Die Analogie zu Grundpfandrechten funktioniert mit forderungsabhängigen Hypotheken noch besser (#18). Widerspricht ansonsten aber dem zitierten MünchKomm/Bydlinski (#29), die zwschen der Verpflichtung nur hinsichltlich des eigenen Anteil und der darüber hinaus unterscheidet. Sehe immer noch keinen Grund, weshalb man von #1 abweichen sollte.
Lt. Schöner/Stöber HRP Rdnr. 928 sind die Ansprüche des Überträgers durch 2 getrennte Vormerkungen (auf dem 1/2 Anteil des....etc.) zu sichern.