO?

  • Danke für den Hinweis!Also Fakt ist, dass ich keine erneuten Unterschriften habe..Die korrigierte Abtretungsurkunde wurde seitens des Zendenten wieder beim GBA eingereicht aber allein das soll ausreichend sein??Kann ja jeder geändert und unterschrieben haben.. vorallem diejenigen, die vllt eben gerade nicht bevollmächtigt sind. Also damit kann Ich mich nicht anfreunden :(

  • Mir genügt es, wenn die Änderungen erkennbar von denjenigen unterschrieben wurden, die auch schon die Abtretung gezeichnet hatten und deren Unterschriften dafür beglaubigt wurden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ähnlicher Fall:
    Buchgrundschuld wurde an Gläubiger X mit Zinsen seit 01.09.1983 abgetreten, entsprechende Eintragung ist erfolgt.
    X tritt nun die Grundschuld mit Zinsen seit 20.07.1979 (Tag der Bewilligung der GS) an den Gläubiger Y ab. Muss die Abtretungserklärung berichtigt werden oder wird die Abtretung mit Zinsen ab 01.09.1983 eingetragen mit entsprechendem Hinweis an die Beteiligten?

  • Wir verlangen hier Korrektur der Abtretung, wofür es in SolumStar für diesen Fall sogar einen Baustein für die ZwVfg. gibt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn eine Gläubigerin ihre Briefgrundschuld, die an sie abgetreten wurde, weiter abtritt an eine neue Gläubigerin und dabei mehr Zinsen abtritt als ihr zustehen, dürfte doch ein Antrag der neuen Gläubigerin ausreichen des Inhalts, dass die Abtretung nur mit den Zinsen eingetragen werden soll, die der Zedentin zustehen, oder ?

  • Ich hänge mich hier mal dran:

    Folgendes Problem:

    Für die Bank X ist eine Grundschuld eingetragen (mit Zinsen ab Bewilligung). Bank X hat die Grundschuld an Bank Y abgetreten, allerdings nur mit Zinsen ab Eintragungsdatum der Grundschuld. (Dazwischen liegen ein paar Monate)
    Nun bewilligt Bank Y die Löschung der Grundschuld.
    Meiner Ansicht nach kann Bank Y nicht die vollumfängliche Löschung bewilligen, da sie nicht allein Berechtigte ist. Bezüglich der nicht abgetretenen Zinsen ist nach wie vor Bank X Gläubiger.
    Der Notar hat nun "argumentiert" das sei immer so gemacht (und nie bemängelt) worden und man könne ja auch keine Zinsen ohne Hauptforderung eintragen.

    Nach Blick in den Schöner/Stöber bin ich leider nicht wirklich schlauer (oder habe vielleicht einfach ein Brett vorm Kopf :oops:)

    Und gibt es diesbezüglich einen Unterscheid zwischen Buch- und Briefrecht? :confused:

    (Die Kollegin, die Grundbuch schon etwas länger macht als ich, konnte leider auch nicht helfen)

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