Übertragungsvermerk

  • Guten Morgen,
    ich vereinige zwei Grundstücke. Das Grundstück Blatt 2 wird nach Blatt 1 übertragen, dort BV-Nr. 3 und die Vereinigung erfolgt dann zu BV-Nr. 4. An beiden Grundstücken lasten jeweils dieselben Gesamtgrundschulden. In Blatt 2 wurden die Grundschulden jedoch erst 3 Jahre später als in Blatt 1 eingetragen. Wie lautet eurer Meinung nach der richtige Übertragungsvermerk in der Veränderungsspalte von Abt. III Blatt 2?

    "Zur Mithaft übertragen nach Blatt ..."?
    "Mit dem Grundstück BV-Nr. ... nach Blatt ... übertragen"?

    Danke euch

  • Ich würde formulieren:

    "Mit dem hier belasteten Bestand übertragen nach Blatt ... "

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wieso "zur Mithaft übertragen..."? Die Mithaft entstand doch durch Eintragung im Blatt 2 und müsste in beiden Blättern entsprechend vermerkt sein.
    (das macht wohl nur Sinn, wenn die Mithaft Blatt 2 weiterbesteht; dann schreibe ich aber "auf das bereits mithaftende Blatt 1 übertragen am ...)

    -> also nur so, wie Ulf vorgeschlagen hat

    wichtiger ist wohl, den Mithaftvermerk für Blatt 2 im Blatt 1 ggf. zu überarbeiten, nämlich dann, wenn Blatt 2 nun ganz aus der Mithaft raus ist

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Danke.
    Sind denn in Blatt 1 die GSen noch einmal mit dem übertragenen Bestand neu in Abt. III einzutragen, oder reicht ein Vermerk in der Veränd.spalte?

  • Zu den Übertragungsvermerken hab ich noch folgende Frage: Wie lauten diese in Abt. III, wenn nur ein Teil von Blatt 2 (also 1 von 2 Flurstücken) nach Blatt 1 übertragen wird? Kann man dann entsprechend der o.a. Rn. 2249 formulieren: "Das Flurstück ... des mithaftenden Grundstücks von Blatt ... ist jetzt hierher unter Nr. ... des BV übertragen."

  • Nur "Mit dem Flurstück... übertragen nach Blatt...", die Mithaft ergibt sich doch schon aus der eigentlichen Grundschuldeintragung in Spalte 4 des "abgebenden" Blattes.

  • Mit mehreren Grundschulden und Reallasen sind zwei Grundstücke belastet. Die Grundschulden wurden in Euro umgestellt und es erfolgte Abtretungen. Ferner wurde eine Grundschuld geteilt in zwei Grundschulden. Nun wird bei einem Grundstück Wohnungseigentum gebildet. Somit müssen die Grundschulden und Reallasten als Gesamtrechte zur weiteren Mithaft übertragen werden.

    Wie würdet ihr in diesem Fall die Rechte übernehmen?

    a. abschreiben wie im Ursprungsheft (also mit sämtlichen Eintragungen in der Haupt- und Veränderungsspalte) oder

    b. alles in die Hauptspalte übernehmen (Euroumstellung und Abtretungen), wobei aus der geteilten Grundschuld zwei Rechte unter zwei getrennten laufenden Nummern werden. Hier ist mir nur nicht ganz klar, ob die Eintragungsdaten der Euroumstellung, Abtretungen und auch die Teilung des Rechts angegeben werden müssen.

    Für Meinungen bin ich sehr dankbar.

  • Also mindestens die Währungsumstellung kann man doch ohne Probleme gleich einarbeiten.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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