Ich bleib bei meiner Meinung.
Ich habe mir jetzt alle Entscheidungen des BGH hierzu und den § 300 a InsO nochmal angesehen. Es wird niergendwo auf die Fälligkeit von Ansprüchen abgestellt (mit der ihr immer argumentiert), sondern immer auf das Entstehen eines Anspruchs. Und der Anspruch auf Arbeitslohn entsteht nunmal schon mit Erbringung der Arbeitsleistung, wann das dann abgerechnet wird spielt doch keine Rolle.